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KLVwG-104/3/2019•LVwG K KLVwG-104/3/2019
KLVwG-104/3/2019State Administrative CourtJun 11, 2019
Abgaben, Kanalanschlussergänzungsbeitrag, baurechtliche Änderung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx und Miteigentümer, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt xxx vom 24.05.2018, Zahl: xxx (Kanalanschlussergänzungsbeitrag), zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 278 BAO als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Auf Grund eines Zu- und Umbaues beim Objekt mit der Adresse xxx bzw. xxx, xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wurden mit Berechnungsblatt vom 17.03.2017 die neu zum bestehenden Wohnhaus hinzukommenden Bewertungseinheiten mit 1,110 berechnet. Die Baubewilligung datiert mit 02.06.2016.
Auf Basis dieser Berechnung der Bewertungseinheiten für einen Kanalanschlussergänzungsbeitrag wurde mit Bescheid vom 26.09.2017 xxx und xxx, ein Ergänzungsbeitrag für 1,110 Bewertungseinheiten mit einem Beitragssatz von € 2.180,--, somit ein Ergänzungsbeitrag in der Höhe von € 2.419,80 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhoben xxx und xxx mit Schreiben vom 03.10.2017 eine Berufung. In dieser brachten sie vor, dass kein neuer Kanalanschluss errichtet worden sei und ein gesonderter Bescheid an sie adressiert nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr wäre eine Änderung zur bestehenden Kanalgebührenvorschreibung ihrer Eltern zu erwarten gewesen. Das ursprüngliche Wohnhaus wäre durch die Eltern errichtet worden, sie könnten als Miteigentümer nicht Bescheidadressat sein. Auch könne je Parzelle nur ein Kanalanschluss hergestellt werden.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 23.11.2017 wurde der Berufung von xxx und xxx stattgegeben und der Abgabenbescheid vom 26.09.2017 ersatzlos aufgehoben. Dieser Bescheid ist somit nicht mehr existent.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 25.01.2018, Zahl: xxx, wurde xxx und Miteigentümer, xxx, xxx, ein Kanalanschlussergänzungsbeitrag für das Gebäude mit der Adresse xxx, xxx, auf der Parzelle xxx, xxx, vorgeschrieben. Dabei wurden die mit Berechnungsblatt vom 17.03.2017 erhobenen 1,110 Bewertungseinheiten für den erfolgten Zu- bzw. Neubau zu Grunde gelegt und diese mit dem Beitragssatz von € 2.180,-- multipliziert. Somit wurde ein Ergänzungsbeitrag in der Höhe von € 2.419,80 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 01.02.2018 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin xxx und xxx (sohin eine Miteigentumsgemeinschaft) mit xxx als Vertreter iSd § 81 Abs. 2 BAO eine mit Einspruch bezeichnete Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 25.01.2018 ein. Darin führt sie Folgendes aus:
„Wir, die Miteigentümergemeinschaft des Grundbesitzes GB xxx, EZ xxx, Grundstücksnummer xxx erheben Einspruch gegen o.a. Bescheid vom 25.01.2018, da
1. eine inhaltlich gleiche Vorschreibung vom 25.9.2017 an unsere Tochter xxx und ihren Ehemann xxx ergangen ist und beeinsprucht worden ist.
2. die Beeinspruchung von der Rechtsmittelstelle Finanzen vollinhaltlich stattgegeben wurde und der Bescheid aufgehoben wurde (Zahl xxx vom 23. November 2017)
3. der ursprüngliche Einspruch auch die Feststellung enthielt, dass der Kanalanschlussbeitrag sowohl generell nicht gerechtfertigt, als auch massiv überhöht erscheint.
Mit der vollinhaltlichen Stattgabe des Einspruches diese Ansicht durch die Behörde bestätigt wurde!!
4. die neuerliche Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages in gleicher Höhe deshalb weder schlüssig noch nachvollziehbar ist!
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass die gemeinsame Entscheidung mit unseren Kindern für einen Zubau an unser bestehendes Einfamilienhaus auch aus dem Gesichtspunkt der Gebührenminimierung getroffen worden ist.
Wir haben den Kanal-Anschlussbeitrags-Bescheid für unser Einfamilienhaus per 6.6.2018 erhalten und auch die vorgeschriebenen 31.620,00 ATS bezahlt.
