LVwG K KUVS-2559/8/2013

KUVS-2559/8/2013State Administrative CourtSep 22, 2014

Regest

Verkehrsrecht, Abstellen des Kraftfahrzeuges, Gehsteig, Parkfläche, Randstein, Fahrbahn

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KUVS-2559/8/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.2559.8.2013.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 30.09.2013, Zahl: xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,-- zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Die Landespolizeidirektion Kärnten hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 16.10.2012 um 13.23 Uhr in xxx, am xxx Ring vor dem Haus Nr. xxx, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx vorschriftswidrig auf dem dort befindlichen Gehsteig abgestellt habe, obwohl dies verboten sei.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) machte die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, dass - wie aus den Bildbeilagen 1 und 2 ersehen werden könne - der von ihr (und täglich laufend von vielen Autofahrern) genutzte Abstellort neben dem längs der xxx führenden Gehsteig, mit zumindest 1,5 m Breite und mit Markierung versehen (Bild 3) – für Abstellplätze typisch – gepflastert sei. Die gepflasterte Fläche sei wegen der in ihrer Mitte aufgestellten Straßenlaternen und Verkehrszeichen für einen Gehsteig nicht geeignet und könne dafür nicht vorgesehen sein (siehe Bild 2).

Der von der Beschwerdeführerin genutzte Abstellplatz entspreche hingegen der Definition eines „Abstellplatzes“ laut „Bodenmarkierungsverordnung“ (§ 22) und weise keine das Abstellen verbietenden Markierungen auf. Die Markierung der Abstellrichtung erscheine auch nicht erforderlich, da für den Fahrzeuglenker nur eine Aufstellungsrichtung erkennbar bleibe. Sohin sei der Vorwurf, die Rechtsvorschrift (§ 8 Abs. 4 StVO) verletzt zu haben, daher falsch. Schließlich monierte die Beschwerdeführerin noch die behördliche Feststellung über das nicht als geringfügig zu wertende Verschulden und gab an, sich über die eine als straferschwerend angeführte einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung informieren zu wollen.

Die Landespolizeidirektion Kärnten legte den Akt mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung (nun: Beschwerde) dem UVS Kärnten vor. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des nunmehr seit 01.01.2014 zuständigen Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat ein Ermittlungsverfahren samt öffentlicher mündlicher Verhandlung, an der auch die Beschwerdeführerin teilgenommen hat, durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

In der Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Kern dahin, dass sie keineswegs auf dem Gehsteig gestanden sei, zumal dieser neben der angegebenen Stelle laut beigelegtem Foto Nr. xxx zum Haus Nr. xxx hin verlaufe. Als Gehsteig könne die Abstellfläche, auf der sie ihr Fahrzeug abgestellt habe, keineswegs bezeichnet werden, zumal eine andere Oberflächengestaltung geradezu eine Abgrenzung gegenüber dem Gehsteig darstelle. Sie weise darauf hin, dass nur im asphaltierten Bereich laut Foto Nr. xxx ein Geh- bzw. ein Fahrradweg mittels aufgebrachter Darstellung ausgewiesen sei. Daher sei die Erfüllung des Tatbestandes nach § 8 Abs. 4 denkunmöglich, zumal es sich bei der gegenständlichen Fläche um keinen Gehsteig handle.

Zum Vorhalt des Schreibens der für das Verkehrswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 27.01.2014, wonach die betreffenden Flächen wegen ihres Unterbaus nicht als Parkflächen geeignet seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass § 26 der Bodenmarkierungsverordnung für solche Flächen die Anbringung z.B. einer Zick-Zack-Linie in gelber Farbe vorsehe. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich um eine Straßenverkehrsanlage handle, keinesfalls handle es sich jedoch bei der verfahrensgegenständlichen Fläche, auf der sie ihr Fahrzeug abgestellt habe und seit Jahren Autos abgestellt würden, um einen Gehsteig.

Der dem Verfahren beigezogene Meldungsleger gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass es sich bei der gegenständlichen gepflasterten Fläche um einen Teil des Gehsteiges handle, zumal keine Bodenmarkierung hinsichtlich einer Parkfläche ausgewiesen sei. Wenn es eine Autoabstellfläche wäre, dann wäre diese mittels Bodenmarkierung ausgewiesen bzw. durch Pflasterung deutlich ersichtlich ausgewiesen. Es gäbe dort aus eigener Wahrnehmung kein Verkehrszeichen bzw. kein Schild und keine Bodenmarkierung. Die Trennung zur Fahrbahn sei in der Luftbildaufnahme deutlich mittels Randstein ersichtlich. Die auf den Fotos 1 und 2 deutlich ausgewiesenen Randsteine wiesen auf einen Gehsteig von der Straße bis zum Haus hin.

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 16.10.2012 um 13.23 Uhr in xxx, am xxx Ring vor dem Haus Nr. xxx das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf dem dort befindlichen Gehsteig abgestellt.

