LVwG K KLVwG-2533/16/2018; KLVwG-2534/15/2018

KLVwG-2533/16/2018; KLVwG-2534/15/2018State Administrative CourtJun 27, 2019

Regest

Krankenanstaltenrecht, selbständiges Ambulatorium, sanitäre Einschau, Missstand, ärztliche Anwesenheit, Öffnungs- und Betriebszeiten, keine Ausnahme, keine planwidrige Rechtslücke

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2533/16/2018; KLVwG-2534/15/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.2533.16.2018

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. August 2018, Zahl: xxx, und vom 27. August 2018, Zahl: xxx, wegen der Anordnung von Maßnahmen zur Behebung von Missständen gemäß § 61 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019, zu Recht:

I.Die Beschwerden werden gemäß § 28 VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang:

1. Am 19. Februar 2018 wurde das Mini-Ambulatorium xxx und am 18. Juli 2018 das Mini-Ambulatorium xxx gemäß § 60 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) im Beisein der jeweils zuständigen Amtsärzte einer fraktionellen sanitätsbehördlichen Überprüfung unterzogen. Im Zuge der sanitären Einschau wurde betreffend das Mini-Ambulatorium xxx festgestellt, dass während der Öffnungszeiten des selbstständigen Ambulatoriums (8.00 bis 13.00 Uhr) der ärztliche Leiter oder seine Stellvertretung nur nach Bedarf anwesend ist; dies wurde in einer Niederschrift vom 07.03.2018, Zahl: xxx, festgehalten. Betreffend das Mini-Ambulatorium xxx wurde festgestellt, dass die ärztliche Anwesenheit derzeit vier Stunden pro Woche beträgt und beabsichtigt ist, diese auf zehn Stunden pro Woche auszuweiten; dies wurde in einer Niederschrift vom 18. Juli 2018, Zahl: xxx, festgehalten. Zusammenfassend kommen beide Amtsärzte in ihren fachlichen Stellungnahmen als medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass die personelle Ausstattung dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot (Schwerpunkt psychologische und ergotherapeutische Behandlung sowie Entwicklungsdiagnostik) entspricht. Die ärztlichen Anwesenheiten werden als ausreichend angesehen, zumal sich die ärztliche Tätigkeit im Wesentlichen auf diagnostische Maßnahmen und Pharmakotherapie (Medikamentenverschreibung) beschränkt.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2. und 27. August 2018 wurden aufgrund der von den Bezirkshauptmannschaften xxx und xxx durchgeführten sanitären Einschauen gemäß § 60 KAKuG und der im Zuge derer festgestellten Missstände gemäß § 61 KAKuG folgende Maßnahmen zur Behebung angeordnet:

Während der Öffnungszeiten muss der ärztliche Dienst im Mini-Ambulatorium xxx bzw. xxx entsprechend der Bestimmung des § 31 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl Nr. 26/1999 idgF LGBl Nr. 24/2018, so eingerichtet sein, dass in der Krankenanstalt ärztliche Hilfe jederzeit sofort erreichbar ist – dies ist durch die ständige Anwesenheit eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes in der Anstalt sicherzustellen.

Die Umsetzung der Maßnahmen hat innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides zu erfolgen.

3. Mit Beschwerden vom 27. September 2018 bzw. 5. Oktober 2018 wurden die beiden im Wesentlichen gleichlautenden Bescheide der belangten Behörde vom 2. und 27. August 2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, hilfsweise wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, zur Gänze angefochten, insoweit der xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Betrieb beider xxx entgegen der Grundsatzbestimmung des § 3b Abs. 1 Z 4 KAKuG, ident § 15 Abs. 1 lit. e K-KAO, ständige ärztliche Präsenz vorgeschrieben wird.

Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Rechtsvertreter beide Bescheide betreffend im Wesentlichen gleichlautend vorgebracht, dass Gegenstand der Tätigkeit der Mini-Ambulatorien die Betreuung risikogeborener und entwicklungsauffälliger Kinder im Klein-, Vorschul-, Grundschul- und Jugendlichenalter mit dem Ziel sei, Entwicklungsstörungen durch deren Früherkennung rechtzeitig und positiv zu beeinflussen. Im Hinblick auf den Anstaltszweck stünden auf Basis einer fachärztlich geführten Teamorganisation die klinisch-psychologische Diagnostik und Behandlung sowie funktionelle Therapien (Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie), sozialarbeiterische Hilfestellungen und beratende Tätigkeiten im Mittelpunkt des Leistungsangebots. Dementsprechend werde die Eingangsdiagnostik auf Basis einer fachärztlich (Facharzt für Kinder und Jugendpsychiatrie) eingerichteten und überwachten Konzeption auch in der Ausführung nur zum Teil durch den fachlich kompetenten Arzt wahrgenommen, zum überwiegenden Teil durch den klinischen Psychologen. Dies ergebe sich daraus, dass vom entwicklungsdiagnostisch/therapeutischen Tätigkeitsfeld im Wesentlichen nur die Pharmakotherapie dem Arzt vorbehalten sei. Der klinische Psychologe decke die volle klinisch-psychologische Diagnostik ab und sei von Berufs wegen (Psychologengesetz) berechtigt, die Grenzziehung für den Fall des Verdachtes der Erforderlichkeit einer pharmakologischen Therapie oder anderer ärztlicher Tätigkeiten vorzunehmen. In xxx stünden neben dem ärztlichen Leiter noch drei weitere Ärzte, ein siebenköpfiges Team von Psychologen (3,69 Vollzeitäquivalente) sowie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden sowie Sozialarbeiter zur Verfügung. In xxx stünden neben dem ärztlichen Leiter und seiner Stellvertreterin noch zwei weitere Ärzte, ein achtköpfiges Team von Psychologen (5,61 Vollzeitäquivalente) sowie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden/LRS-Therapeuten und Sozialarbeiter zur Verfügung.