Es wurde 20126 kein neuer Kanaleinzelanschluss für den Zubau errichtet, da seitens der Behörde weder Notwendigkeit erkannt noch eine Rechtfertigung einer Abweichung vom Standard (ein Kanalanschluss je Parzelle) gegeben war. Es wurde demzufolge lediglich eine Einbindung in die bestehende Kanalanlage der Liegenschaft KG xxx vorgenommen, die von uns an eine Baufirma beauftragt und auch bezahlt worden ist.
Wir gehen aber weiterhin davon aus, dass sich die Kanal-BENÜTZUNGS-Gebühr für unsere Liegenschaft xxx, xxx, KG xxx von bisher 1,3300 BWE durch den Zubau (1,110 BWE) auf 2,410 BWE erhöhen wird.“
Dieser Berufung war ein Bescheid des Finanzamtes xxx vom 26.04.2017 angehängt, welchem zu entnehmen ist, dass xxx nach § 41 Abs. 2 BAO als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit der Miteigentümer des im Betreff angeführten Grundbesitzes hinsichtlich des Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuerbemessungsbetrages bestellt wird.
Mit Bescheid vom 24.05.2018, Zahl: xxx, wurde die Berufung durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass es sich um einen Kanalanschlussergänzungsbeitrag handle. Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergäbe. Dies sei im gegenständlichen Fall durch den mit Bescheid vom 02.06.2016 bewilligten Neu- bzw. Umbau gegeben gewesen. Bereits in der Baubewilligung sei darauf hingewiesen worden, dass ein Ergänzungsbeitrag für den Kanalanschluss und den Wasseranschluss durch die Abgabenverwaltung mit gesondertem Bescheid festgeschrieben werde. Die erste mit Bescheid vom 26.09.2017 erfolgte Vorschreibung sei ausschließlich aus dem Grund behoben worden, da ein gesonderter namentlicher Bescheid an xxx und xxx auf Grund der bestehenden Miteigentumsgemeinschaft nicht zulässig sei. Die neuerliche Vorschreibung an „xxx und Miteigentümer“ wäre korrekt erfolgt.
Mit Schreiben vom 16.08.2018 erhob die Beschwerdeführerin dagegen eine mit „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In dieser wird Folgendes ausgeführt:
„Wir, die Miteigentumsgemeinschaft des Grundbesitzes GB xxx, EZ xxx, Grundstücksnummer xxx halten den Einspruch gegen den Bescheid vom 25.01.2018 weiterhin aufrecht, da
1. Die Begründung der Einspruchsablehnung durch die Rechtsmittelstelle-Finanzen einer Gegendarstellung bedarf.
Hier sehen wir ganz klar eine nicht akzeptabel oberflächliche Vorgehensweise durch die handelnden Personen der Behörde, die mit der Begründung einer Verwaltungsvereinfachung äußerst fragwürdig argumentiert ist. Für mich wäre hier schon eher die Frage nach einer Amtshaftung zu stellen, wenn vergleichsweise sorglos gehandelt, unpräzise argumentiert und beschieden wird.
Übereinstimmung besteht, dass der ursprüngliche Bescheid von der Stadt xxx falsch adressiert war.
Keinesfalls können wir uns der Ansicht der Rechtsmittelstelle-Finanzen anschließen, dass die vollinhaltliche Zustimmung zum Einspruch nur auf diesen einzigen Punkt bezogen war. Dies geht aus der Berufungsentscheidung vom 23.11.2017 eindeutig nicht hervor, ebenso ist mit
keinem Wort erwähnt, dass es zu einer neuerlichen Vorschreibung an geänderten Empfänger kommen wird.
Die Fehlerkultur in diesem Bereich der Behörde birgt aus meiner Bürgersicht noch einigen Raum für Verbesserung, man kann zu einem aufgetretenen Fehler durchaus auch stehen und Verbesserungen in Geschäftsprozessen suchen, auch wenn das Gesetzeskorsett eng ist. Außerdem war aus dem Bescheid an die Familie xxx auch nicht erkennbar, dass ein Kanalergänzungsbeitrag vorgeschrieben wurde, angeführt ist ein Kanalanschlußbeitrag. Darüber hinaus wurden auch noch die von der Familie xxx bezahlten 2.419,90 € auf Aufforderung von der Stadt xxx rücküberwiesen. Damit war für uns klar, dass der Einspruch vollinhaltlich gerechtfertigt war.
