LVwG K KLVwG-2135/22/2016

KLVwG-2135/22/2016State Administrative CourtMar 31, 2017

Regest

Bedarfsprüfung, Vorabfeststellungsantrag

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2135/22/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2135.22.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den xxx über die Beschwerde der xxx für xxx, vertreten durch die xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Juli 2016, Zahl: xxx, betreffend Vorabfeststellungsverfahren nach § 13 Kärntner Krankenanstaltenordnung K-KAO, LGBl Nr. 26/1999 idgF, hinsichtlich des Vorhabens „Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Therapie und Rehabilitation unter dem Standort xxx“, (Antragstellerin: Therapiezentrum xxx; im Beschwerdeverfahren vertreten durch xxx) nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, den Beschluss gefasst:

I. Der angefochtene Bescheid wird

a u f g e h o b e n

und das nach § 13 Abs. 1 Kärntner Krankenanstaltenordnung – K-KAO eingeleitete Vorabfeststellungsverfahren

e i n g e s t e l l t .

II: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Juli 2016, Zahl: xxx, wurde gemäß § 13 Kärntner Krankenanstaltenordnung – KKAO vorab festgestellt, dass durch das von der Therapiezentrum xxx beantragte Vorhaben „Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Therapie und Rehabilitation unter dem Standort xxx“ eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 K-KAO gegeben sind.

Gegen diesen Bescheid hat mit näherer Begründung die xxx eine Beschwerde eingebracht.

Mit Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 19. September 2016 wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.

In dieser Verwaltungsangelegenheit fand am 22. März 2017 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.

2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 (bei der Behörde am 12. Juli 2011 eingelangt) hat die Therapiezentrum xxx einen Antrag auf gesonderte Vorabfeststellung gemäß § 13 KKAO für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Therapie und Rehabilitation in xxx eingebracht.

Nach Durchführung des Verfahrens unter Einholung eines Gutachtens der xxx hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. August 2012, Zahl: xxx, vorab festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 KKAO gegeben sind. Dieser Bescheid wurde von der xxx mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten.

In weiterer Folge hat die Therapiezentrum xxx mit Schriftsatz vom 24. September 2012 (bei der Behörde eingelangt am 26. September 2012) einen Antrag auf Errichtung und Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Therapie und Rehabilitation gemäß § 13 K-KAO bzw. § 15 K-KAO gestellt.

Nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. Jänner 2013, Zahl: xxx, gemäß § 13 K-KAO die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für das gegenständliche Vorhaben erteilt; dieser wurde auch der xxx zugestellt und von dieser nicht beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. In weiterer Folge wurde auch die sanitätsbehördliche Betriebsbewilligung gemäß § 15 K-KAO erteilt (Bescheid vom 22. Mai 2013, Zahl: xxx).

Mit Erkenntnis vom 27. April 2015, Zahl: xxx, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde der xxx den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. August 2012, Zahl: xxx, (Vorabfeststellung nach § 13 K-KAO) mit näherer Begründung aufgehoben.

Aufgrund dieser aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde das Verfahren ergänzt und mit Bescheid vom 4. Juli 2016, Zahl: xxx, vorab festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann und die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 K-KAO gegeben sind.

Gegen diesen Bescheid hat die xxx die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht.

Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bzw des Gerichtsaktes und auf die Ausführungen der Parteien in der Verhandlung; der oben dargelegte Sachverhalt wurde auch von den Parteien nicht bestritten. Der Rechtsvertreter der Therapiezentrum xxx hat in der Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass das bewilligte Ambulatorium derzeit betrieben wird; mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 hat die Kärntner Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass seit 1. Jänner 2014 ein Vertrag mit der Therapiezentrum xxx für die ambulante physikalische-balneologisch-medizinische Behandlung besteht.

Rechtliche Beurteilung:

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Therapiezentrum xxx die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums erteilt worden und ist dieses Ambulatorium bereits in Vollbetrieb. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das aufgrund des Antrages der Therapiezentrum xxx vom 5. Juli 2011 eingeleitete Vorabfeststellungsverfahrens.

