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KLVwG-25/6/2019•LVwG K KLVwG-25/6/2019
KLVwG-25/6/2019State Administrative CourtMar 29, 2019
Baubewilligung, Projektverfahren, Erdwand
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.11.2018, Zahl: xxx, betreffend das Bauvorhaben des xxx, xxx, xxx (Abbruch einer baufälligen Stützwand und Neuerrichtung einer bewehrten Erdwand auf der Grundstücksparzelle xxx, xxx, xxx, je KG xxx), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, den
B E S C H L U S S
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.11.2018, Zahl: xxx, wird
a u f g e h o b e n
und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.08.2018, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber xxx unter Erteilung von Auflagen die baurechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Abbruch baufällige Stützwand und Neuerrichtung einer bewehrten Erdwand“ auf dem Grundstückparzelle xxx, xxx und xxx, je KG xxx, erteilt.
Im Spruch ist festgehalten, dass die Baubeschreibung, datiert mit 29.01.2018, sowie der Einreichplan Grundriss, Schnitte, Lageplan vom 05.02.2017, M 1:50, 1:100 und 1:1.000, dem technischen Bericht der Fa. xxx, Projekt: xxx, Datum 25.01.2018 einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides darstellt.
Gegen diesen Bescheid hat die nunmehrige Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Bescheidauflagen gegenständlich sehr vage formuliert seien und jedenfalls Spielraum für Interpretationen lassen.
Die Beschwerdeführerin führte unter anderem aus, dass ihrer Auffassung nach, die Erdwand vorwiegend zur Errichtung von Abstellflächen und Parkplätzen diene.
Aufgrund dieses Verwendungszweckes und der Nähe zu ihrem Wohnhaus sei gesundheitsstörender Lärm zu erwarten.
Ebenso sei im Zuge der Bauverhandlung vereinbart worden, dass die neue Erdwand anstelle der baufälligen Stützwand errichtet werden solle. Nunmehr sei im Bescheid ausgeführt, dass die Erdwand nach Abtragung der bestehenden Stützwand ca. einen Meter südlicher dieser Bestandsmauer errichtet werden solle.
Ebenso wies sie darauf hin, dass das Bauvorhaben nicht ordnungsgemäß ausgepflockt worden sei und lasse dies die Vermutung zu, dass der Baubehörde in ihrer Beurteilung wesentliche Voraussetzungen fehlen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde diese Entscheidung damit begründet, dass der Amtssachverständige gegenständlich zu dem Schluss gelangt sei, dass durch die Errichtung der bewehrten Erdwand, die Interessen des Schutzes des Ortsbildes sowie des Landschaftsbildes gewahrt werden und sei daher die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen und stellen Einwende betreffend Ersichtlichmachung des Bauvorhabens durch Auspflockung sowie betreffend die Eignung der Verbindungsstraße keine subjektiv öffentlichen Anrainerrechte dar.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass die Auflagen gegenständlich sehr vage formuliert seien und Spielraum für Interpretationen zulasse.
Weiters rüge die Beschwerdeführerin, dass das Orts- und Landschaftsbild aufgrund der Länge der Stützmauer von ca. 45 m beeinträchtigt werde.
Ebenso werde von ihr die geplante Bebauungshöhe angezweifelt und rechne sie jedenfalls mit einem Entzug von Licht und Luft.
Sie wies auch darauf hin, dass das Gelände, das der Erdwand entgegenstehen solle sehr instabil sei und müsse daher dieser Umstand auch bei der Bauausführung berücksichtigt werden.
Ebenso sei die Beseitigung des Oberflächenwassers zu berücksichtigen, zumal derzeit das Oberflächenwasser keine geregelte und zufriedenstellende Ableitung habe.
Sie werde jedenfalls die derzeit gesetzwidrige Entsorgung der Abwässer nicht mehr dulden.
Abschließend wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass, ihrer Auffassung nach, die Neuerrichtung der Erdwand der Herstellung einer Parkfläche für einen Gewerbebetrieb diene. Durch die unbefestigte Straße sowie den zusätzlichen Schwerverkehr erwarte sie jedenfalls erhöhte Immissionen durch Staub. Der entstehende Staub sei gesundheitsschädlich und führe er auch zu einer Verschmutzung ihres Hauses. Diesbezüglich bestehe ebenfalls Handlungsbedarf der Gemeinde xxx.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 05.03.2019 in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens sowie eines hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung eine öffentliche mündliche Beschwerde-verhandlung durchgeführt.
Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen lautet wie folgt:
„Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mir den verfahrensgegenständlichen Bauakt zwecks Vorbereitung für die heutige mündliche Verhandlung zur Verfügung gestellt.
Laut Antrag umfasst der Bauwille den Abbruch einer baufälligen Betonstützwand und die Errichtung einer bewehrten Erde-Stützwand an derselben Stelle. Die aus den Unterlagen hervorgehenden Abmessungen und auch die exakte Lage der geplanten bewehrten Erde-Stützwand sind widersprüchlich. Ebenso sind die Ausführung der bewehrten Erde in der Schnittdarstellung und in der dem Projekt enthaltenen Systemstatik der Firma xxx hinsichtlich der Neigung und Höhe widersprüchlich. Auch die Ausbildung der bewehrten Erde-Stützwand an der Ostseite, welche unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführerin mit der Parz. Nr. xxx grenzt, ist in den Plänen und in der Beschreibung nicht dargestellt bzw. beschrieben.
