LVwG B E 007/02/2024.004/005

E 007/02/2024.004/005State Administrative CourtJun 29, 2026

Regest

Einzäunung eines als Wald gewidmeten Grundstücks; unzulässige Umzäunung als Schutz vor Wildverbiss

Full text

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 007/02/2024.004/005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.007.02.2024.004.005

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Giefing aufgrund eines Vorlageantrages über die Beschwerde von Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt RA in ***, vom 27.03.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 07.03.2024, Zl. ***, dieser im Spruch neugefasst und präzisiert durch die Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2024, Zl. *** wegen eines forstpolizeilichen Auftrages zur Entfernung einer Sperreinrichtung (Umzäunung) im Wald

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird insofern stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 07.05.2024 dahingehend abgeändert, als sich die Unzulässigkeit der Sperreinrichtung (Spruchpunkt I.) und der diesbezügliche Entfernungsauftrag (Spruchpunkt II.) nicht auf die Einzäunung des Grundstückes Nr. [NR1] angrenzend zum Waldgrundstück Nr. [NR2] jeweils der KG [KG1] zu beziehen hat. Damit verringert sich der unzulässige, zu entfernende Zaun in der Länge auf insgesamt 144 Laufmeter. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Frist für die Entfernung der unzulässigen Sperreinrichtung wird bis auf (einschließlich) 15. Oktober 2026 erstreckt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

A. Der Spruch der (im Vorspruch genannten) Beschwerdevorentscheidung lautet wie folgt:

„Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG - BGBI. I 13/2013 i.d.g.F., wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 07.03.2024, Zl. ***, wie nachstehend angeführt abgeändert:

I. Gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBI. Nr. 440/1975 i.d.g.F., wird festgestellt, dass die auf dem Grundstück Nr. [NR2] der KG [KG1] errichtete Sperreinrichtung , mit welcher das gesamte Grundstück Nr. [NR2] der KG [KG1] entsprechend beiliegendem Lageplan im Ausmaß von etwa 169 Laufmeter umzäunt und von der Benutzung zu Erholungszwecken dauernd ausgenommen wird, unzulässig ist.

II. Gemäß § 35 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBI. Nr. 440/1975 i.d.g.F., wird Frau BF, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA, ***, ***, entsprechend beiiliegendem Lageplan aufgetragen, die Sperreinrichtung (Umzäunung) auf dem Grundstück Nr. [NR2] der KG [KG1], im Ausmaß von etwa 169 Laufmeter bis längstens 30.08.2024 zu entfernen.“

B. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag, verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerdeausführungen, welche auszugsweise wie folgt lauten:

„Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides an, dass der betreffende Zaun das gesamte Grundstück Nr. [NR2] der KG [KG1] umfriedet und vom Landesforstinspektor dieses Grundstück am 07.10.2020 kontrolliert wurde.

In meiner Stellungnahme vom 28.01.2021 habe ich ausdrücklich vorgebracht, dass das Grundstück nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur zu rund einem Fünftel eingezäunt ist, keinesfalls aber direkt an der Grundstücksgrenze und die Einzäunung dem Schutz der Aufforderung dient und dienen soll.

Nicht nur, dass sich die Erstbehörde mit diesem Vorbringen nicht befasst hat, wurde von der Erstbehörde auch mehr als 3 Jahre nach der Kontrolle durch den Landesforstinspektor am 07.10.2020 offensichtlich unterlassen den aktuellen Zustand zu erheben, ansonsten sich wohl in der Begründung des Bescheides eine Beschreibung des derzeitigen, nämlich zeitlich kurz vor Erlassung des Bescheides bestehenden Zustandes festgestellt worden wäre.

Infolge mangelhafter Feststellung des Sachverhaltes konnte die Erstbehörde folglich auch inhaltlich zu keinem richtigen Ergebnis kommen, weshalb dem angefochtenen Bescheid die geltend gemachten Beschwerdegründe anhaften.

Zum Beweis dafür, dass das Grundstück Nr. [NR2] der KG [KG1] in seiner Gesamtheit, wie im angefochtenen Bescheid fälschlich festgestellt, eingezäunt ist,

beantrage

ich die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung an Ort und Stelle, wodurch und womit sich das Landesverwaltungsgericht von der tatsächlichen Unrichtigkeit einer gänzlichen Einfriedung überzeugen kann.

Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde unrichtig davon aus, dass sich seit der Kontrolle durch den Landesforstinspektor am 07.10.2020 keine Änderungen ergeben haben.

Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 28.01.2021 dargelegt habe wurden danach tatsächlich Maßnahmen gesetzt. Mein Vater, Herrn AA hat in jenen Bereichen, wo es notwendig war den Zaun instandzusetzen diesen auch instand gesetzt.

Auch vor diesem Hintergrund des mangelhaften Verfahrens konnte die Behörde I. Instanz inhaltlich den Sachverhalt nicht richtig und ausreichend beurteilen.

Wären diese Erhebungen durchgeführt worden, hätte die Erstbehörde nicht die unrichtige Feststellung treffen können, dass der Zaun nicht die Funktion eines Kulturschutzzaunes erfüllt, sondern vielmehr feststellen müssen, dass dies der Fall ist, weil der Schutzzaun für die Aufforstung geradezu notwendig ist.“

C. Vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ersuchte die belangte Behörde den Amtssachverständigen Ing. ASV um neuerliche fachliche Beurteilung und Beschreibung der auf dem Waldgrundstück der Beschwerdeführerin vorhandenen Umzäunung.

In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.04.2024 teilte der Amtssachverständige der Verwaltungsbehörde mit, dass sich der Sachverhalt gegenüber der erstmaligen forstfachlichen Stellungnahme vom 07.10.2020 im Grundsatz nicht verändert habe. Das Grundstück Nr. [NR2] sei zur Gänze eingezäunt. Die Zaunlänge bemesse sich daher mit 160-170 Laufmeter. Bereits in der erstmaligen Darstellung des Sachverhalts vom 07.10.2020 sei auf einen schlechten Zustand der Zauneinrichtung hingewiesen worden, was eine mögliche Gefahrenquelle für wildlebende Tiere darstelle. Die damals beigefügten Fotos sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers würden diese Beurteilung zwar bestätigen, dass der Zaun „wo notwendig wieder instandgesetzt wurde“; aufgrund der nunmehr durchgeführten Erhebung kann diese Aussage „grundsätzlich bestätigt werden, jedoch sind nach wie vor bzw. erneut einzelne Zaunbereiche nicht befestigt“ (was durch eine Fotodokumentation ersichtlich gemacht wurde).

D. In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme vor der Verwaltungsbehörde, worin sie einräumt, dass das Beschwerdevorbringen, wonach sie lediglich 1/5 ihrer Fläche eingezäunt habe, sich darauf gründet, dass sie dabei die Gesamtfläche all ihrer - dem prozessgegenständlichen Grundstück Nr. [NR2] auch (benachbarten) - Waldgrundstücke Nr. [NR3], [NR4] und [NR5] ihrem Vorbringen zugrundegelegt habe. Mit der Einzäunung schütze sie eine Aufforstung insb. von Weißtannen vor Wildverbiss. Im Übrigen kritisiert die Beschwerdeführerin, dass sie zur (Wald-)Besichtigung durch den Amtssachverständigen nicht informiert und beigezogen worden ist.

E. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte in dieser Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durch, bei der neben den beiden Parteienvertretern unter anderem auch der Amtssachverständige Ing. ASV und der Vater der Beschwerdeführerin, AA (als Zeuge), einvernommen wurden.

Dabei führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vor der Verwaltungsbehörde - (auszugsweise) wie folgt aus:

„Das nördlich befindliche Grundstück Nr. [NR1] ist ebenfalls auf der Südseite eingezäunt, sodass das hier gegenständliche Waldgrundstück Nr. [NR2] lediglich auf drei Seiten eingezäunt wurde. Anbei lege ich den Bescheid über die Errichtung eines Maschendrahtzaunes aus dem Jahre 2001 vor, bei dem Herrn AA die naturschutzbehördliche Bewilligung dafür erteilt wurde. Die BF ist nur grundbücherlicher Eigentümer. Das Eigentumsrecht übt nach wie vor defacto Herr AA aus […]. Die BF hat die Grundstücke [NR2], [NR3] und [NR5] als Einheit betrachtet, sodass sie davon ausgegangen ist, dass diese Grundstücke nicht vollständig – eben als Einheit – zur Gänze eingezäunt sind. Herr AA bewirtschaftet insgesamt 37 Parzellen in der KG [KG2], sodass er forstrechtlich ausreichend bewandert ist. Er hat das Grundstück Nr. [NR2] vor ca. 20 Jahren erworben, es handelte sich damals um eine verwilderte Holunderplantage, die er aufforsten wollte - auch durch Naturverjüngung. Die Einzäunung war daher eine Schutzmaßnahme aufgrund des hohen Wildbestandes.“

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte gleichzeitig einen rechtskräftigen und nach wie vor aufrechten Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2001, Zl. *** vor, mit dem Herrn AA und Frau BB die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf dem lt. dem damaligen Flächenwidmungsplan als landwirtschaftlich genutztes Grünland gewidmeten Grundstück Nr. [NR1] der KG [KG1] erteilt wurde.