Gemäß § 3b Abs. 1 Z 4 KAKuG, ident § 15 Abs. 1 lit. e K-KAO, sei für die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums die personelle Ausstattung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot zu gestalten. Anstaltszweck und das Leistungsangebot seien daher notwendig auch das entscheidende Kriterium für den Anteil ärztlicher Präsenz an der personellen Ausstattung. Der Anstaltszweck „entwicklungsdiagnostisches/therapeutisches Ambulatorium“ erfordere ein besonderes Konzept mit gezielter Teambildung zur fächerübergreifenden Betreuung. § 3b Abs. 1 Z 4 KAKuG gebe den selbstständigen Ambulatorien das Recht, nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot die erforderliche personelle Ausstattung zu differenzieren. Die belangte Behörde habe in ihren Bescheiden allerdings dem Gesetz undifferenziert eine allgemeine dauernde ärztliche Präsenz entnommen, ohne die gesetzgeberische Intention einer Differenzierung, wie etwa bei selbstständigen Ambulatorien für physikalische Therapie. Die belangte Behörde hätte analog den Ambulatorien für physikalische Therapie eine Differenzierung vornehmen müssen und feststellen, dass es für die beiden entwicklungsdiagnostisch/therapeutischen Ambulatorien der Beschwerdeführerin ausreiche, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar sei und durch regelmäßige wöchentliche Anwesenheit oder Veranstaltung entsprechender Teamsitzungen die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz und die Abstimmungen mit dem Tätigkeits- und Kompetenzbereich der klinischen Psychologen gewährleistet werden. Es wäre eine verfassungskonforme Lesart des § 8 Abs. 1 Z 1 KAKuG bzw. § 31 Abs. 2 lit. a K-KAO vorzunehmen, die planwidrige Lücke sei durch Analogie zu schließen. Es werde der Eventualantrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 1 KAKuG und § 31 Abs. 2 lit. a K-KAO gestellt wegen Gleichheitswidrigkeit und unterlassener Umsetzung der Grundsatzbestimmung des § 3b Abs. 1 Z 4 KAKuG. Es werden die Anträge zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellt sowie die Anträge, den Beschwerde Folge zu geben, in der Sache selbst zu erkennen und die Bescheide ersatzlos zu beheben sowie auszusprechen, dass in den Mini-Ambulatorien xxx und xxx der ärztliche Dienst so organisiert werden kann, dass eine grundsätzliche Rufbereitschaft des Arztes eingerichtet ist und überdies eine regelmäßige wöchentliche Anwesenheit des Arztes im Umfang von etwa zehn Stunden pro Woche genügt. Hilfsweise werde beantragt, die Bescheide aufzuheben und der Behörde zur Ergänzung des Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung in Bindung an die Rechtsansicht aufzutragen, in eventu der Anregung der Beschwerdeführerin zu folgen und eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der § 8 Abs. 1 Z 1 KAKuG und § 31 Abs. 2 lit. a K-KAO wegen Gleichheitswidrigkeit zu veranlassen.

Die belangte Behörde hat die Beschwerden unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

II.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 4. Februar 2019 Zeugenbeweisanträge gestellt sowie einen Link ihrer einschlägigen Stellungnahme im aktuellen Novellierungsprozess zum KAKuG übermittelt. Am 4. April 2019 wurde eine Urkundenvorlage getätigt, die den anderen Verfahrensparteien zugestellt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die für den 19. März und 23. April 2019 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vertagt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 25. Juni 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer xxx, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, anwesend war. Ebenso war eine Vertreterin der belangten Behörde anwesend und der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft xxx als medizinischer Amtssachverständiger (die Amtsärztin für die Bezirkshauptmannschaft xxx hat sich wegen eines Auslandsaufenthalts entschuldigt).

III.Feststellungen:

Mit Bescheid vom 16. November 2005, Zahl: xxx, wurde der Firma xxx, die sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung für ein entwicklungsdiagnostisches/therapeutisches Ambulatorium mit der Bezeichnung xxx am Standort xxx erteilt.

