LVwG B S UA1/12/2026.001/009

S UA1/12/2026.001/009State Administrative CourtFeb 26, 2026

Regest

Bgld. Landtag; Untersuchungsausschuss; Antrag auf ergänzende Beweisanforderung; sachlicher Zusammenhang

Full text

Landesverwaltungsgericht Burgenland S UA1/12/2026.001/009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:S.UA1.12.2026.001.009

Begründung

Zahl: S UA1/12/2026.001/009Eisenstadt, am 26.02.2026

Untersuchungsausschuss betreffend die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“ (***)

Administrativsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Leitner und die Richterinnen Mag. Halbauer und Mag. Hankemeier als Senatsmitglieder über den Antrag der Landtagsabgeordneten Klubobmann Stellvertreter Markus Wiesler, Sandro Waldmann und Klubobmann Bernd Strobl, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 02.02.2026,

1. festzustellen, dass der (Bestreitungs-)Beschluss vom 22.01.2026 der Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses betreffend „Die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft AA (***)“, mit dem Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges des Verlangens der Antragsteller, sohin eines Viertels seiner Mitglieder, betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand gemäß § 17 Abs. 2 VO-UA bestritten wird, rechtswidrig sei;

2. das Verlangen der Antragsteller auf ergänzende Beweisanforderung gem. § 17 Abs. 2 VO-UA vom 22.01.2026 rechtswirksam sei

z u R e c h t :

I.Der Beschluss vom 22.01.2026 mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges betreffend das Verlangen der Antragsteller zur Erhebung weiterer Beweise von der Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestritten wurde ist rechtswidrig.

Das Verlangen der Antragsteller auf ergänzende Beweisanforderung ist somit gem. § 17 Abs. 4 letzter Satz Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages wirksam.

II.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Antrag/Umfang der Anfechtung:

Mit ihrem auf § 17 Abs. 2 Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages (im Folgenden: Verfahrensordnung) gestützten Antrages begehrten drei Landtagsabgeordnete des Burgenländischen Landtages die Feststellung, dass der Beschluss vom 22.01.2026 der 3. Sitzung des Untersuchungsausschusses betreffend die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“ (***) mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand gem. § 17 Abs. 2 Verfahrensordnung von der Mehrheit der Mitglieder/Abgeordneten bestritten wurde, rechtswidrig war.

Der Antrag lautet:

„das Landesverwaltungsgericht wolle feststellen, dass

1. der (Bestreitungs-)Beschluss vom 22.01.2026 der Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses betreffend „Die Aufsicht des Landes über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft AA (***)“, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges des Verlangens der Landtagsabgeordneten Markus Wiesler, Sandro Waldmann und Bernd Strobl, sohin eines Viertels seiner Mitglieder, betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand gemäß § 17 Abs. 2 VO-UA bestritten wird, rechtswidrig ist;

2. das Verlangen der Landtagsabgeordneten Markus Wiesler, Sandro Waldmann und Bernd Strobl auf ergänzende Beweisanforderung gemäß § 17 Abs. 1 VO-UA vom 22.01.2026 rechtswirksam ist“.

II. Prüfungsgegenstand:

Prüfungsgegenstand nach § 20c Bgld. LVwGG ist der in der 3. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 22.01.2026 von der Mehrheit der Mitglieder gefasste Beschluss, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges des Verlangens der Mitglieder Markus Wiesler, Sandro Waldmann und Bernd Strobl auf ergänzende Beweisanforderung von der Mehrheit der Mitglieder/Abgeordneten bestritten wurde.

III. Rechtslage:

III.1.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 130 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019:

„(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder

4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht

unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.“

III.2.

Artikel 21 des Landes-Verfassungsgesetzes vom 14. September 1981 über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), StF: LGBl. Nr. 42/1981 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2025, lautet:

„Geschäftsordnung des Landtages

(1) Die Führung der Geschäfte des Landtages wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, welches nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnung des Landtages).

(2) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung seiner Verhandlungsgegenstände Ausschüsse zu bilden hat. Die Zusammensetzung der Ausschüsse hat den Grundsätzen der Verhältniswahl (d‘Hondtsches Verfahren) zu entsprechen.“

Artikel 46 des Landes-Verfassungsgesetzes vom 14. September 1981 über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG) StF: LGBl. Nr. 42/1981 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2014., lautet:

„Entschließungen und Einsetzung vonUntersuchungsausschüssen

(1) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, in Entschließungen Ausdruck zu geben und Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(1a) Untersuchungsausschüsse können durch Beschluss des Landtages oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes eingesetzt werden.

(2) Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen, sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.“

III.3.

§ 53 des Gesetzes vom 14. September 1981 über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, StF: LGBl. Nr. 47/1981 (XIII. Wp. IA 147 AB 158), GOG-LT, in der Fassung LGBl. Nr. 54/2020, lautet:

„Untersuchungsausschüsse

Für die Einsetzung und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse gilt die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages (Anlage 1), die als Anlage 1 zu diesem Gesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.“

III.4.

Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages, Anlage 1 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtags in der Fassung LGBl. Nr. 54/2025, lauten:

„1. Abschnitt

Einrichtung von Untersuchungsschüssen

§ 1 Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

(1) Zur Untersuchung bestimmter abgeschlossener Vorgänge aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, kann der Landtag durch Beschluss einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Ebenso ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages ein solcher Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch Beschluss des Landtages ist unzulässig, solange ein durch Beschluss des Landtages eingesetzter Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit nicht abgeschlossen hat. Ebenso ist ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterstütztes Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unzulässig, solange ein durch Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages eingesetzter Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit noch nicht abgeschlossen hat. Die zeitgleiche Unterstützung mehrerer Untersuchungsausschüsse durch einen Landtagsabgeordneten ist nicht zulässig. Jedenfalls unzulässig ist die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wenn kein Bezug zur laufenden oder zu den beiden unmittelbar vorangegangenen Gesetzgebungsperioden gegeben ist.

(3) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat ebenso wie ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses den Gegenstand der Untersuchung genau zu bezeichnen.

(4) Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses nach § 1 Abs. 1 letzter Satz obliegt dem Präsidenten des Landtages nach Beratung durch die Präsidialkonferenz.

(5) Innerhalb von fünf Werktagen nach Einlangen des Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses in der Landtagsdirektion hat der Präsident des Landtages die Präsidialkonferenz zur Beratung einzuberufen. Die Beratung hat sich auf die Frage der Zulässigkeit des Antrages im Sinne des Abs. 6 zu beziehen.

(6) Nach Beratung der Präsidialkonferenz und unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Präsidialkonferenz geäußert wurden, hat der Präsident des Landtages ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unverzüglich wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn es eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn es nicht von einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterfertigt ist oder wenn es eingebracht wird, solange die Tätigkeit eines auf Grund eines Verlangens von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages eingesetzten Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident des Landtages hat - wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt - die Mitglieder des Landtages von der Zurückweisung eines Antrages und vom hiefür maßgeblichen Grund unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(7) Ist ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht nach Abs. 6 zurückzuweisen, hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen und die im Landtag vertretenen Parteien zugleich aufzufordern, Mitglieder des Landtages in den Untersuchungsausschuss nach Maßgabe des § 2 zu entsenden.

(8) Ein Beschluss gemäß Abs. 6, mit dem das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zurückgewiesen wird, kann gemäß § 20a des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes beim Landesverwaltungsgericht Burgenland angefochten werden. Erachtet das Landesverwaltungsgericht einen Beschluss gemäß Abs. 6 für rechtswidrig, hat der Präsident des Landtages unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse gemäß Abs. 7 zu fassen.

(9) Der Präsident des Landtages hat - wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt - die Mitglieder des Landtages von der Wirksamkeit und dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(10) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 kann bis zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Aufforderung an die im Landtag vertretenen Parteien gemäß Abs. 7 zurückgezogen werden.“

„§ 2 Mitglieder des Untersuchungsausschusses

(1) Die Zahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses und seine fraktionelle Zusammensetzung entspricht jener des Hauptausschusses.

(2) Nach Maßgabe der ihnen zustehenden Zahl an Ausschussmitgliedern hat jede im Landtag vertretene Partei dem Präsidenten des Landtages eine Liste der in den Untersuchungsausschuss zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu übermitteln, die von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag übermittelt, unterschrieben sein muss; diese gelten damit als entsendet. Sollte eine Partei keine Mitglieder und Ersatzmitglieder entsenden, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder entsendet wurden.

(3) Der Präsident des Landtages hat die Mitglieder des Untersuchungsausschusses dem Landtag in der auf die Entsendung folgenden Sitzung bekannt zu geben.

(4) Scheidet ein Mitglied des Untersuchungsausschusses aus, gelten für eine neuerliche Entsendung die Abs. 2 und 3.“

„2. Abschnitt

Organe von Untersuchungsausschüssen

§ 3 Vorsitzender des Untersuchungsausschusses

(1) Der Präsident des Landtages ist Vorsitzender des Untersuchungsausschusses.

(2) Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung wahlweise durch den Zweiten oder den Dritte Präsidenten vertreten lassen und ihnen auch Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 und 2 übertragen.

(3) Der Vorsitzende ist im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt. Er wird auf die Zahl der gemäß § 2 entsendeten Mitglieder nicht angerechnet.“

„§ 13 Verhandlungsschrift

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird eine amtliche Verhandlungsschrift geführt. § 49 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. Schriftstücke, die in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden, nach den Vorschriften für Beweismittel zu behandeln sind und nicht der amtlichen Verhandlungsschrift beigelegt werden,

2. über allfällige Einwendungen gegen die amtliche Verhandlungsschrift der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter entscheidet.

(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über sonstige Beratungen ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.

(3) Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen.“

„§ 14 Anwendung der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Soweit diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse anzuwenden.“

„4. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zur Beweisaufnahme

§ 15 Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuss ist befugt, Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu erheben. Beweise werden aufgrund von Beweisbeschlüssen, der ergänzenden Beweisanforderungen sowie der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen erhoben.

(2) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.

(3) Die Beweisaufnahme endet mit Feststellung des Vorsitzenden oder unter Beachtung der Endigungsgründe gemäß § 41 von Gesetzes wegen. Das Ende der Beweisaufnahme ist sowohl in der amtlichen Verhandlungsschrift über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Feststellungsbericht (§ 7 Abs. 4) festzuhalten.“

„§ 16 Grundsätzlicher Beweisbeschluss

(1) Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet Organe des Landes zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Sie können zugleich um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Erhebungen, deren Bekanntwerden Quellen die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Landesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.

(3) Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig.

(4) Im Fall eines aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz eingesetzten Untersuchungsausschusses kann die Einsetzungsminderheit nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses das Landesverwaltungsgericht gemäß § 20b Bgld. LVwGG zur Feststellung über den hinreichenden Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses anrufen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs. 5.