Der das Waldgrundstück Nr. [NR2] pflegende AA sagte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung (auszugsweise) wie folgt aus:

„Ich habe das gegenständliche Waldgrundstück vor ca. 5 Jahren eingezäunt, es war verwildert und es gab Wildschaden. Ich wollte das Grundstück herrichten. Ich wollte aus dem Grundstück wieder einen Wald machen, ich wollte Tannen setzen, weil sie Tiefwurzler sind. Es handelte sich um ein Holundergestrüpp, dass wieder aufgeforstet werden sollte. Das Grundstück Nr. [NR1] habe ich vor ca. 25 Jahren eingezäunt, weil ich daraus eine Obstwiese gemacht habe.

Es handelt sich um max. 50 Tannen, von denen die Hälfte wieder eingegangen ist. Es sind sicher um die 20 Tannen, die etwa 50-60cm derzeit hoch sind. Diese Tannen habe ich nur auf dem Grundstück Nr. [NR2] angepflanzt. Den übrigen Wald muss ich ja nur pflegen.

Nach dem ich diese 50 Tannen vor ca. 5 Jahren gesetzt habe, habe ich seitdem keine neuen Tannen mehr gesetzt.

Auf dem Grundstück Nr. [NR2] befanden sich ursprünglich – wie ich das Grundstück gekauft habe – keine älteren und größere Bäume, es handelte sich nur um Gestrüpp, also nur um Unterwuchs.

[…]

Der Bestand an Bäumen ist total unterschiedlich. Je südlicher man kommt (bis zum Grundstück Nr. [NR5]) desto ältere und stärkere Bäume findet man vor. Offenbar aufgrund eines Fällungsverbotes, das gegenüber dem Vorbesitzer ausgesprochen wurde. Beim Grundstück Nr. [NR2] findet man derartige Bäume nicht.

Mir ist der Wildschaden bei Bäumen aufgefallen, die durch Naturverjüngung gewachsen waren. Ich kann mich erinnern, ich habe damals 4 Rehe vor dem eingezäunten Grundstück Nr. [NR1] gesehen. Es handelt sich nach meiner Ansicht um Wildschaden der durch Rehe herbeigeführt wurde.

Ich bewirtschafte ungefähr 6 ha Waldparzellen in der KG [KG2].

[…]:

Auf die Frage, warum ich nicht Einzelbaumschutzmaßnahmen getroffen habe, da es sich nur um wenige Bäume handelt, gebe ich an, dass der Schutz durch den Zaun für mich vorteilhafter erscheint, weil ich den Baum rundherum so besser pflegen kann. Das wäre mit Einzelstammschutzmaßnahmen nicht möglich. Die Verbissschutzkappen halten auf den Bäumen nicht, sondern liegen immer nach dem Anbringen am Boden.“

Der Amtssachverständige bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei der Aufforstung um 10 bis 15 Tannen handelt, die die vom Beschwerdeführer genannte Wuchshöhe aufweisen. Zur Frage welche Einzelbaumschutzmaßnahmen hier getroffen werden könnten, führte der Amtssachverständige aus, dass es zum einen Verbissschutzkappen gegen den Verbiss des Terminaltriebes gebe. Zum anderen gebe es auch Monoschutznetze, Stachelbäume und auch chemische Wildverbissmittel.

„In der gegenständlichen Angelegenheit wäre die Wahl eines dieser Mittel sicher verhältnismäßiger und kostengünstiger gewesen. Die Zaunfläche sollte sich nur auf die Verjüngungsfläche reduzieren. Mit dem von mir angesprochenen Maßnahmen ließen sich die Jungbäume auch gut pflegen.“

Über Befragung des Rechtsvertreters gab der Amtssachverständige dazu weiters zu Protokoll:

„Diese Verbissschutzkappen können dann runterfallen, wenn sich Schwarzwild an den Bäumen reibt, das ist wie der Zeuge ausführt, in [KG2] sicher der Fall, weil dort ein hoher Schwarzwildbestand ist, nicht aber beim gegenständlichen Waldgrundstück, weil dort eben kein hoher Wildschweinbestand gegeben ist.“

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Vater der Beschwerdeführerin, Herr AA, hat das verfahrensgegenständliche Waldgrundstück Nr. [NR2] der KG [KG1] mit einer Gesamtfläche von 1486 m2 vor ca. 6 Jahren zum Schutz der ursprünglich zur Aufforstung gepflanzten Weißtannen vollständig mit einem Maschendrahtzaun eingezäunt. Das nördlich gelegene – landwirtschaftlich genutzte - Nachbargrundstück Nr. [NR1] der KG [KG1], bei dem es sich nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, ist bereits seit ca. 25 Jahre von Herrn AA eingezäunt worden und besteht dafür eine aufrechte naturschutzrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 2001.