Mit Bescheid vom 28. März 2007, Zahl: xxx, wurden der Firma xxx, die sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung für ein entwicklungsdiagnostisches/therapeutisches Ambulatorium mit der Bezeichnung xxx am Standort xxx erteilt.

Das therapeutische Angebot beim Mini-Ambulatorium in xxx umfasst laut Bescheid vom 16. November 2005 medizinische und funktionelle Therapien (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie), Psychotherapie, klinisch-psychologische Behandlung, sozialarbeiterische Hilfestellungen und beratende Tätigkeiten. Die personelle Ausstattung sieht einen fachärztlichen Leiter, einen stellvertretenden ärztlichen Leiter, eine Teamleiterin, eine Logopädin, zwei Ergotherapeuten, eine Psychologin, eine Physiotherapeutin, zwei Sozialarbeiter und eine Sekretärin vor.

Nach dem Bescheid für das Mini-Ambulatorium in xxx vom 28. März 2007 ist das therapeutische Angebot gleich wie beim Mini-Ambulatorium in xxx festgelegt, die personelle Ausstattung ist ebenso nahezu ident, statt zwei Ergotherapeuten und zwei Sozialarbeitern wird jeweils nur ein Ergotherapeut und ein Sozialarbeiter vorgesehen.

Gegenstand der Tätigkeit beider Mini-Ambulatorien ist die Betreuung risikogeborener und entwicklungsauffälliger Kinder im Klein-, Vorschul- und Grundschulalter mit dem Ziel, kindliche Entwicklungsstörungen durch deren Früherkennung rechtzeitig und positiv zu beeinflussen.

Mit Kenntnisnahme-Verfügungen der Behörde vom 5. Februar 2014, Zahl: xxx, wurde betreffend beide Ambulatorien das Leistungsspektrum ohne entscheidende Veränderung der Krankenanstalt auf Jugendliche, die keine Schule mehr besuchen, ausgedehnt.

Die Beschwerdeführerin ist eine xxx, die zu 50% vom xxx und zu 50% von der xxx finanziert wird, andere Gelder sind nicht vorhanden. Mit der xxx wurde schriftlich vereinbart, dass seit dem 2. Quartal 2018 pro Standort mind. 10 Wochenstunden an fachärztlicher Anwesenheit sicherzustellen sind. Die Beschwerdeführerin kann mangels Finanzierbarkeit derzeit nicht Ärzte über 10 Wochenstunden anstellen, da die Kosten nicht gedeckt wären. Demgegenüber hat die xxx für den Landeshauptmann von Kärnten (belangte Behörde) die hier angefochtenen Bescheide erlassen, mit der Auflage, dass während der Öffnungszeiten der ärztliche Dienst an beiden Standorten so eingerichtet sein muss, dass die ständige Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes sichergestellt ist.

Bei der sanitären Einschau der Amtsärztin von xxx im Mini-Ambulatorium am 19. Februar 2018 wurde festgestellt, dass die Anwesenheit des ärztlichen Leiters oder seiner Stellvertretung je nach Bedarf erfolgt. Der ärztliche Leiter betreut auch die weiteren Mini-Ambulatorium vom xxx. Es konnten keine fixen Anwesenheitszeiten genannt werden. Es werden keine invasiven Eingriffe bzw. Blutabnahmen etc. durchgeführt. Es gibt keine medizinischen Geräte, eventuelle Blutdruckgeräte werden von den Ärzten immer mitgebracht. In Summe wird festgehalten, dass während der Öffnungszeiten nicht immer ein Arzt im Ambulatorium anwesend ist. Aus amtsärztlicher Sicht ist dies beim bestehenden Leistungsangebot (Schwerpunkt auf psychologische und ergotherapeutische Behandlung sowie Entwicklungsdiagnostik) nicht zwingend erforderlich. Akut erkrankte Kinder werden im Mini-Ambulatorium üblicherweise nicht vorstellig, sondern von den nahegelegenen niedergelassenen Kinderärzten behandelt.

Bei der sanitären Einschau des Amtsarztes von xxx im Mini-Ambulatorium xxx am 18. Juli 2018 wurde festgestellt, dass die ärztliche Anwesenheit pro Woche vier Stunden beträgt, es jedoch beabsichtigt ist, diese auf zehn Stunde pro Woche auszuweiten. Anwesend ist eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Bei Bedarf können zusätzlich der ärztliche Leiter oder seine Stellvertreterin angefordert werden. Weiters sind klinische Psychologen, Ergotherapeutinnen und LRS-Therapeutinnen tätig. Aus medizinisch-fachlicher Sicht wurde festgehalten, dass sich die ärztlichen Tätigkeiten im Mini-Ambulatorium xxx auf diagnostische Maßnahmen und Medikamentenverschreibungen (Pharmakotherapie) beschränken. Akut erkrankte Kinder werden im Mini-Ambulatorium nicht vorstellig. Zusammenfassend hat der Amtssachverständige festgehalten, dass die personelle Ausstattung dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot entspricht und die ständige Anwesenheit eines Arztes während der Betriebszeiten im Hinblick auf das Leistungsangebot nicht erforderlich ist. Bei Notfällen von Klienten erfolgen Alarmierung der im selben Geschoß unmittelbar neben dem Mini-Ambulatorium praktizierenden praktischen Ärztin bzw. des Notfallteams des nahegelegenen Krankenhauses.