(5) Stellt das Landesverwaltungsgericht gemäß § 20b Bgld. LVwGG fest, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist, hat der Vorsitzende binnen zwei Wochen eine Ergänzung festzulegen. Der Beschluss ist den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses bekannt zu geben.

(6) Im Fall einer Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes zur Feststellung des nicht hinreichenden Umfangs der Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs. 5 wird diese in dem vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 20b Bgld. LVwGG festgestellten erweiterten Umfang wirksam. Der grundsätzliche Beweisbeschluss samt Ergänzung ist den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses bekannt zu geben.“

„§ 17 Ergänzende Beweisanforderungen

(1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.

(2) Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.

(3) Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß § 16 Abs. 1 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig.

(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 2 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder das Landesverwaltungsgericht gemäß § 20c Bgld. LVwGG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 2 anrufen. Mit der Feststellung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs. 2 wirksam.“

„§ 18 Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

(1) Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen hat der Vorsitzende an die von der Untersuchung betroffenen Organe unverzüglich zu übermitteln.

(2) Der Vorsitzende hat die verpflichteten Organe über eine Anrufung und eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 16 Abs. 4 bis 6 und § 17 Abs. 4 unverzüglich zu unterrichten.“

„§ 36 Beweiserhebung und Vorlage von Akten und Unterlagen durch Behörden

Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte des Bundes oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister herzustellen.“

III.5.

§ 20c Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG), StF: LGBl. Nr. 44/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2020, lautet:

„Verfahren bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Landtages betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird

(1) Der Antrag im Sinne des § 17 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Landtages, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Verlangens;

2. die Bezeichnung des Beschlusses;

3. den Sachverhalt;

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

5. die erforderlichen Beweise;

6. die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

(3) Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Antragsteller, der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung sowie des Beschlusses des Untersuchungsausschusses anzuschließen.

(4) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.

(5) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde durch einen Senat.

(7) Mit der Feststellung des Landesverwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses wird das Verlangen auf Erhebung weiterer Beweise wirksam.“

IV. Sachverhalt, Vorverfahren und Antragsvorbringen:

IV.1

Dem verfahrensgegenständlichen Antrag liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 15.10.2025 langte ein schriftliches Verlangen der Landtagsabgeordneten Dr. Roland Fürst, Mag. Christian Drobits, Roman Kainrath, Kolleginnen und Kollegen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses „betreffend die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“ (***)“ in der Landtagsdirektion des Burgenländischen Landtages ein (§ 1 Abs. 1 letzter Satz Verfahrensordnung).

Das Verlangen lautet:

„Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

der Landtagsabgeordneten Dr. Roland Fürst, Mag. Christian Drobits, Roman Kainrath,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA" (***)

Die unterzeichneten Abgeordneten verlangen gemäß § 53 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBI Nr. 47/1981 idF LGBl. Nr. 54/2025, in Verbindung mit§ 1 Abs. 1 letzter Satz der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages (Anlage 1 zur Geschäftsordnung) die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.

1. Untersuchungsgegenstand

Untersuchungsgegenstand sind abgeschlossene Vorgänge aus dem Bereich der Landesverwaltung, insbesondere aus dem Verantwortungsbereich des Landeshauptmannes, der Landesregierung bzw. ihrer Mitglieder sowie des diesen unterstellten Amtes der Burgenländischen Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden, einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land - unabhängig von der Höhe der Beteiligung-wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt,

• hinsichtlich der Ausübung der gesetzlichen Aufsicht nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) über gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) mit Sitz oder Tätigkeit im Burgenland, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA" (nachfolgend: AA),

• hinsichtlich der bestehenden und bestandenen vertraglichen, organisatorischen und politischen Beziehungen des Landes Burgenland und seiner Organe zur AA, deren Tochter- und verbundenen Unternehmen sowie deren Organen,

• hinsichtlich der Ausübung der Gemeindeaufsicht über Gemeinden, die selbst oder deren Unternehmungen in vertraglichen, organisatorischen oder finanziellen Beziehungen zur AA stehen oder standen,

• hinsichtlich der Informationsflüsse, Entscheidungen und Maßnahmen in Zusammenhang mit Aufsichtsverfahren, Sonderprüfungen, Genehmigungen, Untersagungen, allfälligen Ausnahmegeschäften und der (zwischenzeitlich beendeten bzw. ausgesetzten) Diskussion über eine allfällige landesseitige Übernahme/Mehrheitsbeteiligung an der AA.

2. Zeitlicher Rahmen: Vorgänge ab 1. Oktober 2023 bis dato.

3. Inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstandes nach Beweisthemen und Untersuchungsabschnitten

a. Rechts- und Organisationsgrundlagen der Aufsicht

Erhebung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (insb. WGG und Ausführungsbestimmungen) sowie der innerorganisatorischen Zuständigkeiten (Geschäftseinteilung der Landesregierung, Referatseinteilungen, Organisationsverfügungen) für die GBV-Aufsicht und deren Entwicklung im Untersuchungszeitraum.

b. Ausübung der GBV-Aufsicht im Einzelfall „AA" Aufklärung über alle Umstände, Erwägungen und Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufsichtsausübung über die AA, insbesondere:

•Einleitung, Führung und Abschluss von Aufsichtsverfahren;

•Anforderung, Prüfung und Behandlung von Geschäfts-, Revisions- und Prüfberichten (einschließlich externer Sonderprüfungen);

•gesetzlich vorgesehene Genehmigungen/Untersagungen (z.B. Ausnahmegeschäfte, Grundstücksverfügungen, Darlehensaufnahmen, Beteiligungserwerbe/-veräußerungen, Entgeltbildung) samt Begründungen;

•getroffene Aufträge, Auflagen, Weisungen und deren Vollzug;

•Reaktion der Aufsicht auf festgestellte Mängel, inkl. Fristsetzungen, Nachkontrollen und Sanktionsschritte.

c. Revisions- und Prüfungswesen

Auswahl/Bestellung von Revisionsverbänden, externen Prüfern oder Sachverständigen, Auftragsinhalte, Ergebnisbehandlung, sowie allfällige Folgemaßnahmen der Aufsicht (inkl. Verständigungen anderer Behörden und allfällige Straf-/Disziplinarverfahren).

d. Förderungen und finanzielle Beziehungen

Darstellung und Prüfung von Förderzusagen, -auszahlungen, Rückforderungen, Haftungen, Garantien, Zinsenzuschüssen u. Ä. des Landes oder landesnaher Einrichtungen zugunsten der AA; Nachvollziehung der Entscheidungsabläufe, Zuständigkeiten und allfälliger Interessenkonflikte.

e. Vertragliche und organisatorische Beziehungen

Erhebung sämtlicher mittelbarer und unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen

• dem Land (einschließlich Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen/Fonds, Vereinen und Gesellschaften, in denen dem Land beherrschender Einfluss zukommt) sowie Gemeinden und deren Unternehmungen, und

• der AA, ihren Tochter- und verbundenen Gesellschaften samt Organen sowie Personen mit Entscheidungsbefugnis in diesen Einheiten. Ebenso Aufklärung der Umstände, die zum Abschluss, zur Fortführung oder Beendigung solcher Rechtsbeziehungen führten.

f. Gemeindeaufsicht im Zusammenhang mit AA

Ausübung der Gemeindeaufsicht über Gemeinden, die in Geschäftsbeziehungen zur AA standen/stehen; Behandlung von Risiken (Veranlagungen, Haftungen, Mietzins- und Förderthemen), ergriffene Maßnahmen und Informationsflüsse zwischen Gemeindeaufsicht, GBV-Aufsicht und politischen Entscheidungsträgern.

g. Politisch-organisatorische Beziehungen und mögliche Begünstigungen

Aufklärung über Zuwendungen, Sponsorings, Inserate, Einladungen/Benefits oder sonstige Leistungen mit oder ohne Gegenleistung im Naheverhältnis zur AA, die bei Entscheidungsträgerinnen/Entscheidungsträgern des Landes, landesnahen Einrichtungen oder Gemeinden anfallen konnten, einschließlich Prüfung allfälliger Interessenkonflikte, Compliance -Regelungen und deren Anwendung.

h. Informationsflüsse und Kommunikation

Zeitpunkt, Inhalt und Empfängerkreise amtlicher und inoffizieller Informationen zu maßgeblichen Aufsichtssachverhalten (inkl. Sonderprüfungen und etwaiger Übernahmepläne), interne Kommunikation zwischen politischen Leitungsorganen, Fachabteilungen, Landesholding und externen Stakeholdern.

i. Personalangelegenheiten und Organentscheidungen

Auswahl, Bestellung und allfällige Abberufungen von Organwalterinnen/Organwaltern oder Aufsichtsräten in landesnahen Gesellschaften mit Bezug zur AA; einschlägige Ehrenzeichenverleihungen oder sonstige Auszeichnungen in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand.

j. Wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen

Analyse der Auswirkungen der Aufsichtsausübung bzw. unterlassenen Aufsichtshandlungen auf Mieterinnen/Mieter, Gemeinden, das Land, den gemeinnützigen Wohnbau und den Wettbewerb im Burgenland.

4. Begründung

Im Zentrum dieses Untersuchungsausschusses stehen Schutz und Interessen der Mieterinnen und Mieter gemeinnütziger Bauvereinigungen im Burgenland - konkret die Frage, ob die Aufsicht des Landes ihre gesetzlichen Instrumente rechtzeitig, wirksam und verhältnismäßig eingesetzt hat und welche Schlüsse sich daraus für künftige Fälle ziehen lassen.

Ausgangspunkt ist die landesweite Prüfung aller vier gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften im Jahr 2024. Während zwei Gesellschaften keine Auffälligkeiten zeigten, ergaben sich bei zwei weiteren Abklärungsbedarf; in der Folge wurde bei der „AA" eine Sonderprüfung eingeleitet. Der nun vorliegende Abschlussbericht weist klare Verstöße gegen das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) aus und belegt erhebliche Beeinträchtigungen und Schäden für tausende Mieterinnen und Mieter der AA.

Als Sofortmaßnahme hat das Land einen Regierungskommissär eingesetzt. Der Prüfbericht wurde den gesetzlich vorgesehenen Adressaten - einschließlich der AA - übermittelt. Eine Schlussbesprechung mit den Verantwortlichen der AA ist terminiert; im Anschluss hat die Landesregierung über weitere Schritte nach den gesetzlich vorgesehenen Eskalationsstufen zu entscheiden. Parallel werden zivil- und strafrechtliche Konsequenzen geprüft, die Einrichtung einer Meldestelle für betroffene Mieter:innen vorbereitet und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen organisiert. Ebenso wird die Einleitung einer weiteren Sonderprüfung im Bereich der Versicherungsverträge geprüft.