Der Baumbestand auf dem Waldgrundstück Nr. [NR2] setzt sich lt. Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Jahr 2020 (Begehung am 01.10.2020) vorwiegend aus Weißbuchen mit einzelnen älteren Weißkiefern sowie Fichten zusammen, wobei das Bestandesalter der dritten Altersklasse (41 – 60) Jahre zuzuordnen ist. Die Baumhöhen bewegen sich mit etwa 12 bis 15m für die Weißbuchen und 25 bis 30m für die Fichten und Weißkiefer. Der Amtssachverständige kam schon damals zum Schluss, dass es sich bei der gesamten Grundstücksfläche um Wald iS des Forstgesetzes handelt, sowie - aufgrund der Baumhöhen - nicht um eine Wiederbewaldungsfläche, die eine Sperre nach § 33 Forstgesetz begründen könnte. Die Weißtannen wurden bereits damals (im Oktober 2020) auf einer Teilfläche von nur wenigen m2 vorgefunden, sodass eine Verhältnismäßigkeit der Pflanzenzahl zur eingezäunten Fläche aus forstfachlicher Sicht nicht gegeben war.

Das Landesverwaltungsgericht geht aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung von ca. 15, fünfzig bis sechzig cm hohen, Weißtannen aus, die vom Zeugen AA vor ca. 6 Jahren gepflanzt wurden und die vor Wildverbiss durch die Umzäunung geschützt werden sollen.

Der teils desolate Zaun wurde zwar seit der ersten Begehung im Oktober 2020 wieder instandgesetzt, doch sind nach wie vor bzw. erneut einzelne Zaunbereiche nicht befestigt (siehe Fotodokumentation des Amtssachverständigen), wobei eine Gefahr für wildlebende Tiere nach wie vor nicht gänzlich auszuschließen ist.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen Ing. ASV und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Dabei teilt das Landesverwaltungsgericht seine fachlichen Schlussfolgerungen im Hinblick auf das Vorliegen der Waldeigenschaft, der Anzahl der aufgeforsteten Bäume, der Möglichkeiten des Schutzes dieser Bäume vor Wildverbiss und den Zustand der Sperreinrichtung.

Diesen gutachterlichen Ausführungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht ist zur Überzeugung gelangt, dass diese gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen in sich schlüssig sind, zudem den Erfahrungen des täglichen Lebens, also den Denkgesetzen nicht zuwiderlaufen, vollständig und widerspruchsfrei sind. Die Feststellung einer Waldeigenschaft, die aufgeworfenen Fragen zur Wiederaufforstung sowie der Schutz dieser Jungbäume zählen zu den alltäglichen Aufgaben des Amtssachverständigen. Ihm ist aufgrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung auf diesem Gebiet jedenfalls zuzumuten, derartige Sachverhalte richtig zu befunden und in seinen Auswirkungen richtig einzuschätzen. Andernfalls würde er sich zivilrechtlichen Haftungsrisiken aussetzen.

Demgegenüber steht es den Parteien eines Verwaltungsverfahrens im Rahmen ihrer Verteidigung frei, den Sachverhalt aus ihrer Sicht (allenfalls auch wahrheitswidrig) darzulegen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch ausreichend Gelegenheit, die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu bekämpfen.

III. Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der hier maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht):

„Neubewaldung

§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall

1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,

2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.

Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.“

„C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken Arten der Benützung

§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:

a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,

b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager-und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,

c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.

(6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.“

„Benützungsbeschränkungen

§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).

(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:

a) Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;

b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;

c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;

d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;

e) Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.

(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die

a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;

b) der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;

c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.

(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.

(5) Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen

a) des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom Waldeigentümer,

b) des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.

(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.

(7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.

(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.

(9) Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen.“

„Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen

§ 35. (1) Die Behörde hat Sperren

1. im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,

2. im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oder

3. im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4 auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.

(3) Die Sperre ist unzulässig, wenn

a) Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,

b) in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen werden kann,

c) die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht entsprochen hat.

(4) Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind a) die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt,

b) die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,

c) Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben,

d) der Waldeigentümer.“

IV. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall wurde gemäß § 35 Abs. 1 lit. 1 ForstG die Sperre von Amts wegen auf ihre Zulässigkeit überprüft.

