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KLVwG-17/6/2017•LVwG K KLVwG-17/6/2017
KLVwG-17/6/2017State Administrative CourtFeb 21, 2017
Heizöltransporte, Verunreinigung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, in der mündlichen Verhandlung vom xxx
zu Recht e r k a n n t:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG
F o l g e g e g e b e n ,
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
e i n g e s t e l l t .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Gründe für die Einstellung:
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die angelastete Verunreinigung im Traversenkasten in einer relevanten Form nicht erweisbar ist und dass offensichtlicher Anlass des Einschreitens und der Anzeige hauptsächlich die Tatsache war, dass die Zapfpistole nicht in die vorgesehene Wandhalterung eingehängt war. Laut 3.2 Tabelle A unter 1202 Spalte 13 Sondervorschriften, gilt die angesprochene TU14 für Heizöltransporte als Sondervorschrift nicht und wäre diese Unterlassung im Falle des Heizöltransportes auch nicht strafbar. Angesichts dieses Sachverhaltes war das Strafverfahren einzustellen.
II.Hinweis
Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt bzw. wurde auf ein Rechtsmittel verzichtet.
III.Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.
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