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Der in den Plänen und der Beschreibung enthaltene Bauwille ist Grundlage der Beurteilung sowie einer allfälligen Bewilligung für die Baubehörde.
Die gegenständlichen Einreichunterlagen sind nicht ausreichend um das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Lage und seiner höhenmäßigen Ausdehnung eindeutig beurteilen zu können. Hinsichtlich der Standfestigkeit der geplanten bewehrten Erde-Stützwand ist aufbauend auf die tatsächlich vorhandenen Untergrundverhältnisse eine Statik für die neue bewehrte Erde von einem hierzu Befugten zu erstellen und dem Antrag beizulegen. Ebenso ist, wie schon eingangs erwähnt, der ebenfalls beantragte Abbruch von baulichen Anlagen (bestehende Betonstützwand, bestehendes Fundament des ehemaligen Nebengebäudes) in den Plänen darzustellen.“
Die Vertreter der belangten Behörde haben die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis genommen. Der Bauwerber erklärte, dass er die Ausführungen des Amtssachverständigen ebenfalls zur Kenntnis nehme und dass es sein Anliegen sei, durch das beantragte Bauvorhaben eine technisch einwandfreie Lösung für die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit zu erreichen.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass es ihr Hauptanliegen sei, dass die Sicherheit ihres Wohnhauses bzw. ihrer Liegenschaft durch die neu zu errichtende „bewehrte Erde“ nicht beeinträchtigt werde. Sollte sichergestellt sein, dass eine Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft bzw. ihres Wohnhauses nicht eintreten könne, so werde sie dem Projekt zustimmen. Unter anderem müsse jedoch gewährleistet sein, dass die bewehrte „Erdestützwand“ ausschließlich vom Eigengrund aus gepflegt werden kann. Eine Zustimmung, dass für die Pflege auch ihr Grundstück betreten werden könne, werde es jedenfalls nicht geben.
Die Vertreter der belangten Behörde haben in ihrem Schlussvortrag keine Erklärung abgegeben.
Der Bauwerber erklärte, dass er entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen die Unterlagen entsprechend adaptieren und konkretisieren werde.
Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde Folge zu geben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I, Nr. 115/2013, über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 idgF. lautet:
„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
§ 28 Abs. 2 VwGVG lautet:
„Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 28 Abs. 3 VwGVG lautet:
„Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung in der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung einer Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, BGBl. Nr. 62, idgF. anzuwenden.
§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 K-BO lauten:
„(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.“
Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, d. h. die Baubewilligung setzt den Antrag des Bauwerbers voraus. Das Baubewilligungs-verfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers ist entscheidend, wobei das Projekt des Bauwerbers anhand objektiver Kriterien auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen ist.
Der Zweck des Baubewilligungsverfahrens liegt insbesondere darin, dass beantragt Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit dem von der Baubehörde wahrzunehmenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.08.2018, welcher durch die in Beschwerde gezogenen Entscheidung der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wurde, wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch einer baufälligen Stützwand sowie die Neuerrichtung einer bewehrten Erdwand auf den Grundstücksparzellen xxx, xxx, xxx, je KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten Einreichunterlagen erteilt.
Nach Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes ist weder aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes noch dem gemeindebehördlichen Bescheiden erkennbar, in welcher Weise das geplante Bauprojekt ausgeführt werden soll.
Auch das von der Baubehörde eingeholte Gutachten des Sachverständigen erweist sich im Ergebnis als nicht hinreichend determiniert um eine klare Aussage dahingehend treffen zu können, dass das geplante Bauvorhaben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht bzw. subjektiv öffentliche Nachbarrechte nicht verletzt werden.
Insbesondere sind die gegenständlichen Einreichunterlagen nicht ausreichend, um das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Lage und seiner höhenmäßigen Ausdehnung eindeutig beurteilen zu können.
Hinsichtlich der Standfestigkeit der geplanten bewehrten Erdestützwand ist eine entsprechende Berechnung unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Untergrundverhältnissen vorhanden.
Der beantragte Abbruch der bestehenden baulichen Anlage (bestehende Stützmauer) ist planlich nicht dargestellt.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten, welche sich auf die gutachterlichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen stützen ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, zumal, wie oben dargelegt, die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend sind um das Bauvorhaben ausreichend beurteilen zu können bzw. überhaupt fehlen.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat.
Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/006-3, die im gegen-ständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgen bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist.
Ein Anhaltspunkt dahingehend, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist unter den derzeit gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Im Sinne der Raschheit und Sparsamkeit erscheint eine Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde zweckmäßig, da diese über die nötigen Kenntnisse der Gegebenheiten vor Ort verfügt und mit den entsprechenden Behördenapparat ausgestattet ist.
Da im vorliegenden Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und war das Verfahren zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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