Im Rahmen der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken darf gemäß § 33 Abs. 1 ForstG jedermann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und § 34 leg. cit. Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. § 33 ForstG schränkt insofern das Waldeigentum ein und gibt allen Menschen eine Legalservitut für das Betreten von Wald zu Erholungszwecken.

Unter bestimmten gesetzlichen Vorgaben darf ein Waldeigentümer allerdings Wald befristet oder dauernd von der Benützung zu Erholungszwecken ausnehmen („Sperre“). Unter einer „Sperre“ ist dabei die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies entweder ausdrücklich – wie etwa durch Hinweistafeln (§ 34 Abs. 6 ForstG) – oder konkludent – durch die Errichtung einer Sperreinrichtung – erfolgen kann (VwGH 29.10.2007, 2006/10/0136; 29.11.1993, 90/10/0186; 30.10.1989, 89/10/0169).

Im gegenständlichen Fall liegt nach den Feststellungen eine Sperre im Sinne des ForstG vor. Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Vater eine Benutzungsbeschränkung im Wege einer Zaunanlage vorgenommen (vgl. VwGH 30.10.1989, 89/10/0169). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „Sperreinrichtung“ jede technische Einrichtung zu verstehen ist, die ihrer Art nach geeignet ist und dazu dient, das allseitige, freie Betreten des Waldes auszuschließen oder zumindest zu behindern, wobei bei Vorliegen einer Sperreinrichtung immer und ausnahmslos auch eine „Sperre“ gegeben ist: Ein Zaun ist dabei selbst dann als „Sperreinrichtung“ anzusehen, wenn seine Überwindung unschwer möglich ist und auch Durchlässe in diesem vorhanden sind. Entscheidend ist die Behinderung der „allseitigen, freien“ Begehbarkeit des Waldes.

Eine Sperre (bzw. ein Betretungsverbot) ist gemäß § 35 Abs. 3 lit. a ForstG insbesondere dann unzulässig, wenn Gründe im Sinne der taxativen Aufzählung gemäß §§ 33 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 34 Abs. 2 und 3 ForstG (vgl. Brawenz/Bleckmann/Reindl, ForstG5, 2025, § 34 Anm. 1) nicht vorliegen.

Zum Nichtvorliegen eines Betretungsverbotes des § 33 Abs. 2 lit. c ForstG:

Laut gutachterlicher Stellungnahme des forstfachlichen Sachverständigen und den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes handelt es sich bei der gesamten Fläche des gegenständlichen Waldgrundstückes (bereits im Zeitraum der Auspflanzung der Weißtannen) um Wald iS des ForstG. Es liegen sohin keine Neubewaldungsflächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c ForstG iVm § 4 Abs. 1 ForstG vor. Ebenso handelt es sich lt Sachverständigen um keine durchgehenden Wiederbewaldungsflächen, sondern um einen großteils unverjüngten, wenngleich nicht durchgehenden – älteren Waldbestand, sodass hier mit der Einzäunung des Grundstückes ein unverhältnismäßiger Eingriff in die „Waldfreiheit“ nach § 33 Abs. 1 ForstG einhergeht:

Bei der hier geringen Pflanzenanzahl von etwa 15 Weißtannen zählte der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung sowohl weit gelindere als auch - nach seiner Expertise - taugliche Mittel zum effektiven Schutz dieser Jungbäume vor Wildverbiss auf, welche das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken nicht (bzw. weit weniger) einschränken, als die Umzäunung des gesamten Fläche dieses Waldgrundstückes: So etwa Einzelbaumschutzmaßnahmen durch sog. Verbissschutzkappen, zum anderen auch Monoschutznetze, Stachelbäume oder auch chemische Wildverbissmittel.

Die Zulässigkeit einer Sperre auf Grundlage von § 33 Abs. 2 lit. c ForstG scheidet schon aus diesem Grund aus.

Aufgrund des rechtskräftigen und nach wie vor aufrechten Bescheides der belangten Behörde vom 12.06.2001, Zl. ***, mit dem Herrn AA und Frau BB die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf dem landwirtschaftlichen Grundstück Nr. [NR1] der KG [KG] erteilt wurde, war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, als sich die Unzulässigkeit der Sperreinrichtung (Spruchpunkt I.) und der diesbezügliche Entfernungsauftrag (Spruchpunkt II.) nicht auf die Einzäunung des Grundstückes Nr. [NR1] angrenzend zum Waldgrundstück Nr. [NR2] jeweils der KG [KG1] zu beziehen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Dr. G i e f i n g

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