Der sowohl durch Lichtbildaufnahmen als auch durch Luftbildaufnahmen ausgewiesene Abstellplatz für das Auto der Beschwerdeführerin entspricht sehr wohl der Gehsteigdefinition des § 2 Abs 2 Z 10 StVO. Beweis dafür sind einerseits die schlüssige und nachvollziehbare Aussage des Meldungslegers in der Verhandlung sowie die vorgelegten Fotos und die Luftbildaufnahme. Damit ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerlegt.

II. Erwägungen:

Gemäß § 8 Abs. 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 10 StVO ist der Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen und dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.

Gemäß Z 11 leg. cit. ist der Gehweg ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.

Im Sinne des § 22 Z 3 der Bodenmarkierungsverordnung gelten als Abstellplätze Flächen, die der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges dienen. Zufolge § 25 der Bodenmarkierungsverordnung kann, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, wenn ein Gehsteig in seiner baulichen Anlage breiter als es der Bedarf des Fußgängerverkehrs gewöhnlich erfordert, ein Parkstreifen zur Gänze oder zum Teil auf einem solchen Gehsteig markiert werden.

Zufolge § 26 leg. cit. sind Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zick-Zack-Linie in gelber Farbe zu kennzeichnen.

Zunächst zur Gehsteigdefinition des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO:

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sind dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (VwGH 20.01.1986, 85/02/0192, ÖJZ 1986, 665).

Des Weiteren kann ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das Anbringen von Bodenmarkierungen gekennzeichnet werden. Bei entsprechender baulicher Gestaltung bedarf es für die Abgrenzung eines Straßenteiles als Gehsteig keiner Verordnung (VwGH 20.12.1985, 85/18/0144, ÖJZ 1986, 603).

Auch der Umstand, dass im Bereich des Gehsteiges Bäume gepflanzt und Bänke aufgestellt sind, nimmt dieser Verkehrsfläche nicht die Qualifikation eines Gehsteiges (VwGH 03.10.1985, 85/02/0078).

Des Weiteren verliert ein Gehsteig z.B. dadurch, dass er eine Schotterauflage besitzt bzw. nicht befestigt und sandig ist, seine Qualifikation keineswegs (VwGH 04.12.1981, 81/02/005, ZVR 1983/90).

Schließlich ist es für die rechtliche Qualifikation als Gehsteig unerheblich, ob die in Rede stehende Verkehrsfläche auch von anderen Fahrzeugen regelmäßig als „Parkfläche“ benützt wird und ob ein solches rechtswidriges Verhalten allenfalls schon während eines langen Zeitraumes behördlich geduldet wurde (VwGH 15.05.1990, 89/02/0108).

Auf Grund der oben teilweise wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation bzw. Definition eines Gehsteiges wird festgestellt, dass diese auch auf den betreffenden Bereich, den die Beschwerdeführerin zum Abstellen ihres KFZ genutzt hat, zutrifft. Die betreffende Abstellfläche ist eindeutig durch Randsteine zur Fahrbahn abgegrenzt und befindet sich keinesfalls auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn. Randsteine sind nämlich nicht Teil der Fahrbahn, sondern Teil des Gehsteiges. Auch eine – wie in diesem Fall - andere Oberflächengestaltung nimmt dem Gehsteig nicht die Qualifikation als Gehsteig.

Des Weiteren hat auch der daneben bzw. darauf verlaufende Gehweg und Radweg keinen Einfluss auf die Qualifikation der betreffenden Fläche als Gehsteig. Obwohl das auf dem Foto abgebildete Zeichen für „Gehweg“ zwar nicht direkt jenem des Gebotszeichens im Sinne des § 52 lit. b Z 17 StVO entspricht, bedeutet dies jedoch im Hinblick auf den Radweg nur, dass Gehwege in der Längsrichtung (auch mit Fahrrädern) nicht befahren werden dürfen. Im Gegenstand geht es jedoch nicht um die Übertretung dieser Verkehrsvorschrift. Jedenfalls schließt ein neben dem Gehsteig bzw. über diesen führender Gehweg die Benützung des Gehsteiges durch Fußgänger nicht aus bzw. bedeutet das nicht, dass nur auf dem „Gehweg“ gegangen werden darf, auch wenn sich dieser neben oder auf einem Gehsteig befindet.

Auf das weitere Vorbringen hinsichtlich Bodenmarkierungen war nicht weiter einzugehen, zumal diese nicht tatbestandsgemäß sind.

Auf Grund der oben dargelegten Ausführungen ist für das angerufene Gericht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Übertretung der Straßenverkehrsordnung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bzw. der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung € 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen). Bezüglich des Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Übertretung, der Milderungsgründe sowie der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird auf die zutreffenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde verwiesen. Somit erscheint die verhängte Strafe auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen angemessen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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