2. In der Begründung der Einspruchsablehnung der Berufungsentscheidung ist die Ermittlung des vorgeschrieben Betrages klar und verständlich beschrieben. Die Vorgehensweise gemäß Landesgesetz und Verordnung der Stadt xxx ist daher plausibel, bis auf einen Punkt den ich hinterfragen möchte:
Das Landesgesetz K-GKG hebt grundsätzlich auf Kostendeckung für die betreibenden Gemeinden ab und bedient sich dafür zweier Elemente, den ermittelten Bewertungseinheiten und dem Beitragssatz gemäß Verordnung xxx der Stadt xxx.
Durch die methodische Gleichbehandlung bei Ermittlung eines KanaIanschlußbeitrages bzw. bei Ermittlung eines Ergänzungsbeitrages (EB) entsteht für die Gemeinde automatisch eine Kostenüberdeckung für die Bereitstellung der Kanalisation, besonders dann, wenn sich, wie im gegenständlichen Fall, nur minimale Leistung für den Kanalbereitsteller ergeben hat, worauf wir ja schon in der ursprünglichen Beeinspruchung eingegangen sind1)
Hier müsste/sollte der Gesetzgeber oder auch die Stadt xxx Vorkehrung treffen, dass für die Ermittlung eines Ergänzungsbeitrages noch ein "Hebesatz" (1) in die Berechnung des Ergänzungsbeitrages einfließen muss ( z.B, 0,5).
Sollte diese vorgeschlagene Anpassung kein Gehör finden, dann ersuche ich die Stadt xxx, in ihren Unterlagen und auch in den Gesprächen mit Bauwerbern künftig klar darauf hinzuweisen, dass bei den Kanalanschlussgebühren im Fall von Zubauten keinerlei Differenzierung zu Neuanschlüssen gegeben ist.
Ich erlaube mir noch zu ersuchen, dass die Behandlung dieses neuerlichen Einspruchs gemäß Verordnung zur Geschäftsverteilung der Stadt xxx durch den Herrn Bürgermeister vorgenommen wird.
Die mit 24.Mai 2018 datierte Berufungsentscheidung wurde erst am 10. August 2018 (Poststempel 9.8.18) zugestellt, was ich nebenbei bemerkt auch als Potenzial im Geschäftsprozess der ausführenden Abteilung sehen würde, auch wenn krankheitsbedingt Verzögerung entstanden ist.
Die Rechtsmittelbelehrung führt an, dass wir gegen diesen Bescheid beim LVG Kärnten Einspruch erheben können, allerdings wurde hier kein Bescheid sondern eine Berufungsentscheidung zugeschickt.
Ich ersuche daher um Weiterleitung dieses Schreibens innerhalb gesetzter Frist an das LVG Kärnten, falls keine andere Lösung möglich ist.
1)Die Fläche per se verursacht ja weder Kanalisationsbeanspruchung noch nimmt sie Einfluß auf den Umfang der Kanalisationsbereitstellung im Fall von Einbindung eines Zubaus, es sind die Menschen und nicht die m2. Und die sind bei uns anzahlmäßig gleich geblieben (4 Personen), da die Kinder schon vorher mit uns im Haus gelebt haben (es gibt durch den Zubau lediglich 1 Klo, 1 Küche und ein Bad mehr). Das Regenwasser wird vorschriftsgemäß nicht über den Kanal abgeleitet.“
Mit Schreiben vom 04.01.2019, eingelangt 15.01.2019, wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Parzelle Nr. xxx, KG xxx steht im Eigentum von xxx, xxx, xxx und xxx.
Auf der genannten Parzelle befindet sich ein Wohnhaus, für welches im Jahr 1988 ein Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben wurde.
Mit Baubescheid vom 06.04.2016 wurde eine baurechtliche Bewilligung für die Änderung des Objektes und Wohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, mit der Adresse xxx, xxx, durch Errichtung von Zubauten und Abbruch der bestehenden PKW-Stellplatzüberdachungen erteilt. Dabei wurde das bestehende Wohnhaus nach Abbruch des bestehenden Unterstellplatzes durch einen nicht unterkellerten eingeschossigen Zubau erweitert und wurde nördlich des bestehenden Wohnhauses ein Doppelcarport mit anschließendem Gerätelagerraum errichtet.