Der Untersuchungsausschuss soll ausschließlich abgeschlossene Verwaltungsvorgänge im Untersuchungszeitraum beleuchten und dabei insbesondere klären:

• ob Warnhinweise aus Revisionen/Prüfungen, internes Controlling oder Aufsichtsgremien zeitnah und nachvollziehbar aufgegriffen wurden;

• ob Genehmigungen, Untersagungen, Auflagen und Nachkontrollen nach dem WGG

zweckmäßig und rechtskonform erfolgten;

• ob Informationsflüsse zwischen GBV- Aufsicht, Gemeindeaufsicht, politischen Leitungsorganen und landesnahen Einrichtungen transparent und regelkonform waren;

• ob Interessenkonflikte erkannt, offengelegt und wirksam gemanagt wurden;

• ob und in welchem Ausmaß die Belange der Mieter:innen - etwa hinsichtlich Mietzinsbildung, Betriebskosten, Instandhaltung und Rechtsdurchsetzung - prioritär berücksichtigt wurden.

Über den Einzelfall hinaus sind strukturelle Fragen des gemeinnützigen Wohnbaus zu prüfen, insbesondere dort, wo Banken als Eigentümer auftreten. Ziel ist es, die Gemeinnützigkeit substanziell zu sichern und zu stärken, Transparenz- und Compliance-Standards zu schärfen und einen verlässlichen Rahmen für leistbares Wohnen im ganzen Land abzusichern (Richtwert: fairer Nettomietzins von rund zehn Euro pro Quadratmeter als Orientierung). Der Untersuchungsausschuss dient damit der Aufarbeitung, der Transparenz und der evidenzbasierten Entscheidungsfindung, um gegebenenfalls gesetzgeberische und organisatorische Anpassungen vorzubereiten.

Die Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses ist daher erforderlich, um die Rechtsstaatlichkeit und die Vertrauenswürdigkeit der GBV-Aufsicht zu stärken, die Lehren aus den abgeschlossenen Verwaltungsvorgängen zu ziehen und die Rechte der Mieterinnen und Mieter nachhaltig zu schützen.“

IV.2.

Die Präsidialkonferenz des Burgenländischen Landtages (§ 11 GOG-LT) hat über dieses Verlangen am 17.10.2025 beraten und dieses für zulässig erklärt (§ 1 Abs. 5 Verfahrensordnung).

IV.3.

Die Präsidentin hat am 06.11.2025, Zl. *** (Einsetzungsbeschluss; § 1 Abs. 4 Verfahrensordnung) den Beschluss gefasst - den Untersuchungsausschuss betreffend - „die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“ (***)“ mit 12.01.2026 einzusetzen (§ 1 Abs. 7 Verfahrensordnung).

Der Untersuchungsgegenstand wird im Einsetzungsbeschluss wie folgt festgelegt:

„Untersuchungsgegenstand

Untersuchungsgegenstand sind abgeschlossene Vorgänge aus dem Bereich der Landesverwaltung, insbesondere aus dem Verantwortungsbereich des Landeshauptmannes, der Landesregierung bzw. ihrer Mitglieder sowie des diesen unterstellten Amtes der Burgenländischen Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden, einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land - unabhängig von der Höhe der Beteiligung - wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt,

•hinsichtlich der Ausübung der gesetzlichen Aufsicht nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) über gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) mit Sitz oder Tätigkeit im Burgenland, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“ (nachfolgend: AA),

•hinsichtlich der bestehenden und bestandenen vertraglichen, organisatorischen und politischen Beziehungen des Landes Burgenland und seiner Organe zur AA, deren Tochter- und verbundenen Unternehmen sowie deren Organen,

•hinsichtlich der Ausübung der Gemeindeaufsicht über Gemeinden, die selbst oder deren Unternehmungen in vertraglichen, organisatorischen oder finanziellen Beziehungen zur AA stehen oder standen,

•hinsichtlich der Informationsflüsse, Entscheidungen und Maßnahmen in Zusammenhang mit Aufsichtsverfahren, Sonderprüfungen, Genehmigungen, Untersagungen, allfälligen Ausnahmegeschäften und der (zwischenzeitlich beendeten bzw. ausgesetzten) Diskussion über eine allfällige landesseitige Übernahme/Mehrheitsbeteiligung an der AA.

Zeitlicher Rahmen: Vorgänge ab 1. Oktober 2023 bis dato.

Inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstandes nach Beweisthemen und Untersuchungsabschnitten

a.Rechts- und Organisationsgrundlagen der Aufsicht:

Erhebung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (insb. WGG und Ausführungsbestimmungen) sowie der innerorganisatorischen Zuständigkeiten (Geschäftseinteilung der Landesregierung, Referatseinteilungen, Organisationsverfügungen) für die GBV-Aufsicht und deren Entwicklung im Untersuchungszeitraum.

b.Ausübung der GBV-Aufsicht im Einzelfall „AA":

Aufklärung über alle Umstände, Erwägungen und Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufsichtsausübung über die AA, insbesondere:

•Einleitung, Führung und Abschluss von Aufsichtsverfahren;

•Anforderung, Prüfung und Behandlung von Geschäfts-, Revisions- und Prüfberichten (einschließlich externer Sonderprüfungen);

•gesetzlich vorgesehene Genehmigungen/Untersagungen (z. B. Ausnahmegeschäfte, Grundstücksverfügungen, Darlehensaufnahmen, Beteiligungserwerbe/-veräußerungen,Entgeltbildung) samt Begründungen;

•getroffene Aufträge, Auflagen, Weisungen und deren Vollzug;

•Reaktion der Aufsicht auf festgestellte Mängel, inkl. Fristsetzungen, Nachkontrollen und Sanktionsschritte.

c.Revisions- und Prüfungswesen:

Auswahl/Bestellung von Revisionsverbänden, externen Prüfern oder Sachverständigen, Auftragsinhalte, Ergebnisbehandlung, sowie allfällige Folgemaßnahmen der Aufsicht (inkl. Verständigungen anderer Behörden und allfällige Straf-/Disziplinarverfahren).

d.Förderungen und finanzielle Beziehungen:

Darstellung und Prüfung von Förderzusagen, -auszahlungen, Rückforderungen, Haftungen, Garantien, Zinsenzuschüssen u. Ä. des Landes oder landesnaher Einrichtungen zugunsten der AA; Nachvollziehung der Entscheidungsabläufe, Zuständigkeiten und allfälliger Interessenkonflikte.

e.Vertragliche und organisatorische Beziehungen:

Erhebung sämtlicher mittelbarer und unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen

•dem Land (einschließlich Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen/Fonds, Vereinen und Gesellschaften, in denen dem Land beherrschender Einfluss zukommt) sowie Gemeinden und deren Unternehmungen, und

•der AA, ihren Tochter- und verbundenen Gesellschaften samt Organen sowie Personen mit Entscheidungsbefugnis in diesen Einheiten. Ebenso Aufklärung der Umstände, die zum Abschluss, zur Fortführung oder Beendigung solcher Rechtsbeziehungen führten.

f.Gemeindeaufsicht im Zusammenhang mit AA:

Ausübung der Gemeindeaufsicht über Gemeinden, die in Geschäftsbeziehungen zur AA standen/stehen; Behandlung von Risiken (Veranlagungen, Haftungen, Mietzins- und Förderthemen), ergriffene Maßnahmen und Informationsflüsse zwischen Gemeindeaufsicht, GBV-Aufsicht und politischen Entscheidungsträgern.

g.Politisch-organisatorische Beziehungen und mögliche Begünstigungen: Aufklärung über Zuwendungen, Sponsorings, Inserate, Einladungen/Benefits oder sonstige Leistungen mit oder ohne Gegenleistung im Naheverhältnis zur AA, die bei Entscheidungsträgerinnen/Entscheidungsträgern des Landes, landesnahen Einrichtungen oder Gemeinden anfallen konnten, einschließlich Prüfung allfälliger Interessenkonflikte, Compliance-Regelungen und deren Anwendung.

h.Informationsflüsse und Kommunikation:

Zeitpunkt, Inhalt und Empfängerkreise amtlicher und inoffizieller Informationen zu maßgeblichen Aufsichtssachverhalten (inkl. Sonderprüfungen und etwaiger Übernahmepläne), interne Kommunikation zwischen politischen Leitungsorganen, Fachabteilungen, Landesholding und externen Stakeholdern.

i.Personalangelegenheiten und Organentscheidungen:

Auswahl, Bestellung und allfällige Abberufungen von Organwalterinnen/Organwaltern oder Aufsichtsräten in landesnahen Gesellschaften mit Bezug zur AA; einschlägige Ehrenzeichenverleihungen oder sonstige Auszeichnungen in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand.

j.Wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen:

Analyse der Auswirkungen der Aufsichtsausübung bzw. unterlassenen Aufsichtshandlungen auf Mieterinnen/Mieter, Gemeinden, das Land, den gemeinnützigen Wohnbau und den Wettbewerb im Burgenland.“

Dem Einsetzungsbeschluss ist folgende Begründung zu entnehmen:

„Binnen fünf Werktagen nach Einlangen des Verlangens wurde eine Sitzung der Präsidialkonferenz zur Beratung einberufen. In der Sitzung wurde seitens der Präsidialkonferenz das Verlangen einstimmig als zulässig empfohlen, da

-das Verlangen schriftlich von mehr als einem Viertel der Mitglieder des Landtages eingebracht wurde,

-der Gegenstand genau bezeichnet wurde und sich auf bestimmte abgeschlossene Vorgänge aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, bezieht.