In der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass derzeit an beiden Standorten 10 Wochenstunden ärztliche Anwesenheit gegeben sind.

Mit Bescheiden vom 2. August 2018 betreffend das Mini-Ambulatorium xxx und 27. August 2018 betreffend das Mini-Ambulatorium xxx wurde gemäß § 61 KAKuG eine Maßnahme zur Behebung des jeweiligen Missstandes angeordnet, dass während der Öffnungszeiten der ärztliche Dienst in dem Ambulatorium entsprechend § 31 KKAO so eingerichtet sein muss, dass in der Krankenanstalt ärztliche Hilfe jederzeit sofort erreichbar ist; dies ist durch die ständige Anwesenheit eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes in der Anstalt sicherzustellen. Die Umsetzung der Maßnahme hat jeweils innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Bescheide zu erfolgen.

IV.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen basieren auf den beiden vorgelegten und zu Grunde liegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den beiden Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Dem Beweisantrag auf Einvernahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx, konnte aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes nicht entsprochen werden, jedoch kann aufgrund der Tatsache, dass der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx, als Amtssachverständiger anwesend war, auf ihre Einvernahme verzichtet werden. xxx, xxx der Beschwerdeführerin konnte aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht teilnehmen, jedoch war xxx als Geschäftsführer anwesend. Aufgrund des geklärten Sachverhaltes werden somit alle weiteren Beweisanträge abgewiesen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass derzeit an beiden Standorten 10 Wochenstunden ärztliche Anwesenheit gegeben sind, sind glaubhaft und wurden von der Vertreterin der Behörde auch nicht bestritten. Ebenso sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Vereinbarung mit der xxx glaubhaft, zudem hat das Landesverwaltungsgericht in das Schreiben zwischen xxx und der Beschwerdeführerin Einsicht genommen.

V.Rechtsgrundlagen:

Die in den vorliegenden Verfahren von den Parteien zitierten Bestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idF. BGBl. I Nr. 13/2019, lauten:

„Beachte für folgende Bestimmung

Grundsatzbestimmung

§ 3b. (1) Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere

1. die Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;

2. die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen erfüllt sind;

3. gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 6) keine Bedenken bestehen;

4. ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (§§ 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und

5. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 5c erforderlich ist.

(2) Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 3a Abs. 9 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.

(3) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre eines selbstständigen Ambulatoriums, das entgegen den Bestimmungen der § 3a und Abs. 1 betrieben wird, zu erlassen.“

„Beachte für folgende Bestimmung

Grundsatzbestimmung

§ 8. (1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass

1. ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;

2. in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Z 3 genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist,

3. in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;

4. in Standardkrankenanstalten im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet ist sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; im übrigen müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein;

5. in Fachschwerpunkten kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen;

6. in dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmung zur Rufbereitschaft gemäß Z 3 und 4 sinngemäß und kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Pfleglinge durch die Partner- oder Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;

7. in dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen;

8. in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015, und für Heilmasseure nach dem MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015 und MTFSHDG, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012, gewährleistet ist;

9. die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;

10. in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist.

(2) Pfleglinge von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden.

(3) Die Träger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung des Pfleglings in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.

(4) Den Mitgliedern der Ausbildungskommissionen der Ärztekammern in den Bundesländern ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten, und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

„Hauptstück E.

Sanitäre Aufsicht.

§ 60 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten und Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, zu überwachen.

(2) Zur Überwachung ist Organen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden jederzeit – bei Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und Kuranstalten während der Betriebszeit – auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.

(3) Die Einschau ist möglichst zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. In der Anstalt vorhandene, in Erfüllung von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften eingeholte, aktuelle Befunde und Gutachten sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.

(4) Abs. 2 gilt nicht für Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, sofern sie sich einer regelmäßigen Überprüfung durch die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung Qualitätsmanagement in der Medizin oder einer vergleichbaren als Überwachungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit akkreditierten Einrichtung, hinsichtlich Zahnambulatorien durch die Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß § 50 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2009, unterziehen, und diese Überprüfung

1. sich auf Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, bezieht,

2. unter Beachtung von einschlägigen Richtlinien und Leitlinien nach dem Gesundheitsqualitätsgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, erfolgt, und

3. den Empfehlungen nach § 118b Abs. 8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, hinsichtlich Zahnambulatorien der Qualitätssicherungsverordnung gemäß § 52 ZÄKG, entspricht.

