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KLVwG-3/2/2019•LVwG K KLVwG-3/2/2019
KLVwG-3/2/2019State Administrative CourtJan 7, 2018
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Frist, Rechtsmittelbelehrung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 27. Juni 2018, Zahl: xxx, den
B E S C H L U S S :
I.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. Dezember 2018 wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
B e g r ü n d u n g :
I.Sachverhalt:
Mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 27. Juni 2018, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Herrn xxx (im Folgenden: Antragsteller) vom 21. Mai 2018 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 26. April 2018, AZ. xxx, vollinhaltlich bestätigt.
Entsprechend dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein wurde der Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 persönlich zugestellt.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben werden kann und die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Marktgemeinde xxx eingebracht werden muss.
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 27. Juni 2018 wurde bei der belangten Behörde – mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 – allerdings erst am 1. August 2018 eingebracht.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2018 mit, dass die gegenständliche Beschwerde wegen Fristversäumnis (außerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist) nicht an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werde. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seiner Beschwerde bzw. die Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht.
Mit Vorlageschreiben vom 22. November 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12. Dezember 2018 zu Zahl: KLVwG-2727/2018 die Verspätung der eingebrachten Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 27. Juni 2018 vorgehalten und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Das gegenständliche Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018 persönlich übernommen.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer fristgerecht mit, dass er die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid falsch verstanden und die 4-wöchige Beschwerdefrist irrtümlich falsch berechnet habe. Weiters habe er noch versucht, eine einvernehmliche Erledigung mit der Marktgemeinde xxx zu treffen, was ihm aufgrund von Terminproblemen seitens des Bürgermeisters nicht gelungen sei. Schließlich stelle er die Anträge, seine am 1. August 2018 eingebrachte Beschwerde als fristgerecht eingebracht festzustellen und für den Fall, dass festgestellt werde, dass er die Frist nicht eingehalten habe, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend führt er aus, dass der von ihm begangene Fehler einen minderen Grad des Versehens darstelle, sodass die Wiedereinsetzung möglich sei. In einem wurde die Beschwerde vom 9. Juli 2018 übermittelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde hiergerichtlich zu Zahl: KLVwG-3/2019 protokolliert. Die Beschwerde zu Zahl: KLVwG-2727/2018 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 4. Jänner 2019 wegen Verspätung zurückgewiesen.
II. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013, lauten wie folgt (auszugsweise):
§ 7 Beschwerderecht und Beschwerdefrist:
[…]
„(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. […].“
§ 17 Anzuwendendes Recht:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 27 Prüfungsumfang:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 33 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. 51/1991, lauten (auszugsweise):
§ 32 Fristen:
[…]
„(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
III. Rechtliche Beurteilung:
Im Detail liegt § 33 VwGVG eine komplexe Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugrunde, die den Sprung von Entscheidungszuständigkeit und maßgeblichem Wiedereinsetzungsregime an der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht festmacht. Bis zur Vorlage der Beschwerde soll es allein der Verwaltungsbehörde zukommen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden und zwar nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ab Vorlage der Beschwerde sowie wohl auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, ist das Verwaltungsgericht zuständig und entscheidet auf Grundlage von § 33 VwGVG. Fraglich ist, ob die belangte Behörde die Beschwerde samt – unerledigt gebliebenem – Wiedereinsetzungsantrag vorlegen kann oder ob sie auch in diesen Fällen über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden muss (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 33 VwGVG, Anm. 2).
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung jene Stelle, bei der das Verfahren über die Beschwerde gerade anhängig ist. Ab Vorlage der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht zuständig und hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss gemäß § 31 VwGVG auf der Grundlage des § 33 VwGVG zu entscheiden.
Da die belangte Behörde die Beschwerde des Antragstellers dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsatz vom 22. November 2018 samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vorgelegt hat, ist damit die Zuständigkeit zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht übergegangen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. Dezember 2018 wurde zusammen mit der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Landesverwaltungsgerichtes im Verfahren KLVwG-2727/2018 gestellt und ändert an diesem bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang nichts.
Der Antragsteller führt aus, dass er die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid falsch verstanden und die 4-wöchige Beschwerdefrist irrtümlich falsch berechnet habe. Weiters habe er noch versucht, eine einvernehmliche Erledigung mit der Marktgemeinde xxx zu treffen, was ihm aufgrund von Terminproblemen seitens des Bürgermeisters nicht gelungen sei. Der von ihm begangene Fehler stelle einen minderen Grad des Versehens dar.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Entsprechend dem zweiten Satz dieser Regelung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur ein minderer Grad des Versehens nicht.
§ 33 VwGVG ist § 71 AVG nachgebildet, weshalb auf die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten und zu begründen, aus welchem Grund der Wiedereinsetzungswerber den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das sie an der Einhaltung der Frist gehindert hat, zu beschreiben und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 08.09.2000, 98/19/0167, u.a.). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt ist (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 71 AVG, Anm. 7 d und Anm. 7 e).
„Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; „unvorhergesehen“ ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 22.09.1992, 92/04/0194, u.a.).
Der Begriff des „minderen Grades des Versehens“ ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 10.02.1994, 94/18/0038, u.a.).
Wenn der Antragsteller vorbringt, dass er die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid falsch verstanden und die 4-wöchige Beschwerdefrist irrtümlich falsch berechnet habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben darf. Auch das Vorbringen, dass er auf eine einvernehmliche Erledigung mit der Marktgemeinde xxx gehofft habe und eine Aussprache aufgrund von Terminproblemen seitens des Bürgermeisters nicht gelungen sei, stellt genauso wie das Vorbringen, die 4-wöchige Beschwerdefrist irrtümlich falsch berechnet zu haben, einen Fehler dar, der über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht.
Die Ereignisse (falsche Fristberechnung und fehlende Aussprache mit Bürgermeister) sind weder „unabwendbar“ noch „unvorhergesehen“, sondern ist für einen Durchschnittsmenschen bei gebotener Sorgfalt die richtige Fristberechnung aufgrund der ausführlichen Rechtsmittelbelehrung im genannten Bescheid jedenfalls zumutbar (bei Unklarheiten hinsichtlich der Fristberechnung hätte der Antragsteller sich rechtzeitig bei der Behörde erkundigen müssen). Im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen ist eine besondere Sorgfalt erforderlich (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 97/06/0004).
Die gesetzlich festgelegte Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG ist weder vom Verwaltungsgericht noch von der Partei erstreckbar.
Aus den zuvor genannten Gründen ist der Wiedereinsetzungsantrag daher abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064; 26.02.2016, Ra 2016/03/0026 mwN; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005).
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