Der im vorliegende Fall maßgebliche § 13 Kärntner Krankenanstaltenordnung – KKAO, LGBl Nr 26/1999 idgF lautet wie folgt:

„Errichtung selbständiger Ambulatorien

(1) Selbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; § 6 Abs. 2a, §§ 7, 8, 9 Abs. 4 und §§ 10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

1. zurAufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung;

2. zurWahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;

b)das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen nachgewiesen sind;

c)das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;

d)der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),

b)die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

c)das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,

d)die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. c und

e)der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.

(5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.

(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.

(7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Abs. 4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.

(8) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.

(9) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Landesärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.“

Mit der Novelle LGBl Nr. 70/2011 wurde im § 13 Abs. 1 letzter Satz K-KAO die Möglichkeit geschaffen, dass eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 K-KAO (Bedarfsprüfung) zulässig ist.

In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesnovelle ist festgehalten, dass vor Initiierung eines Verfahrens zur Errichtung einer Krankenanstalt/eines Ambulatoriums mit allen Anforderungen, eine Vorabfeststellung des Bedarfs möglich ist. Dafür muss das Projekt nur soweit konkretisiert sein (Standort, Leistungsangebot), dass eine Bedarfsprüfung möglich ist.“

Aus einem Feststellungsbescheid kann die Ausübung eines bestimmten Rechtes nicht abgeleitet werden; erst mit einem Rechtsgestaltungsbescheid wird ein bestimmtes Recht (zB Bewilligung) eingeräumt. Im § 13 Abs. 1 K-KAO ist die Möglichkeit geschaffen worden, auf Antrag in einem Vorverfahren festzustellen, ob ein Bedarf für ein bestimmtes Ambulatorium überhaupt gegeben ist; die Durchführung eines Vorabfeststellungsverfahrens ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Erst im anschließenden Bewilligungsverfahren ist einem Antragsteller bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen (Bedarf und die persönlichen/sachlichen Voraussetzungen) die Bewilligung zu erteilen, sodass der Antragsteller erst dann das eingeräumte Recht ausüben darf; die Bedarfsbeurteilung ist somit auch wesentlicher Teil des Bewilligungsbescheides. Aus dieser Systematik und aus der Wortinterpretation („Vorab“-feststellung) im Zusammenhang mit den zitierten Erläuternden Bemerkungen ergibt sich, dass nach Bewilligungserteilung die Durchführung eines Vorabfeststellungsverfahrens nicht mehr zulässig ist, da die Bedarfsfeststellungen bereits im Bewilligungsbescheid enthalten sind; das Vorabfeststellungsverfahren ist dem Bewilligungsverfahren vorgelagert (subsidiärer Charakter der Vorabfeststellung).

Auch kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0023) ein Feststellungsbescheid grundsätzlich nur dann ergehen, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: so fehlt es am rechtlichen Interesse an einem derartigen Vorabfeststellungsverfahren, da das Bewilligungsverfahren bereits abgeschlossen ist und im Bewilligungsbescheid der Bedarf iSd § 13 Abs. 3 K-KAO darzulegen ist (inwiefern eine Wirksamkeit der Vorabfeststellung vorliegt, ist im Bewilligungsbescheid auszuführen). Weil im Vorabfeststellungsverfahren und im Bewilligungsverfahren Parteienidentität gegeben ist (§ 13 Abs. 8 K-KAO), liegt auch keine Rechtsschutzlücke vor. Den Parteien steht somit die Möglichkeit offen, den Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Bedarfsbeurteilung der Behörde anzufechten; daher hätte die Beschwerdeführerin auch den an sie zugestellten Bescheid vom 24. Jänner 2013, Zahl: xxx, mit welchem der Antragstellerin die Bewilligung nach § 13 K-KAO erteilt wurde, bekämpfen können.

Somit ist im vorliegenden Fall aufgrund der (rechtskräftigen) Bewilligungserteilung nach § 13 K-KAO der Erledigungsanspruch hinsichtlich des Vorabfeststellungsantrages verloren gegangen, sodass das Verfahren iSd § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen war. Ob die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung vorliegen (§ 17 K-KAO), war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen; Gegenstand dieses Verfahrens war lediglich der Vorabfeststellungsantrag.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das vorliegende Ergebnis ergibt sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen und der Systematik der Bedarfs(-vor-)prüfung nach § 13 Abs. 1 und Abs. 3 K-KAO und aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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