Selbständige Ambulatorien haben diese Form der Überprüfung unter Vorlage des entsprechenden Vertrages mit der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung Qualitätsmanagement in der Medizin oder der akkreditierten Überwachungsstelle, hinsichtlich Zahnambulatorien mit der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß § 50 ZÄKG, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und die Überprüfungsberichte zu übermitteln.Die Überprüfung umfasst auch die Überprüfung des Arzneimittelvorrats nach § 20 Abs. 2.

(5) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im Sinne des Abs. 1 verletzt werden bzw. verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen. Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Pfleglingen einer Krankenanstalt bzw. Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt gemäß Abs. 2 vorzunehmen und dem Landeshauptmann hievon zu berichten.

(6) Auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit und Frauen ist der Einschau ein Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen oder ein von diesem benannter Sachverständiger beizuziehen.

(7) Bei grenzüberschreitenden Kooperationen (§ 3b) prüfen die Organe der sanitären Aufsicht auch auf Ersuchen der jeweiligen ausländischen Behörde, ob Maßnahmen der sanitären Aufsicht zu setzen sind. Sofern dies aufgrund konkreter Umstände geboten ist, haben ebenso bei grenzüberschreitenden Kooperationen die zur sanitären Aufsicht verpflichteten Behörden an die zuständigen ausländischen Behörden Ersuchen zu richten, Maßnahmen zu setzen, die der sanitären Aufsicht entsprechen, sowie von deren Ergebnis informiert zu werden.“

„§ 61.

Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen.“

Die von den Parteien zitierten Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999 idF. LGBl. Nr. 71/2018, lauten:

„§ 2

Einteilung der Krankenanstalten

Die Krankenanstalten werden eingeteilt in

1. allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen, ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1 und 2);

2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

3. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

4. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

5. selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige, vierundzwanzig Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;

6. militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen, und deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wird.“

„§ 15

Betriebsbewilligung

(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid. Diese darf nur erteilt werden, wenn:a)die Anstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung (§ 6) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden;b)auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt ist, daß die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und daß diese und die Betriebsanlage den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen; c)die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (§ 6 Abs. 2 und 3) und bei Krankenanstalten im Sinne von § 9 Abs. 3 die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes (§ 4) sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;

d)die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 22) gleichzeitig genehmigt werden kann; bei militärischen Krankenanstalten dürfen gegen die Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;

e)ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind, sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

f)(entfällt)

g)der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß § 15a Abs. 1 erforderlich ist.

(1a) Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Erteilung einer Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b, d und e gegeben sind.

(2) Der Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid; eine solche ist zu erteilen, wenn

a)das Ambulatorium entsprechend der Errichtungsbewilligung (§ 13) errichtet worden ist und die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden;

b)im Rahmen einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen Medizinprodukte und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;

c)gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen;

d)ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und den in Aussicht genommen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;

e)der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß § 15a erforderlich ist.

(2a) Die Betriebsbewilligung ist auch bei geringfügigen baulichen Abweichungen vom Inhalt der Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn diese den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.

(2b) In der Betriebsbewilligung kann die Landesregierung die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaften notwendigen Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Sicherstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Betriebs erforderlich ist.

(2c) Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b, c und d gegeben sind. Abs. 1a erster Satz ist anzuwenden.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb des selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b bis d gegeben sind.

(3a) Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs.1 lit b bis e gegeben sind.

(4) Die tatsächliche Aufnahme des Betriebs einer bettenführenden Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums ist der Landesregierung binnen einer Woche zu melden.“

„§ 31

Erste Hilfe und ärztliche Behandlung

(1) Unbedingt notwendige Erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemandem verweigert werden.

(2) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:

a)in der Krankenanstalt muß ärztliche Hilfe jederzeit sofort erreichbar sein;

b)in Standardkrankenanstalten muß im Nacht- sowie Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Anstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet und eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweils sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein; in diesen Sonderfächern muß während der Zeit der Rufbereitschaft von Fachärzten die Anwesenheit eines in Ausbildung zum betreffenden Sonderfach befindlichen Turnusarztes oder eines sonstigen zur selbständigen Berufsausübung befugten Arztes gewährleistet sein, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen; während des sonstigen Dienstbetriebes müssen Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt ständig anwesend sein;

c)in Schwerpunktkrankenanstalten und in Standardkrankenanstalten mit mehr als 500 Betten muß, sofern derartige Abteilungen eingerichtet sind, jedenfalls in Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie sowie Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches ständig anwesend sein; in den sonstigen Abteilungen und Organisationseinheiten kann im Nachtsowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn für diese Abteilungen und Organisationseinheiten eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; in diesen Sonderfächern muß während der Zeit der Rufbereitschaft von Fachärzten die Anwesenheit eines in Ausbildung zum betreffenden Sonderfach befindlichen Turnusarztes oder eines sonstigen zur selbständigen Berufsausübung befugten Arztes gewährleistet sein, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen;