Für diese neuen baulichen Tätigkeiten wurden Ermittlungen hinsichtlich der neu hinzukommenden Bewertungseinheiten für einen Kanalanschlussergänzungsbeitrag bzw. Wasseranschlussergänzungsbeitrag vorgenommen. Das dabei erstellte Berechnungsblatt vom 17.03.2017 gibt eine Ermittlung von 1,110 hinzukommenden Bewertungseinheiten an.
Die Berechnung dieser Bewertungseinheiten wurde im Verfahren durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Diese Bewertungseinheiten wurden mit dem normierten Beitragssatz von € 2.180,-- multipliziert und ergab dies einen Kanalanschlussergänzungsbeitrag in der Höhe von € 2.419,80, welcher mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 25.01.2018 der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeschrieben wurde.
Zuvor wurde bereits mit Bescheid vom 26.09.2017 ein Ergänzungsbeitrag für dieselben Bewertungseinheiten in der genannten Höhe an xxx und xxx vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Berufung ersatzlos mit Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 23.11.2017 behoben. Der Vorschreibungsbescheid vom 26.09.2017 ist rechtlich somit nicht mehr existent. Aus der Begründung des Berufungsbescheides vom 23.11.2017 ist zu entnehmen, dass der Aufhebungsgrund sich auf § 15 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz bezogen hat, somit wurde durch die Berufungsbehörde festgelegt, dass der Aufhebungsgrund in einem nicht korrekt adressierten Abgabenschuldner gelegen war. Da somit die Abgabenvorschreibung vom 26.09.2017 an xxx und xxx nicht mehr im Rechtsbestand gegeben ist, kann auch keine entschiedene Sache hinsichtlich der Gebührenvorschreibung für einen Kanalanschlussergänzungsbeitrag vorliegen.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 25.01.2018 wurde korrekterweise „xxx und Miteigentümergemeinschaft“ der Parzelle xxx mit der Adresse xxx und xxx, xxx, ein entsprechender Kanalanschlussergänzungsbeitrag für 1,110 Bewertungseinheiten in der Höhe von € 2.419,80 vorgeschrieben.
Es ist richtig, dass der standardisierte Abgabenbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz als Überschrift „Bescheid zum Kanalanschlussbeitrag“ festhält, es ist jedoch dem Bescheid zu entnehmen, dass es sich um einen Kanalanschlussergänzungsbeitrag handelt. Im Übrigen ergibt sich aus der baurechtlichen Bewilligung vom 02.06.2016, dass ein Ergänzungsbeitrag zum bereits entrichteten Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben werden wird.
Die gegen diesen Bescheid durch die Beschwerdeführerin erhobene Berufung vom 01.02.2018 (fälschlicherweise mit Einspruch bezeichnet) wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2018 als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vermeint, dass ein Kanalanschlussbeitrag vorliege, welcher bereits 1988 vorgeschrieben worden ist. Es ist 2016 kein neuer Kanaleinzelanschluss errichtet worden. Auch wäre der Berufung der xxx und des xxx inhaltlich Recht gegeben worden und könnte somit nicht erneut eine Vorschreibung erfolgen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass unzweifelhaft bereits im Jahr 1988 ein Kanalanschlussbeitrag für das gegenständliche Objekt auf der Parzelle xxx, KG xxx, entrichtet wurde. Die Vorschreibung eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages, wie hier gegenständlich, ist auch auf Grund des mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 02.06.2016 errichteten Zubaus erfolgt. Es handelt sich bei der Vorschreibung mit Bescheid vom 25.01.2018 nicht um eine Neuerrichtung eines Kanalanschlusses.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und das Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde.
III.Rechtslage:
§ 11 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG - Kanalanschlussbeitrag
Ermächtigung
(1) Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anlässlich der Übernahme einer bestehenden Kanalisationsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.
§ 17 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG – Ergänzungsbeitrag
(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten sinngemäß.
§ 13 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG - Ausmaß
(1) Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).
(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
(3) Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Kanalanschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Kanalanschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.
§ 14 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG - Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf 2543,55 Euro pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.