Die Präsidentin hat nach Beratung und Empfehlung der Präsidialkonferenz das Verlangen als zulässig festgestellt und setzt den Untersuchungsausschuss mit diesem Beschluss zu oben genanntem Zeitpunkt ein.“

In der 10. Landtagssitzung (XXIII. Gesetzgebungsperiode) am 13.11.2025 berichtete die Präsidentin des Landtages:

„Sehr geehrte Damen und Herren! Am 15. Oktober 2025 ist ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses der Landtagsabgeordneten Klubobmann Mag. Dr. Roland Fürst, Mag. Christian Drobits, Roman Kainrath, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“ (***) eingelangt. In der Präsidialkonferenz vom 17. Oktober 2025 wurde das Verlangen als zulässig erklärt sowie wurde mit Beschluss vom 06. November 2025 der Untersuchungsausschuss per 12. Jänner 2026 eingesetzt. Die im Landtag vertretenen Klubs haben aufgrund der Aufforderung der Landtagsdirektion ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder gemeldet. In Entsprechung der Bestimmung der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages gehören dem Untersuchungsausschuss acht Mitglieder und Ersatzmitglieder an. Die fraktionelle Zusammensetzung entspricht dabei jener des Hauptausschusses und zwar vier Mitglieder und vier Ersatzmitglieder der SPÖ, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der FPÖ, ein Mitglied beziehungsweise Ersatzsatzmitglieder der ÖVP und ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied den GRÜNEN. Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist von allen Landtagsklubs fristgerecht eine vollständige und rechtsgültige Meldung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Untersuchungsausschuss in der Landtagsdirektion eingelangt. Gemäß § 2 Abs. 3 der Verfahrensordnung informiere ich hiermit das Hohe Haus darüber, welche Mitglieder und Ersatzmitglieder seitens der Landtagsklubs für den Untersuchungsausschuss entsendet wurden. Die Mitglieder von Seiten der SPÖ sind Klubobmann Mag. Dr. Roland Fürst, Mag. Christian Drobits, Roman Kainrath, Jürgen Dolesch. Als Ersatzmitglieder wurden seitens der SPÖ Kilian Brandstätter, Elisabeth Böhm, Thomas Hoffmann und Rita Stenger, MA entsendet. Seitens der FPÖ wurden Christian Ries und Mag. Thomas Grandits als Mitglieder entsendet. Als Ersatzmitglieder wurden seitens der FPÖ Klubobmann Ing. Norbert Hofer und Michelle Whitfield entsendet. Seitens der ÖVP wurde Klubobmann Bernd Strobl als Mitglied und DI Carina Laschober-Luif als Ersatzmitglied entsendet. Seitens der GRÜNEN wurde Klubobmann Wolfgang Spitzmüller als Mitglied und Mag.a Margit Paul-Kientzl als Ersatzmitglied entsendet“ (siehe Sitzungsprotokoll Seite 1246; § 1 Abs. 9 VO-UA).

IV.4.

Datiert mit 21.01.2026, Zl. , wurde von den Landtagsabgeordneten Dr. Roland Fürst, Wolfgang Spitzmüller, Kolleginnen und Kollegen „der Antrag auf Fassung eines grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß § 16 Verfahrensordnung für den am 15.01.2025 [gemeint wohl 12.01.2026] durch die Landtagspräsidentin mit Beschluss eingesetzten Untersuchungsausschuss betreffend ´die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA ()´“ gestellt. Dieser lautet wie folgt:

„Antrag

der Landtagsabgeordneten Dr. Roland Fürst, Wolfgang Spitzmüller, Kolleginnen und Kollegen auf Fassung eines grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß § 16 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages für den am 15.01.2025 durch die Landtagspräsidentin mit Beschluss eingesetzten Untersuchungsausschuss betreffend „die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft AA (***)"

Der Untersuchungsausschuss wolle beschließen:

Grundsätzlicher Beweisbeschluss gemäß § 16 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages

des Untersuchungsausschusses betreffend „die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft AA (***)"

Gemäß § 16 Abs. 1 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages (VO-UA) verpflichtet der grundsätzliche Beweisbeschluss Organe des Landes zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes. Sie können zugleich um Beweiserhebung im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden.

Unter „Akten und Unterlagen" versteht der Untersuchungsausschuss nicht nur Akten im formellen Sinn, sondern auch sämtliche mit dem Beweisthema und den jeweiligen Akten im Zusammenhang stehende schriftliche oder automationsunterstützt gespeicherte Dokumente, ,,Handakten", Berichte, Korrespondenzen aller Art inklusive E-Mails, Entwürfe und sonstige Aufzeichnungen einschließlich Deckblätter, Einsichtsbemerkungen, Antrags- und Verfügungsbögen, Weisungen, Erlässe, Aktenvermerke, Sprechzettel, Entscheidungen, schriftliche Bitten, Inhalte elektronischer Aktenführung, die bei der vorlagepflichtigen Stelle vorhanden sind.

Nach § 16 Abs. 3 VO-UA ist im grundsätzlichen Beweisbeschluss die Setzung einer angemessenen Frist zulässig. Die Übermittlung der Akten und Unterlagen hat binnen drei Wochen zu erfolgen, bei einer mit begründeter Stellungnahme bekanntgegebenen schwierigen Aktenlage vier Wochen.

Die Übermittlung der Akten hat - soweit möglich - geordnet nach den Beweisthemen und Untersuchungsabschnitten, im Sinne des Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses betreffend „die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft AA (***)" sowie unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses zu erfolgen.

Jeder Vorlage ist ein Inhaltsverzeichnis beizufügen. Für die Abwicklung der Vorlage trifft die Landtagsdirektion entsprechende Vorkehrungen und übermittelt nähere technische Anforderungen. Diese werden der Beschlussausfertigung beigeschlossen.

Untersuchungsgegenstand

Untersuchungsgegenstand sind abgeschlossene Vorgänge aus dem Bereich der Landesverwaltung, insbesondere aus dem Verantwortungsbereich des Landeshauptmannes, der Landesregierung bzw. ihrer Mitglieder sowie des diesen unterstellten Amtesder Burgenländischen Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden, einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land - unabhängig von der Höhe der Beteiligung - wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt,

• hinsichtlich der Ausübung der gesetzlichen Aufsicht nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) über gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) mit Sitz oder Tätigkeit im Burgenland, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“ (nachfolgend: AA),

• hinsichtlich der bestehenden und bestandenen vertraglichen, organisatorischen und politischen Beziehungen des Landes Burgenland und seiner Organe zur AA, deren Tochter- und verbundenen Unternehmen sowie deren Organen,

• hinsichtlich der Ausübung der Gemeindeaufsicht über Gemeinden, die selbst oder deren Unternehmungen in vertraglichen, organisatorischen oder finanziellen Beziehungen zur AA stehen oder standen,

• hinsichtlich der Informationsflüsse, Entscheidungen und Maßnahmen in Zusammenhang mit Aufsichtsverfahren, Sonderprüfungen, Genehmigungen, Untersagungen, allfälligen Ausnahmegeschäften und der (zwischenzeitlich beendeten bzw. ausgesetzten) Diskussion über eine allfällige landesseitige Übernahme/Mehrheitsbeteiligung an der AA,

im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 15. Oktober 2025.

Nach § 16 Abs. 3 VO-UA ist der grundsätzliche Beweisbeschluss nach Beweisthemen zu gliedern. Wie bereits im Verlangen ersichtlich, gliedert sich der Untersuchungsausschuss inhaltlich nachfolgenden Beweisthemen und Untersuchungsabschnitten:

a. Rechts- und Organisationsgrundlagen der Aufsicht

Erhebung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (insb. WGG und Ausführungsbestimmungen) sowie der innerorganisatorischen Zuständigkeiten (Geschäftseinteilung der Landesregierung, Referatseinteilungen, Organisationsverfügungen) für die GBV-Aufsicht und deren Entwicklung im Untersuchungszeitraum.

b. Ausübung der GBV-Aufsicht im Einzelfall „AA"

Aufklärung über alle Umstände, Erwägungen und Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufsichtsausübung über die AA, insbesondere:

• Einleitung, Führung und Abschluss von Aufsichtsverfahren;

• Anforderung, Prüfung und Behandlung von Geschäfts-, Revisions­ und Prüf-

berichten (einschließlich externer Sonderprüfungen);

• gesetzlich vorgesehene Genehmigungen/Untersagungen (z.B. Ausnahmegeschäfte, Grundstücksverfügungen, Darlehensaufnahmen, Beteiligungserwerbe/-veräußerungen, Entgeltbildung) samt Begründungen;

• getroffene Aufträge, Auflagen, Weisungen und deren Vollzug;

• Reaktion der Aufsicht auf festgestellte Mängel, inkl. Fristsetzungen,

Nachkontrollen und Sanktionsschritte.

c. Revisions- und Prüfungswesen

Auswahl/Bestellung von Revisionsverbänden, externen Prüfern oder Sachverständigen, Auftragsinhalte, Ergebnisbehandlung, sowie allfällige Folgemaßnahmen der Aufsicht (inkl. Verständigungen anderer Behörden und allfällige Straf-/ Disziplinarverfahren).

d. Förderungen undfinanzielleBeziehungen

Darstellung und Prüfung von Förderzusagen, -auszahlungen, Rückforderungen, Haftungen, Garantien, Zinsenzuschüssen u. Ä. des Landes oder landesnaher Einrichtungen zugunsten der AA; Nachvollziehung der Entscheidungsabläufe, Zuständigkeiten und allfälliger Interessenkonflikte.

e. Vertragliche und organisatorische Beziehungen Erhebung sämtlicher mittelbarer und unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen

• dem Land (einschließlich Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen/ Fonds, Vereinen und Gesellschaften, in denen dem Land beherrschender Einfluss zukommt) sowie Gemeinden und deren Unternehmungen, und

• der AA, ihren Tochter- und verbundenen Gesellschaften samt Organen sowie Personen mit Entscheidungsbefugnis in diesen Einheiten.

Ebenso Aufklärung der Umstände, die zum Abschluss, zur Fortführung oder Beendigung solcher Rechtsbeziehungen führten.

f. Gemeindeaufsicht im Zusammenhang mit AA

Ausübung der Gemeindeaufsicht über Gemeinden, die m Geschäftsbeziehungen zur AA standen/ stehen; Behandlung von Risiken (Veranlagungen, Haftungen, Mietzins- und Förderthemen), ergriffene Maßnahmen und Informationsflüsse zwischen Gemeindeaufsicht, GBV-Aufsicht und politischen Entscheidungsträgern.

g. Politisch-organisatorische Beziehungen und mögliche Begünstigungen

Aufklärung über Zuwendungen, Sponsorings, Inserate, Einladungen/Benefits oder sonstige Leistungen mit oder ohne Gegenleistung im Naheverhältnis zur AA, die bei Entscheidungsträgerinnen/ Entscheidungsträgern des Landes, landesnahen

Einrichtungen oder Gemeinden anfallen konnten, einschließlich Prüfung allfälliger Interessenkonflikte, Compliance-Regelungen und deren Anwendung.

h. Informationsflüsse und Kommunikation

Zeitpunkt, Inhalt und Empfängerkreise amtlicher und inoffizieller Informationen zu maßgeblichen Aufsichtssachverhalten (inkl. Sonderprüfungen und etwaiger Übernahmepläne), interne Kommunikation zwischen politischen Leitungsorganen, Fachabteilungen, Landesholding und externen Stakeholdern.

i. Personalangelegenheiten und Organentscheidungen

Auswahl, Bestellung und allfällige Abberufungen von Organwalterinnen/Organwaltern oder Aufsichtsräten in landesnahen Gesellschaften mit Bezug zur AA; einschlägige Ehrenzeichenverleihungen oder sonstige Auszeichnungen in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand.

j. Wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen

Analyse der Auswirkungen der Aufsichtsausübung bzw. unterlassenen Aufsichtshandlungen auf Mieterinnen/Mieter, Gemeinden, das Land, den gemeinnützigen Wohnbau und den Wettbewerb im Burgenland.