d)in Zentralkrankenanstalten müssen Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer in der gebotenen Anzahl ständig anwesend sein; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in lit. c genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;

e)in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz und für Heilmasseure nach dem MMHmG sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MABG und MTF-SHD-G gewährleistet ist;

f)die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte müssen sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;

g)in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, muß die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet sein;

h)in Fachschwerpunkten kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft für Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer eingerichtet ist;

i)in dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß lit. b, c und h sinngemäß; außerhalb der Betriebszeiten kann von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Pfleglinge durch die Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;

j)in dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn die erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sichergestellt ist;

k)in Sonderkrankenanstalten müssen während des Dienstbetriebes Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt ständig anwesend sein; dies gilt nicht im Nacht- sowie Wochenend- und Feiertagsdienst, wenn der Träger der Krankenanstalt eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Anstalt anwesenden Arzt im Sinne des § 40 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 bei gleichzeitiger Rufbereitschaft je eines Facharztes aller in Betracht kommenden Sonderfächer gewährleistet.

(2a) Befinden sich am gleichen Standort zwei Krankenanstalten, kann bei der Einrichtung des ärztlichen Dienstes in den Abteilungen und Organisationseinheiten dieser Krankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer dauernden Facharztanwesenheit in den Sonderfächern gemäß Abs. 2 lit. b und c abgesehen werden, wenn zumindest ein Facharzt des jeweiligen Sonderfaches in einer Abteilung oder Organisationseinheit einer der beiden Anstalten anwesend ist, eine Rufbereitschaft eines Facharztes in den anderen Abteilungen und Organisationseinheiten desselben Sonderfaches eingerichtet ist, die Tätigkeit der in Betracht kommenden Fachärzte in der jeweils anderen Krankenanstalt durch Kooperationsverträge sichergestellt ist und eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende fachspezifische Patientenversorgung in den jeweils nicht mit einem Facharzt besetzten Abteilungen und Organisationseinheiten gewährleistet ist. Zur Beurteilung dieser Frage haben die Träger der Krankenanstalten im Wege der Landesregierung ein Gutachten des Landessanitätsrates einzuholen. In dem Gutachten ist auf die spezifischen Gegebenheiten, insbesondere die räumliche Nähe der Krankenanstalten und die Größe und Überschaubarkeit der betreffenden Abteilungen und Organisationseinheiten einzugehen. In den jeweils nicht mit einem Facharzt besetzten Abteilungen und Organisationseinheiten der Sonderfächer gemäß Abs. 2 lit. b und c hat während dieser Zeiten zumindest ein in Ausbildung zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches stehender Arzt, der bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, in der Abteilung oder Organisationseinheit anwesend zu sein. Die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten sind von dem für die Ausbildung verantwortlichen Facharzt zu bestätigen.

(3) Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden.

(4) Die Träger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung des Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.

(5) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b bis e und h bis k nicht anzuwenden.“

VI.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 61 KAKuG hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung von Missständen mit Bescheid aufzutragen, wenn in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften iSd § 60 KAKuG verletzt wurden. Gemäß § 60 Abs. 1 KAKuG haben die Bezirksverwaltungsbehörden unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzten in den Krankenanstalten und Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereichs die Einhaltung der sanitären Vorschriften zu überwachen.

Gemäß § 31 Abs. 2 lit. a K-KAO muss der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst so eingerichtet sein, dass in der Krankenanstalt ärztliche Hilfe jederzeit sofort erreichbar sein muss.

Gemäß § 31 Abs. 2 lit. e K-KAO kann in Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, anstelle einer dauernd ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz und für Heilmasseure nach dem MMHmG sowie neben ärztlichen Anordnungen auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MABG und MTF-SHD-G gewährleistet ist.

Wie in den Feststellungen unter Verweis auf die sanitären Einschauen durch die jeweils örtlich zuständigen Amtsärzte ausgeführt bzw. auch aktuell mit der erweiterten ärztlichen Anwesenheit von 10 Wochenstunden, weisen beide Ambulatorien nicht die erforderlichen ärztlichen Anwesenheiten während der Betriebszeiten auf, sodass ärztliche Hilfe jederzeit sofort in den Ambulatorien erreichbar ist. Damit wurde gegen § 31 Abs. 2 lit. a K-KAO verstoßen und die von der belangten Behörde aufgetragenen Maßnahmen zur Behebung der Missstände zu Recht ausgesprochen.