(2) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, dass sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 10 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzusetzen.
§ 15 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG - Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2) Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
§ 16 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG - Abgabenbescheid
Der Kanalanschlussbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.
§ 278 Bundesabgabenordnung - BAO - Erkenntnisse und Beschlüsse
(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Im hier gegenständlichen abgabenrechtlichen Verfahren geht es um die Vorschreibung eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages, welcher in § 17 K-GKG normiert ist. Demnach ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn Gebäude oder deren Verwendung geändert werden oder an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert werden, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
Bei der Berechnung des Ergänzungsbeitrages sind die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sowie 15 und 16 K-GKG anzuwenden.
Es handelt sich somit im hier vorliegenden Fall nicht um die Vorschreibung eines neu errichteten Kanalanschlussbeitrages, sondern wie bereits festgehalten, eines Ergänzungsbeitrages, welcher sich auf Grund der mit Baubewilligung vom 02.06.2016 bewilligten Änderungen beim Objekt auf der Parzelle xxx, KG xxx, ergeben hat. Die Berechnung der neu hinzukommenden Bewertungseinheiten hat 1,110 BWE ergeben. Dies liegt somit unzweifelhaft über den gesetzlich normierten 0,25 Einheiten. Diese Berechnung wurde durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages ist gesetzlich normiert und liegt nicht im Ermessen der Gemeinden. Gemeinden sind gebühren und abgabenrechtlich verpflichtet, sich an die gesetzlich vorgesehenen Abgaben – wie hier den Kanalanschlussergänzungsbeitrag – zu halten.
Die Berechnung der Bewertungseinheiten ist erst nach der Durchführung der Baumaßnahmen zu ermitteln und festzustellen. Bauliche Maßnahmen lösen die Abgabenpflicht dann aus, wenn durch sie der Schwellenwert von 0,25 BWE erreicht bzw. überschritten wird. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.
Es mag zwar im ersten Blick für Abgabenschuldner verwirrend sein, dass der Vorschreibungsbescheid mit „Kanalanschlussbeitrag“ überschrieben ist, es ergibt sich jedoch aus dem Text des Bescheides der Abgabenbehörde I. Instanz, dass es sich dabei um einen Ergänzungsbeitrag handelt. Weiters ergibt sich dies aus der baubehörlichen Bewilligung und der Begründung der Berufungsentscheidung vom 24.05.2018.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass durch die Berufungsentscheidung vom 23.11.2017 über die Berufung der xxx und des xxx bereits eine Entscheidung derart ergangen ist, dass eine erneute Vorschreibung nicht hätte stattfinden dürfen, so ist auszuführen, dass dem nicht so ist. Durch die ersatzlose Behebung des damals bekämpften Bescheides I. Instanz vom 26.09.2017 ist dieser rechtlich nicht mehr existent und ist daher auch keine res judicata möglich. Die damalige Vorschreibung vom 26.09.2017 wurde auf Grund dessen nach § 15 K-GKG behoben, da die Bezeichnung der Abgabenschuldner nicht korrekt war. Dies ergib sich aus der Begründung des Berufungsbescheides vom 23.11.2017, wonach auf § 15 K-GKG eindeutig verwiesen wird.
Da somit keine Vorschreibung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides mit Berufungsbescheid vom 23.11.2017 vorlag, konnte zu Recht durch die Abgabenbehörde I. Instanz eine korrekte Vorschreibung des Kanalanschlussergänzungsbeitrages an die Miteigentümergemeinschaft mit Bescheid vom 25.01.2018 erfolgen.
Wie bereits ausgeführt, ist die Vorschreibung eines Kanalanschlussergänzungsbeitrages rechtlich verpflichtend vorgesehen, wenn durch bauliche Maßnahmen eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten erfolgt. Dies ist gesetzlich normiert und ist für diese Vorschreibung kein neuer Anschluss an die Kanalisationsanlage notwendig.
Eine etwaige Kostendeckung bzw –überdeckung ist im abgabenrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Diesbezüglich werden die von den Gemeinden erlassenen Verordnungen durch die entsprechend zuständige Stelle beim Amt der Kärntner Landesregierung überprüft bzw. in einem etwaigen Verordungsprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.
Anmerkung: Auch eine „Berufungsentscheidung“ ist ein Bescheid.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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