Bezeichnung der betroffenen Organe

Folgende Organe des Landes sind gem. § 16 Abs. 3 VO-UA vom Untersuchungsgegenstand betroffen und sind daher gem. § 16 Abs. 1 VO-UA verpflichtet, ihre Akten und Unterlagen vollständig vorzulegen:

1. der Landeshauptmann Mag. Hans Peter Doskozil,

2. die Landesregierung

3. die Landeshauptmann-Stellvertreterin Anja Haider-Wallner,

4. der Landesrat Dr. Leonhard Schneemann,

5. die Landesrätin Mag." (FH) Daniela Winkler,

6. der Landesrat Mag. Heinrich Dorner,

7. das Amt der Burgenländischen Landesregierung,

8. die Bezirksverwaltungsbehörde BB,

9. die Bezirksverwaltungsbehörde CC,

10. die Bezirksverwaltungsbehörde DD,

11. die Bezirksverwaltungsbehörde EE,

12. die Bezirksverwaltungsbehörde FF,

13. die Bezirksverwaltungsbehörde GG,

14. die Bezirksverwaltungsbehörde HH,

15. die Bezirksverwaltungsbehörde II,

16. die Bezirksverwaltungsbehörde JJ.

jeweils samt nachgeordneter Dienststellen und sonstige ihnen unterstehende Einrichtungen, Institutionen, Gesellschaften sowie Unternehmungen.

Ferner werden folgende Dienststellen, Institutionen und Behörden samt aller nachgeordneten Dienststellen und sonstige ihnen unterstehende Einrichtungen sowie deren etwaige Vorgängerstellen ersucht, ihre Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes im Sinne der Anforderungen an die Vorlagen von Akten und Unterlagen vollständig vorzulegen.

1. KK

2. LL

3. MM

4. NN

5. OO GmbH

6. AA

Gemäß § 36 VO-UA sind Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes datui verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Aufgrund der der Landesregierung Aufsichtsfunktiongemäß § 29 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes war die Landesregierung, die einzelnen Mitglieder der Landesregierung sowie das Amt der Burgenländischen Landesregierung mittelbar oder unmittelbar mit dem Untersuchungsgegenstand befasst. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemäß § 24a WGG bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken und bei Bedenken den Aufsichtsbehörden mitzuteilen.

Die „AA“ gehört gemäß § 5 Abs. 1 WGG dem Revisionsverband „KK" an. Gemäß § 28 WGG iVm. dem Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 prüft der Revisionsverband „KK" die Jahresabschlüsse und die Geschäftstätigkeit auf Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit. Daher sind die beim Revisionsverband vorhandenen Akten und Unterlagen geeignet, zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes beizutragen.

Die LL, die MM und KK sowie die NN. sind Gesellschafter der AA. Als Gesellschafter waren diese an wesentlichen unternehmensbezogenen Entscheidungsprozessen beteiligt beziehungsweise informiert. Daher sind Akten und Unterlagen der Gesellschafter geeignet, zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes beizutragen.

Da die „AA" der Aufsicht der Burgenländischen Landesregierung unterliegt, sind die vorhandenen Akten und Unterlagen der gemeinnützigen Bauvereinigung betreffend des Untersuchungsgegenstandes geeignet, zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes beizutragen.“

IV.5.

In der 3. Sitzung des Untersuchungsausschusses des Burgenländischen Landtages betreffend „die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“ () am 22.01.2026 erfolgte unter Tagesordnungspunkt 1, die mehrheitliche Beschlussfassung des am 21.01.2026 eingebrachten Antrags auf Fassung eines grundsätzlichen Beweisbeschlusses (siehe Protokoll der 3. Sitzung des Untersuchungsausschusses des Burgenländischen Landtages betreffend die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“ () vom 22.01.2026).

Danach erfolgte unter Tagesordnungspunkt 2 die einstimmige Beschlussfassung über die ebenfalls von den Landtagsabgeordneten Dr. Roland Fürst, Wolfgang Spitzmüller, Kolleginnen und Kollegen beantragte Ladungsliste an Auskunftspersonen.

IV.6.

Anschließend an diesen Beschluss erhob das (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) antragstellende Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses (Landtagsabgeordneten Markus Wiesler und Bernd Strobl) gem. § 17 Abs. 2 VO-UA ein Verlangen auf Fassung einer „Ergänzenden Beweisanforderung“, Zl. ***, und begründeten dieses wie folgt:

„Verlangen

der Landtagsabgeordneten Markus Wiesler, Bernd Strobl auf ergänzende Beweisanforderung gem. § 17 Abs. 2 VO-UA

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie die Landesamtsdirektion werden gemäß § 17 Abs. 3 VO-UA verpflichtet, im Umfang des Untersuchungsgegenstandes folgende Akten und Unterlagen vorzulegen:

Sämtliche Akten und Unterlagen hinsichtlich der Ausübung der gesetzlichen Aufsicht nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) über gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) mit Sitz oder Tätigkeit im Burgenland, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA", jedoch nicht beschränkt auf die „AA", sondern auch alle weiteren gemeinnützigen Bauvereinigungen, soweit sie vom Untersuchungsgegenstand umfasst sind.

1. OO GmbH und Beteiligungen

Sämtliche Akten und Unterlagen der OO GmbH, einschließlich betroffener Tochtergesellschaften/Beteiligungen, insbesondere:

•Aufsichtsratsunterlagen

•Beschlussunterlagen

•Berichte

•Protokolle, Umlaufbeschlüsse, Präsentationen

•interne Entscheidungsvorlagen und Kommunikation

soweit diese im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stehen.

2. Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) mit Sitz im Burgenland, insbesondere betreffend die Wohnbaugenossenschaft „AA" (***), jedoch nicht beschränkt auf die AA

Sämtliche Akten und Unterlagen (im Umfang des Untersuchungsgegenstandes) sind zusätzlich auch von folgenden Stellen vollständig vorzulegen:

AA

PP

QQ

RR

sowie sämtliche allfällige Tochter- und verbundene Unternehmen, soweit sachlich relevant.

3. Kommunikations- und Koordinationsunterlagen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand

Sämtliche Kommunikations- und Koordinationsunterlagen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, insbesondere:

Terminkalender politischer Leitungsorgane (z. B. Outlook)

Teilnehmerlisten (Jour-Fixe, Besprechungen, Sitzungen, Videocalls)

Gesprächsvermerke, Gesprächsnotizen

Jour-Fixe-Protokolle

Projektmappen zur Übernahme/Mehrheitsbeteiligung sowie sonstige Entscheidungsakten zu einer allfälligen landesseitigen Übernahme/Mehrheitsbeteiligung

einschlägige E-Mail-Korrespondenz (inkl. Anhänge)

jeweils soweit im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand und dessen Beweisthemen stehend.

4. Wiederherstellung gelöschter Unterlagen

Sollten E-Mails, Kalenderdaten oder sonstige Unterlagen bereits gelöscht worden sein, werden das Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie die Landtagsdirektion ersucht, die gelöschten Akten und Unterlagen technisch wiederherstellen zu lassen und dem Untersuchungsausschuss darüber zu berichten.

5. Frist und Ordnung der Vorlage

Die Übermittlung hat binnen drei Wochen zu erfolgen.

Die Übermittlung der Akten und Unterlagen hat soweit möglich nach Beweisthemen, im Sinne des Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses betreffend die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) über gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) mit Sitz oder Tätigkeit·im Burgenland, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“, sowie unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses zu erfolgen.

Jeder Vorlage ist ein Inhaltsverzeichnis beizufügen. Für die Abwicklung der Vorlage trifft die Landtagsdirektion entsprechende Vorkehrungen und übermittelt nähere technische Anforderungen.

Begründung

Gemäß § 36 VO-UA sind Behörden, Ämter und Dienststellendes Landes verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen Akten und Unterlagen vorzulegen.

Der Untersuchungsgegenstand ist im Einsetzungsverlangen ausdrücklich weiter gefasst und betrifft die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitgesetzes (WGG) über gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) mit Sitz oder Tätigkeit im Burgenland, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“. Daraus folgt, dass eine Verengung auf ausschließlich die „AA“ dem Wortlaut und Sinn des Untersuchungsgegenstandes widerspricht und die Aufklärung struktureller Aufsichtsdefizite vereiteln würde.

Die ergänzende Beweisanforderung ist daher notwendig, um eine vollständige, geordnete und überprüfbare Vorlage sicherzustellen, insbesondere auch im Bereich Kommunikation/Termine/Koordination sowie bei landesnahmen Strukturen (Landesholding/Beteiligungen), wo erfahrungsgemäß wesentliche Entscheidungsstränge liegen.“

Nach Einbringen des Verlangens unterbrach die vorsitzführende Präsidentin die Sitzung für 10 Minuten.

IV.7.

Nach dieser Unterbrechung erfolgte die Beschlussfassung über das Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung gemäß § 17 Abs. 2 Verfahrensordnung.

Die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestritt das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs mit dem Untersuchungsgegenstand, folglich wurde das Verlangen nicht wirksam (§ 17 Abs. 2 zweiter Satz Verfahrensordnung).

Nach dieser Beschlussfassung meldete sich der Landtagsabgeordnete Dr. Roland Fürst zu Wort und führte zusammengefasst aus, dass die Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes keinen Sinn mache, zumal der Antrag auf die AA fokussiert sei. Es habe eine Prüfung des Landes gegeben und die im Verlangen genannten drei anderen Gesellschaften seien Genossenschaften und wären in die Prüfung nur teilweise involviert gewesen. Je fokussierter der Untersuchungsgegenstand sei, umso intensiver könne man das aufarbeiten. Es gehe um politische Aufarbeitung, um Transparenz sowie darum, Vorwürfe, die da sind, zu analysieren und zu beleuchten. Dies sei auch der Grund, warum der Antrag gestellt wurde. Es würden drei Genossenschaften dazu genommen werden, wo keine Banken Anliegereigentümer seien. Dies sei der Hauptunterschied und der Grund warum nur die „AA“ im Untersuchungsausschuss geprüft werden solle. Als Beispiel sei der vor fünf Jahren eingesetzte Untersuchungsausschuss zum Thema „Commerzialbank“ zu nennen. Es wäre nunmehr so, wie wenn damals die SPÖ einen Antrag gestellt hätte, das auf alle Banken auszuweiten, die im Burgenland aktiv gewesen seien. Sie hätte genauso wenig Sinn ergeben, wie diese nunmehrige Erweiterung. Dies sei auch der Grund, warum es keine Zustimmung zu dem Erweiterungsbeschluss gegeben habe. Es sei insbesondere im Verlangen die „AA“ erwähnt und die Intention sei eine sachliche Aufarbeitung im Interesse der Mieter und Mieterinnen und keine Politshow. Dies sei auch durch das aufgenommene Wort „insbesondere“ besonders klar. Im Rahmen des Untersuchungsausschusses solle zum Beispiel die Zinspolitik im Fokus der AA prüfen, aber auch im Vergleich mit anderen Genossenschaften.