Selbst die von der Beschwerdeführerin zitierte Ausnahme für selbstständige Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden (§ 31 Abs. 2 lit. e K-KAO), hat einen ärztlichen Dienst so zu organisieren, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist, aber auch durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das übrige Personal gewährleistet sind; in den Mini-Ambulatorien ist keine tägliche ärztliche Anwesenheit gegeben. Im Mini-Ambulatorium in xxx wurden bei der sanitären Einschau keine fixen Anwesenheitszeiten eines Arztes festgestellt (lediglich „nach Bedarf“), in xxx wurde zum Zeitpunkt der sanitären Einschau eine ärztliche Anwesenheit von nur vier Stunden pro Woche festgestellt. Selbst die in der mündlichen Verhandlung erwähnte, seit dem 2. Quartal 2018 erhöhte, ärztliche Anwesenheit von aktuell 10 Wochenstunden pro Mini-Ambulatorium genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, der Anstaltszweck und das Leistungsangebot seien das entscheidende Kriterium für den Anteil ärztlicher Präsenz an der personellen Ausstattung und auf § 3b Abs. 1 Z 4 KAKuG verweist sowie der Behörde vorwirft, nicht differenziert zu haben bzw. keine verfassungskonforme Lesart des § 8 Abs. 1 Z 1 KAKuG bzw. § 31 Abs. 2 lit. a K-KAO vorgenommen zu haben und die „planwidrige“ Lücke nicht mittels Analogie geschlossen zu haben, ist Folgendes auszuführen:

Die Grundsatzbestimmung des § 3b Abs. 1 Z 4 KAKuG, umgesetzt in § 15 Abs. 2 lit. d K-KAO, regelt die Betriebsbewilligung eines selbständigen Ambulatoriums und ist im Betriebsbewilligungsverfahren anzuwenden und von der Behörde zu beachten, bevor der Betriebsbewilligungsbescheid erteilt wird. Demgegenüber wurden die beiden hier angefochtenen Bescheide in einem anderen Verfahrensregime erlassen, nämlich durch Anwendung des § 61 KAKuG iVm § 60 KAKuG (Behebung von Missständen in einer Krankenanstalt bei Verletzung von sanitären Vorschriften). Die verletzte sanitäre Vorschrift ist im KAKuG als Grundsatzbestimmung in § 8 Abs. 1 Z 1 ausgeführt, umgesetzt durch die K-KAO in § 31 Abs. 2 lit. a. Der Verweis des Rechtsvertreters auf die Bestimmung des § 3b Abs. 1 Z 4 KAKuG geht daher fehl.

Darüber hinaus ist auszuführen, dass in den beiden Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden die personelle Ausstattung undifferenziert nach der Stundenanzahl mit „1 Fachärztlichen Leiter“ und „1 Teamleiter“ angegeben ist, ebenso wie mit zB „2 Ergotherapeuten“ (betreffend xxx) und „1 Psychologin“; dies kann nur so gelesen und verstanden werden, dass die Behörde vor Erlassung ihrer Bescheide von jeweils vollen Planstelle ausgegangen ist, ansonsten hätte damals im Bescheid schon nach der voraussichtlichen Stundenanzahl bzw. dem Beschäftigungsausmaß differenziert werden müssen (zB „zu 40 %“ oder „10 Wochenstunden“).

Die Beschwerdeführerin hat dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass sie bereits eine Stellungnahme im Nationalrat zur Novelle 2018 des KAKuG eingebracht hat, in der sie eine Gesetzesänderung erreichen möchte, dass auch für die beiden Mini-Ambulatorien (für entwicklungsdiagnostische und therapeutische Ambulatorien) eine gesetzliche Ausnahmebestimmung von der ständigen ärztlichen Präsenz geschaffen wird. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat jedoch nach der derzeit geltenden Rechtslage zu entscheiden und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, entgegen dem Gesetz eigenmächtig Ausnahmetatbestände zu schaffen. Die Differenzierung zwischen dem Ambulatorium für physikalische Therapie und den Mini-Ambulatorien für entwicklungsdiagnostische und therapeutische Maßnahmen scheint bisher durch den Gesetzgeber bewusst getroffen worden zu sein, ansonsten wäre bereits eine Ausnahme für entwicklungsdiagnostische und therapeutische Ambulatorien geschaffen worden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann aufgrund des völlig unterschiedlichen Leistungsangebotes zwischen physikalischer Therapie und entwicklungsdiagnostischen/therapeutischen Maßnahmen keine Verfassungswidrigkeit in dieser Differenzierung erblicken. Der Beschwerdeführerin steht es natürlich frei, beim Verfassungsgerichtshof die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der § 8 Abs. 1 Z 1 KAKuG und § 31 Abs. 2 lit. a K-KAO selbst vorzubringen.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Analogie in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraussetzt. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen.

Das Landesverwaltungsgericht kann keine planwidrige Regelungslücke erkennen, ebenso wenig ist das Gesetz anders nicht vollziehbar und es treffen auch nicht dieselben Wertungsgesichtspunkte auf ein entwicklungsdiagnostisches/therapeutisches Ambulatorium zu wie auf ein physikalisches Ambulatorium. Zudem ist offenbar gerade ein gesetzgeberischer Prozess beim Nationalrat im Gange, der solche Gesichtspunkte aufgreifen und das Gesetz novellieren kann.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die ständige ärztliche Präsenz sei ihr entgegen der Grundsatzbestimmung des § 3b Abs. 1 Z 4 KAKuG, ident § 15 Abs. 1 lit. e K-KAO, vorgeschrieben worden, ist ergänzend auszuführen:

Gemäß § 2 K-KAO sind selbständige Ambulatorien Krankenanstalten. Eine Krankenanstalt hat als wesentlichen Tätigkeitsgegenstand ärztliche Leistungen anzubieten, die ausschließlich von Ärzten erbracht werden können. Während der Öffnungszeiten einer Krankenanstalt muss zumindest ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anwesend sein. Insoweit die Beschwerdeführerin auf § 15 Abs. 1 lit. e K-KAO verweist, ist auszuführen, dass diese Bestimmung die Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine bettenführende Krankenanstalt enthält. Die entsprechende Bestimmung für selbstständige Ambulatorien ist § 15 Abs. 2 lit. d K-KAO zu entnehmen, wonach die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ua. dann zu erteilen ist, wenn ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.

Bereits im Zuge des Errichtungsbewilligungsverfahrens hat der Antragsteller gemäß § 13 Abs. 1 K-KAO den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu bezeichnen. Darunter fallen das Leistungsspektrum, Öffnungszeiten, Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, insbesondere die vorgesehene Anzahl von Ärzten. Vor Erteilung der Betriebsbewilligung wird geprüft, ob die für den jeweiligen Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot erforderlichen Beschäftigten zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der Krankenanstalt vorhanden sein werden. Die personelle Ausstattung muss gemäß § 15 Abs. 2 lit. d K-KAO (diese Bestimmung entspricht der Grundsatzbestimmung des § 3b Abs. 1 Z 4 KAKuG) dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot entsprechen – insoweit ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben –, jedoch müssen auch darüber hinausgehende gesetzliche Bestimmungen beachtet werden. So sieht § 31 Abs. 2 lit. a K-KAO vor, dass der ärztliche Dienst so eingerichtet sein muss, dass in der Krankenanstalt ärztliche Hilfe jederzeit sofort erreichbar sein muss. Diese Bestimmung ist die Grundregel für alle Krankenanstalten, somit auch für selbstständige Ambulatorien, wie die beiden Mini-Ambulatorien der Beschwerdeführerin. Ausnahmebestimmungen, insbesondere in Hinblick auf die Rufbereitschaft, hat der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 lit. b – k K-KAO angeführt. Lediglich in lit. e wurde eine Ausnahme für Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, vorgesehen. In diesen kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert werden, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen und die Aufsicht für das übrige Personal gewährleistet ist. Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 K-KAO entspricht der Grundsatzbestimmung des § 8 Abs. 1 KAKuG.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass bei Auftreten von medizinischen Notfällen ein Arzt jederzeit in einer Krankenanstalt – zu dieser zählt das selbständige Ambulatorium – verfügbar ist. Auch wenn der medizinische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass beim entwicklungsdiagnostischen/therapeutischen Ambulatorium keine invasiven Therapien durchgeführt werden (im Gegensatz zum physikalischen Ambulatorium) und es in den vergangenen Jahren niemals einen medizinischen Notfall gegeben habe, so entbindet dies nach der gesetzlichen Bestimmung des § 31 Abs. 2 lit. a KKAO (Grundsatzbestimmung: § 8 Abs. 1 Z 1 KAKuG) nicht von der gesetzlichen Verpflichtung der jederzeitigen ständigen Anwesenheit eines Arztes während der Betriebszeiten im Ambulatorium.

Auch die Literatur führt zu § 8 Abs. 1 Z 1 KAKuG aus, dass als Grundregel für alle Krankenanstalten die ständige Anwesenheit während der Betriebszeiten zumindest eines zur selbstständigen Berufsausübung befugten Arztes erforderlich ist. Einen Verzicht auf die Anwesenheit eines Arztes während der Betriebszeiten in sonstigen selbstständigen Ambulatorien (außer die Ausnahme gemäß Z 8 betreffend Ambulatorien für physikalische Therapie) sieht das KAKuG hingegen nicht vor (vgl. Stöger in Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg), Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, zu § 8 KAKuG, Rz 1).

Auch wenn die bei der sanitären Einschau beigezogenen Amtsärzte in ihrer Schlussfolgerung als medizinische Amtssachverständigen zum Ergebnis kommen, dass die personelle Ausstattung dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot entspricht und die ständige Anwesenheit eines Arztes während der Betriebszeiten im Hinblick auf das Leistungsangebot nicht erforderlich ist, bietet die derzeit geltende Rechtslage keine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme von der für alle Krankenanstalten geltenden Grundregel der ständigen Anwesenheit eines zur selbstständigen Berufsausübung befugten Arztes während der Betriebszeiten.

Aus den eben zitierten Gründen dringt das Beschwerdevorbringen somit nicht durch und ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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