Das Wort „insbesondere“ sei auch aus dem Grund hineingenommen worden, weil man sich nicht verschließen wollte und auch die Möglichkeit zu schaffen, Fragen betreffend andere Genossenschaften in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu stellen.

IV.8.

Am 02.02.2026 langte der oben zitierte Antrag (siehe Punkt I.) gemäß § 20c Abs. 4 Bgld. LVwGG beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ein.

Dem Antrag sind nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Ausführungen zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Antrags Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtzeitigkeit stützen zu entnehmen.

Der Antrag ist wie folgt begründet:

„5. DARLEGUNG DER GRÜNDE AUF DIE SICH DIE BEHAUPTUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT STÜTZT/ DARLEGUNG DER BEDENKEN

1. Gemäß Art. 46 Abs. 1a L-VG können Untersuchungsausschüsse durch Beschluss des Landtages oder durch Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages in Angelegenheit des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes eingesetzt werden.

Den Gegenstand einer Untersuchung im Rahmen eines Untersuchungsausschusses bildet gemäß § 1 Abs. 1 UA-VO ein bestimmter abgeschlossener Vorgang, aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land unabhängig von der Höhe der Beteiligung wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt. Gemäß § 1 Abs. 3 VO-UA ist bereits durch den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses der Gegenstand der Untersuchung genau zu bezeichnen ist.4

Klarer Zweck der Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes ist es eine umfassende Information des Burgenländischen Landtages bzw. seiner Mitglieder zu ermöglichen, damit diese ihrer Gesetzgebungs- und Kontrollfunktion effektiv nachkommen können.5

Mit Beschluss der Präsidentin des Burgenländischen Landtages vom 06.11.2025, Zl.: ***, wurde der Untersuchungsgegenstand verfahrens-gegenständlich festgelegt (siehe dazu bereits oben).

Demnach ergibt sich bereits aus der Bezeichnung des gegenständlichen Untersuchungsausschusses, lautend "Der Untersuchungsausschuss betreffend die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft "AA" (***)", dass Gegenstand desselben die [gesamte] Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen (= Mehrzahl) mit Sitz im Burgenland ist.

Die hier getätigte Wortwahl in Form der Anführung des Wortes "insbesondere" ist daher unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als demonstrative Aufzählung zu qualifizieren, welche eine abschließende Aufzählung oder eine solche Annahme gerade ausschließt. Dies bedeutet bezogen auf den Untersuchungsgegenstandes sowie den grundsätzlichen Beweisbeschluss, dass jegliche Eingrenzungen derselben auf "die Wohnbaugenossenschaft "AA" (***)" vom Untersuchungsgegenstand nicht getragen und folglich rechtswidrig sind.6

Im Weiteren ist auf die exakte beschlussmäßige Festlegung des Untersuchungsgegenstandes abzustellen. Wie sich daraus ergibt, ist auch hier klar und deutlich festgehalten, dass Untersuchungsgegenstand abgeschlossene Vorgänge aus dem Bereich der Landesverwaltung sind, insbesondere solche aus dem Verantwortungsbereich des Landeshauptmannes, der Landesregierung bzw. ihrer Mitglieder sowie des diesen unterstellten Amtes der Burgenländischen Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden, einschließlich der Tätigkeit von Organen des Landes, durch die das Land - unabhängig von der Höhe der Beteiligung - wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt.

Hinsichtlich der Ausübung der gesetzlichen Aufsicht über gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) gemäß § 20 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) mit Sitz oder Tätigkeit im Burgenland, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft "AA“, werden daran anknüpfend sodann die zu untersuchenden Sachverhalte in Bezug auf folgende Beweisthemen und Untersuchungsabschnitte im gegenständlichen Beschluss vom 06.11.2025 festgelegt wie folgt:7

„[...] Inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstandes nach Beweisthemen und Untersuchungsabschnitten

a.Rechts- und Organisationsgrundlagen der Aufsicht:

Erhebung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (insb. WGG und Ausfiihrungsbestimmungen) sowie der innerorganisatorischen Zuständigkeiten (Geschäftseinteilung der Landesregierung, Referatseinteilungen, Organisationsverfügung) für die GBV-Aufsicht und deren Entwicklung im Untersuchungszeitraum.

b.Ausübung der GBV-Aufsicht im Einzelfall „AA":

Aufklärung über alle Umstände, Erwägungen und Entscheidungen in Zusammenhang mit der Aufsichtsausübung über die AA, insbesondere:

• Einleitung, Führung und Abschluss von Aufsichtsverfahren;

• Anforderung, Prüfung und Behandlung von Geschäfts-, Revisions- und Prüfberichten (einschließlich externer Sonderprüfungen);

• gesetzlich vorgesehene Genehmigungen/Untersagungen (z.B. Ausnahmegeschäfte, Grundstücksverfügungen, Darlehensaufnahmen, Beteiligungserwerbe/- veräußerungen, Entgeltbildung) samt Begründungen;

• getroffene Aufträge, Auflagen, Weisungen und deren Vollzug;

• Reaktion der Aufsicht auf festgestellte Mängel, inkl. Fristsetzungen, Nachkontrollen und Sanktionsschritte.

c. Revisions- und Prüfungswesen:

Auswahl/Bestellung von Revisionsverbänden, externen Prüfern oder Sachverständigen, Auftragsinhalte, Ergebnisbehandlung, sowie allfällige Folgemaßnahmen der Aufsicht (inkl. Verständigungen anderer Behörden und allfällige Straf-/Disziplinarverfahren).

d. Förderungen und finanzielle Beziehungen:

Darstellung und Prüfung von Förderzusagen, -auszahlungen, Rückforderungen, Haftungen, Garantien, Zinsenzuschüssen u.Ä. des Landes oder landesnaher Einrichtungen zugunsten der AA; Nachvollziehung der Entscheidungsabläufe, Zuständigkeiten und allfälliger Interessenkonflikte.

e. Vertragliche und organisatorische Beziehungen:

Erhebung sämtlicher mittelbarer und unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen

• dem Land (einschließlich Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen/Fonds, Vereinen und Gesellschaften, in denen dem Land beherrschender Einfluss zukommt) sowie Gemeinden und deren Unternehmungen, und

• der AA, ihren Tochter- und verbundenen Gesellschaften samt Organen so wie Personen mit Entscheidungsbefugnis in diesen Einheiten. Ebenso Aufklärung der Umstände, die zum Abschluss, zur Fortführung oder Beendigung solcher Rechtsbeziehungen führten.

f. Gemeindeaufsicht im Zusammenhang mit AA:

Ausübung der Gemeindeaufsicht über Gemeinden, die in Geschäftsbeziehungen zur AA standen/stehen; Behandlung von Risiken (Veranlagungen, Haftungen, Mietzins- und Förderthemen), ergriffene Maßnahmen und lnformationsflüsse zwischen Gemeindeaufsicht, GBV-Aufsicht und politischen Entscheidungsträgern.

g. Politisch-organisatorische Beziehungen und mögliche Begünstigungen:

Aufklärung über Zuwendungen, Sponsorings, Inserate, Einladungen/Benefits oder sonstige Leistungen mit oder ohne Gegenleistung im Naheverhältnis zur AA, die bei Entscheidungsträgerinnen/Entscheidungsträgern des Landes, landesnahen Einrichtungen oder Gemeinden anfallen konnten, einschließlich Prüfung allfälliger Interessenkonflikte, Compliance-Regelungen und deren Anwendung.

h. Informationsflüsse und Kommunikation:

Zeitpunkt, Inhalt und Empfängerkreise amtlicher und inoffizieller Informationen zu maßgeblichen Aufsichtssachverhalten (inkl. Sonderprüfungen und etwaiger Übernahmepläne), interne Kommunikation zwischen politischen Leitungsorganen,

Fachabteilungen, Landesholding und externen Stakeholdern.

i.Personalangelegenheiten und Organentscheidungen:

Auswahl, Bestellung und allfällige Abberufungen von Organwalterinnen/Organwaltern oder Aufsichtsräten in landesnahen Gesellschaften mit Bezug zur AA; einschlägige Ehrenzeichenverleihungen oder sonstige Auszeichnungen in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand.

j.Wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen:

Analyse der Auswirkungen der Aufsichtsausübung bzw. unterlassenen Aufsichtshandlungen auf Mieterinnen/Mieter, Gemeinden, das Land, den gemeinnützigen Wohnbau und den Wettbewerb im Burgenland. [...]."

Vergleicht man hiezu den Antrag der Antragsteller vom 22.01.2026 gemäß § 17 Abs. 2 VO-UA, ist festzuhalten, dass sich das gegenständliche Verlangen der Antragsteller exakt am Beschluss der Präsidentin des Burgenländischen Landtages vom 06.11.2025, Zl.: *** zur Festlegung des Untersuchungsgegenstandes orientiert und hier jeweils in genauer Abdeckung mit diesem Beschluss vom 06.11.2025 sachlich gerechtfertigte Ergänzungen in Bezug auf die Beweisanforderungen - insbesondere im lichte des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß § 16 VO-UA vom 22.1.2026 - verlangt werden.

Dabei ist insbesondereins Kalkül zu ziehen, dass jeweils bei der Frage, ob ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der (verlangten) Erhebung weiterer Beweise und dem Untersuchungsgegenstandbesteht und folglich der Bestreitungsbeschluss mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, ein präziser Prüfungsmaßstab in exakter Form aus den gesetzlichen Vorschriften nicht ableitbar ist, sodass hier [dem zuständigen Verwaltungsgericht] stets ein eigenständig auszufüllender Beurteilungsspielraum verbleibt.8

Es ist daher unter Berücksichtigung des obigen Vorbringens sowie der vorliegenden Antragstellung festzuhalten, dass das zuständige Verwaltungsgericht somit inhaltlich über eine Frage zu entscheiden hat, deren verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 130 Abs. 2 Z. 4 B-VG normiert ist, gemäß welchem Verwaltungsgerichte [auch] über "Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten" zu entscheiden haben.9

Klar ist, dass Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen eingeräumten verfassungsmäßigen Kompetenzen das ihnen eingeräumte Ermessen (Beurteilungsspielraum) jedoch zwingend immer innerhalb sachlicher und nachvollziehbarer Kriterien zu treffen haben.10

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist in Bezug darauf festzuhalten, dass jedenfalls ein Bestreitungsbeschluss daher hinreichend deutlich und nachvollziehbar begründet sein muss, warum ein Verlangen im Sinne des § 17 Abs. 2 VO-UA nicht ausreichend begründet sei.11

2. Blickt man hiezu nunmehr in das Protokoll zur 3. Sitzung des Untersuchungsausschusses 2. Punkt vom 22. Jänner 2026, so ist zunächst festzuhalten, dass zum Tagesordnungspunkt des Bestreitungsbeschlusses der Sachverhalt wie folgt zu Protokoll genommen wurde:

Abgeordneter Markus Wiesler (FPÖ): Sehr geschätzte Frau Präsidentin! Geschätzte Mitglieder des Untersuchungsausschusses! Die Landtagsabgeordneten Markus Wiesler, Bernd Strobl stellen das Verlangen gemäß § 17 Abs. 2 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages auf ergänzende Beweisanforderung.

Die Fraktionen haben das Verlangen zugesandt bekommen. (Abg. Markus Wiesler übergibt das Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung an die Vorsitzende und an die Landtagsdirektorin.)

Vorsitzende Mag.a Astrid Eisenkopf: Danke schön. Das Verlangen ist gehörig unterstützt und wird somit in die Verhandlungen miteinbezogen. Allerdings würde ich trotzdem, zwecks Möglichkeit der Sichtung dieser Vorlage, noch einmal die Sitzung gemäß § 4 der Verfahrensordnung für zehn Minuten unterbrechen.

Es ist 13 Uhr 07 Minuten, ich schlage vor, die Sitzung um 13 Uhr 20 Minuten wieder fortzusetzen.

Die Sitzung ist damit unterbrochen.

(Die Sitzung wird um 13 Uhr 07 Minuten unterbrochen und um 13 Uhr 19 Minuten fortgesetzt.)

Vorsitzende Mag.a Astrid Eisenkopf: Damit nehme ich die unterbrochene Sitzung wieder auf.

Bevor wir zur Abstimmung kommen, gibt es Wortmeldungen? -

Das ist nicht der Fall.

Dann lasse ich nun über das Verlangen abstimmen und ersuche jene Damen und Herren Mitglieder des Untersuchungsausschusses, sich von den Plätzen zu erheben, die den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand bestreiten.

Das ist die Mehrheit. Danke.

Damit ist mehrheitlich der sachliche Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten und das Verlangen ist nicht wirksam.

Erst nach dem protokollierten Abschluss des Tagesordnungspunktes Bestreitungsbeschluss hat der Abgeordnete Mag. Dr. Roland Fürst um eine Wortmeldung ersucht (Abg. Mag. Dr. Fürst ersucht um Wortmeldung.) und sodann ausgeführt wie folgt:

Abgeordneter Mag. Dr. Roland Fürst (SPÖ): Danke schön, möchte schon kurz das begründen, nachdem sozusagen das Verlangen nicht begründet worden ist, möchte ich zumindest begründen, warum wir der Meinung sind, dass zum jetzigen Zeitpunkt diese Erweiterung für uns keinen Sinn macht. Wenn Sie das Verlangen, unser Verlangen, auch genau lesen, dann ist der ganze Antrag auf die AA fokussiert.

Bewusst auch in Abgrenzung und der Historie warum wir zu diesem Verlangen gekommen sind. Das war eine Prüfung des Landes. Die drei anderen Gesellschaften, in dem Fall sind es Genossenschaften, das ist auch für uns die Abgrenzung, waren in diese Prüfung nur teilweise involviert. Wie gesagt, die Geschichte kennen wir, ein bisschen mit Fragen und Nachfragen, aber übergeblieben ist sozusagen hier die AA.

Und wenn jemand schon mal einen Untersuchungsausschuss mitgemacht hat, das haben in diesem Raum wenige, leider, dann weiß man auch, je fokussierter der Untersuchungsgegenstand ist, umso intensiver kann man das aufarbeiten.

Diese politische Aufarbeitung, wo es um Transparenz, um all die Vorwürfe, die letzten Endes auch da sind, zu analysieren und zu beleuchten.

Und das ist vielleicht ein bisschen ein Grund, warum dieser Antrag gestellt worden ist, nämlich auch ein Stück weit vielleicht in der Unterschätzung dieses U-Ausschusses. Nämlich der völligen Überfrachtung. Wenn man jetzt drei Genossenschaften noch dazu, wo die für mich die Hauptunterscheidung, für uns die Hauptunterscheidung ist, und dies auch der Grund, warum wir die AA hier im Untersuchungsausschuss haben, dass bei den drei anderen Genossenschaften eben keine Banken oder dann Tochter dieser Banken Anliegereigentümer sind.

Das ist ein Kardinalunterschied und insofern völlig nicht indiziert, diese drei Genossenschaften, in dem Fall, in den Untersuchungsausschuss miteinbeziehen.

Möchte schon ein Beispiel nennen, da waren leider die KollegInnen der ÖVP und der FPÖ nicht dabei, vor genau fünf Jahren, hat es hier einen

Untersuchungsausschuss gegeben zum Thema „Commerzialbank“, der wurde von der FPÖ, von der ÖVP eingesetzt. Das wäre in etwa so, wie wenn damals die Sozialdemokratie einen Antrag gestellt hätte, dass auf alle Banken auszuweiten, die im Burgenland aktiv sind. Also die MM, die SS, die TT und vieles mehr, das hätte genauso wenig Sinn ergeben, wie wenn wir hier jetzt dann hergehen und diese Erweiterung machen.

Das ist auch der Grund, warum wir nicht da mitgestimmt haben, wir konzentrieren uns am Schluss auf unser Verlangen, wir haben insbesondere die AA erwähnt und dann, wenn man das Verlangen genau einmal durchliest, auch ganz klar, was sozusagen unsere Intention ist, nämlich die sachliche Aufarbeitung im Interesse der Mieter und Mieterinnen und keine Politshow.

Das ist uns ganz wichtig, das ist auch mir ganz wichtig, hier nochmal zu deponieren und wir haben das „insbesondere" besonders klar auch hineingenommen, weil wir natürlich auch dann, während des Untersuchungsausschusses auch sehen wollen, wie zum Beispiel die Zinspolitik, im Fokus die AA, aber natürlich im Vergleich mit anderen Genossenschaften gemacht hat.

Das ist auch der Grund, warum wir dieses „insbesondere" hineingenommen haben, weil wir uns von vornherein nicht verschließen wollten, dass man auch andere Genossenschaften, dort, wo es interessante Fragestellung, was den Untersuchungsgegenstand betrifft, dass wir da auch die Möglichkeit haben, die eine oder andere Frage zu stellen.

Aber im Vorhinein alle drei Genossenschaften mit dem Aufwand auch letzten Endes zu belasten, das ist nicht unsere Intention, wie gesagt, wir wollen keine Politshow, sondern wir wollen eine sachliche Aufklärung.

Das ist unsere Begründung, warum wir diesem Antrag auch nicht zugestimmt haben.

Beweis: ./B 2. Punkt des Protokolles der 3. Sitzung des Untersuchungsausschusses des Burgenländischen Landtages betreffend die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft "AA" "***" vom 22.01.2026;

Festzuhalten ist daher, dass unter dem Tagesordnungspunkt betreffendden Bestreitungsbeschluss keine Wortmeldung oder eine Begründung desselben erfolgt ist. Unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des VfGH ist daher auszuführen, dass der verfahrensgegenständliche Bestreitungsbeschluss wederhinreichend deutlich, noch nachvollziehbarbegründet ist, zumal zu dem Bezug habenden Tagesordnungspunkt keine Wortmeldung erfolgt ist und im Anschluss daran die Vorsitzende des Untersuchungsausschusses festgestellt hat, dass "Die Tagesordnung erledigt ist".

Die Wortmeldung des Abgeordneten Mag. Dr. Roland Fürst ist demgegenüber sodann erst nach Abschluss des maßgeblichen Tagesordnungspunktes erfolgt, sodass diese Wortmeldung als außerhalb des rechtlich normierten Sachzusammenhanges liegend zu qualifzieren ist.

Aber selbst für den Fall, dass die Wortmeldung des Abgeordneten Mag. Dr. Roland Fürst als formal zulässige Begründung des Bestreitungsbeschlusses anzusehen wäre - was ausdrücklich bestritten wird -, geht diese auch inhaltlich ins leere, zumal aus dieser keine hinreichend deutliche und nachvollziehbare materielle Begründung abgeleitet werden kann.

Betrachtet man in diesem Konnex die getätigten Ausführungen, so folgt [nämlich] selbst aus der wörtlichen Interpretation derselben, dass selbst die anderen drei Gesellschaften [gemeint jene vom ergänzenden Beweisverlangen gemäß § 17 Abs. 2 VO-UA vom 22.01.2026 erfassten sonstigen gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften mit Sitz im Burgenland - siehe Beweisanbot unten] in die "Prüfung [nur] teilweise involviert" waren.

Bereits durch diese Bezugnahme erweist sich das gesamte vom Abgeordneten Dr. Roland Fürst getätigte Vorbringen sohin als Scheinbegründung, zumal mit diesem Vorbringen - eine graduell exakt nicht abgrenzbare - lnvolvierung der sonstigen gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften mit Sitz im Burgenland in den zu Grunde liegenden Sachverhaltskomplex ausdrücklich zugestanden wird [!].

Aber auch das sonstige Vorbringen des Abgeordneten Mag. Dr. Roland Fürst vermag keine hinreichende Begründungsgrundlage für den Bestreitungsbeschluss zu bilden, zumal hier ausschließlich allgemeine Ausführungen zu einer behaupteten thematischen "Überfrachtung" des gegenständlichen Untersuchungsausschusses sowie eine Bezugnahme zu dem in der Vergangenheit liegenden „Commerzialbank“ Untersuchungsausschuss erfolgen.

Die flankierend getätigten Ausführungen zum Wort "insbesondere" sind demgegenüber wiederum im Licht der bereits oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des VwGH zu beurteilen.

Im Übrigen ist unter Berücksichtigung des Judikates des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2022, UA 4/2022 auszuführen, dass die Begründung eines Verlangens nach einer ergänzenden Beweisanforderung nicht überspannt werden darf.14

Klar ist nämlich, dass die Mehrheit in einem Untersuchungsausschuss jedenfalls nicht berechtigt, ist die Rechte eines verlangenden Viertels der Mitglieder [sohin der Minderheit] des jeweiligen Ausschusses unrechtmäßig zu beschneiden.15

Auch ist in diesem Konnex festzuhalten, dass dieses Verbot der Beschneidung von Minderheitenrechten oder des Verlangens auf Beweisergänzung in der mit einem Untersuchungsausschuss jeweils verbundenen Kontrolle der Vollziehung zu beurteilen ist.16

Schon aus diesem Kalkül heraus sowie unter Berücksichtigung der derzeit herrschenden Mehrheitsverhältnisse im Burgenländischen Landtag ist festzuhalten, dass es sich bei den nunmehrigen Antragstellern um Angehörige der Oppositionsparteien handelt. Dass deren Antrag auf Beweisergänzung gemäß Art. 17 Abs. 2 VO-UA nicht auf Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder im Sinne des § 17 Abs. 2 VO-UA stößt, ist daher wohl einer schlichten Fraktionsthematik geschuldet, welche sich nicht an sachlichen Kriterien misst.

Es ist daher gerade systemimmanent, dass die Willensbildung fraktioneller Abgeordneter von Minderheits- oder Oppositionsparteien nicht im Einklang mit jener steht, welche von Abgeordneten ausgeht, deren Fraktion in Regierungsverantwortung steht, zumal das Untersuchungsrecht zu den wichtigsten, schärfsten und weitreichendsten Mittel der politischen Kontrolle zählt.

Im Rahmen einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Ausrichtung der Aufgabenunterscheidung zwischen Oppositions- und sogenannter "Regierungs-" Parteien muss daher festgehalten werden, dass ein - verfassungsrechtlich gewolltes - Spannungsverhältnis zwischen diesen besteht.

Flankierend ist immer in Berücksichtigung zu ziehen, dass es sich bei den Aufgaben von Untersuchungsausschüssen um solche handelt, welche politischer Natur sind.18 Bei dieser „politischen Kontrolle“ in den verschiedenen parlamentarischen Instrumenten, die von Anfrage, Untersuchungs- und Resolutionsrechten bis hin zur Möglichkeit eines Misstrauensvotums reichen, ist daher (grundsätzlich] nicht das „rechtswidrige Verhalten“ eines Organs der Vollziehung das Thema, sondern dienen diese dazu das „politische Vertrauen“ zwischen Regierungsorganen und Parlament zu aktualisieren.19

Um diesem verfassungsrechtlichen Gewährleistungsauftrag in Bezug auf die Minderheitenrechte im Licht des Gleichheitsgrundsatzes, des Rechtsstaatsprinzipes sowie der Gewaltenteilung im Sinn des Art 94 B-VG tunlichst zu entsprechen, ist es daher unabdingbar immer von einem möglichst breiten Interpretationsspielraum im Verhältnis des "sachlichen Zusammenhanges" zum grundsätzlichen Beweisbeschluss zwingend auszugehen.20 Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes muss nämlich auch im vorliegenden Regelungszusammenhang gewährleistet sein.

Vergleicht man hiezu sodann die im gegenständlichen Verlangen vom 22.01.2026 gemäß § 17 Abs. 2 VO-UA dargelegte Begründung, so folgt aus dieser, dass eben aus dem Beschluss vom 06.11.2025 und dem dort definierten Untersuchungsgegenstand eine Verengung des Untersuchungsgegenstandes isoliert auf die gemeinnützige Bauvereinigung AA nicht abgeleitet werden kann.

Wäre dies intendiert gewesen, so wären die Wortfolge "gemeinnützige Bauvereinigungen" und das Wort "insbesondere" nicht zur Anwendung gelangt und zudem der Untersuchungsgegenstand ausschließlich auf die gemeinnützige Bauvereinigung AA beschränkt worden; beides ist nicht der Fall.

Auch ist es schon aus denklogischen Überlegungen nicht nachvollziehbar, warum sich der verfahrensgegenständliche Untersuchungsgegenstand isoliert auf die gemeinnützige Bauvereinigung "AA“ beschränken soll, zumal der Untersuchungsgegenstand laut Beschluss vom 06.11.2025 breit gestaffelte Beweisthemen und Untersuchungsabschnitte (siehe oben) umfasst.

In diesem Kalkül ist es offenkundig, dass eine umfassende und abschließende Abarbeitung des Untersuchungsgegenstandes nur dann rechtlich zulässig und faktisch möglich ist, wenn (in Entsprechung des ergänzenden Beweisverlangens gemäß § 17 Abs 2 VO-UA vom 22.01.2026) der Untersuchungsgegenstand all jene gemeinnützigen Bauvereinigungen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeits-gesetzes (WGG) erfasst, welche ihren Sitz im Bundesland Burgenland haben, wobei hier neben der AA (FN ***) folgende gemeinnützigen Bauvereinigungen anzuführen sind:

-PP (FN ***);

-QQ (FN ***);

-RR (FN ***);

Der Zweck der parlamentarischen Kontrolle in Form eines Untersuchungsausschusses besteht [im Wesentlichen] nämlich darin drei Funktionen abzudecken: Die Vermittlung von Informationen, die Wahrnehmung einer kritischen Kontrolle durch die Offenlegung von Missständen sowie die inhaltliche Einflussnahme auf das Verhalten der Regierung.

Für all diese Funktionen gibt es ein öffentliches Erkenntnisinteresse. Das wesentliche Ziel von Untersuchungsausschüssen ist sohin die Aufklärung von Sachverhalten durch die Parlamentarier selbst. Sie wirken selbst an der sachlichen Wahrheitsfindung mit. Zum Unterschied zu gerichtlichen Untersuchungsverfahren kommt parlamentarischen Untersuchungsverfahren sohin ausdrücklich ein politisch-informativer Charakterzug zu. Die politische Bedeutung von Untersuchungsausschüssen ist daher als maßgeblich zu qualifizieren, wobei diese als ausdrückliche Zielsetzung die politische Kontrolle von bestimmten Sachverhalten haben.

Klar ist zudem, dass bereits eine abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand zur Begründung eines sachlichen Zusammenhanges ausreicht.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Verlangen der Antragsteller gemäß § 17 Abs. 2 VO-UA vom 22.01.2026 jedenfalls hinreichend begründet und auch materiell gerechtfertigt ist, zumal ausschließlich im Rahmen eines möglichst "umfassend und breit" definierten Beweisgegenstandes dem gesetzlichen Auftrag des gegenständlichen Untersuchungsausschusses lautend "Die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft AA (***)" entsprochen werden kann.“

V. Erwägungen:

V.I. - Rechtzeitigkeit

§ 20c Abs. 4 Bgld. LVwGG normiert die Frist für einen Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Landtages betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird. Nach dieser Bestimmung ist ein Antrag nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.

Die Beschlussfassung, mit der das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Landtages betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsausschuss bestritten wurde, ist am 22.01.2026 erfolgt. Die zwei-Wochen-Frist gem. § 20c Abs. 4 Bgld. LVwGG beginnt daher am 22.01.2026 zu laufen und endete am 05.02.2026. Der verfahrensgegenständliche Antrag langte am 02.02.2026 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ein und ist somit die Frist gewahrt.

V.II - Zulässigkeit

Die Einsetzung und das gesamte Verfahren der Untersuchungsausschüsse ist in der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages, die als Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages einen Bestandteil der GOG-LT bildet, geregelt.

Die GOG-LT verweist in seinem § 53 darauf, dass „für die Einsetzung und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages gilt“ und normiert, dass die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse „als Anlage 1 einen Bestandteil der Geschäftsordnung bildet“.

§ 1 Abs. 1 Verfahrensordnung regelt, welche Vorgänge einer Untersuchung durch einen Untersuchungsausschuss grundsätzlich zugeführt werden können. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erfolgt durch Beschluss. Zudem kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages – wie verfahrensgegenständlich erfolgt - schriftlich die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses begehren (siehe dazu Punkt II – Verlangen vom 15.10.2025).

Der Landtag setzt sich aus 36 Abgeordneten zusammen, ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch ein Viertel der Mitglieder muss somit von mindestens neun Landtagsabgeordneten unterstützt sein. Gegenständlich wurde das Verlangen von vierzehn Mitgliedern unterschrieben.

Das Verlangen wurde schriftlich bei der Landtagsdirektion eingebracht und bezeichnet genau den Gegenstand der Untersuchung.

Die formellen Voraussetzungen zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses liegen unzweifelhaft vor und wurden im Übrigen auch nicht bestritten.

Gemäß § 1 Abs. 4 Verfahrensordnung obliegt die Einsetzung des Untersuchungsausschusses der Präsidentin des Landtages nach Beratung durch die Präsidialkonferenz, welche aus den drei Präsidenten des Landtages und den Obmännern der Klubs besteht (§ 11 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz des Landtages).

Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ und wird von der Präsidentin des Landtages einberufen (§ 11 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz des Landtages).

Die Präsidialkonferenz ist gemäß § 1 Abs. 5 Verfahrensordnung binnen fünf Werktagen nach Einlangen des Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses in der Landtagsdirektion durch die Präsidentin des Landtages einzuberufen. Die Beratung durch die Präsidialkonferenz beschränkt sich lediglich auf die Frage der Zulässigkeit des Antrages.

Das schriftliche Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wurde am 15.10.2025 in der Landtagsdirektion eingebracht.

Die Präsidentin hat die Präsidialkonferenz für den 17.10.2025 einberufen, die Frist von 5 Tagen wurde sohin unzweifelhaft gewahrt.

Gemäß § 1 Abs. 6 Verfahrensordnung ist ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unzulässig, wenn es eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn es nicht von einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterfertigt ist oder wenn es eingebracht wird, solange die Tätigkeit eines auf Grund eines Verlangens von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages eingesetzten Untersuchungsausschusses nicht beendet ist.

Die Präsidialkonferenz kam nach Beratung am 17.10.2025 (einstimmig) zur Ansicht, dass das Verlangen vom 15.10.2025 auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zulässig ist.

Die Präsidialkonferenz kam nach Beratung am 17.10.2025 (einstimmig) zur Ansicht, dass das Verlangen vom 15.10.2025 auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zulässig ist.

Mit (Einsetzungs-)Beschluss vom 06.11.2025 wurde der Untersuchungsausschuss betreffend die „Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“ (***) mit 12.01.2026 eingesetzt.

Die Enunzierung des Einlangens des Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erfolgte durch die Präsidentin des Landtages in der 10. Landtagssitzung am 13.11.2025 (siehe dazu Punkt II).

Der Untersuchungsgegenstand wurde somit festgelegt und ist nicht mehr veränderbar (vgl. dazu die bundesrechtliche Regelung des § 33 GOG NR).

Der Untersuchungsgegenstand ist für den Untersuchungsausschuss bindend und kann von dessen Mitgliedern weder geändert noch erweitert werden.

Die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses bestimmt § 2 Verfahrensordnung unter Verweis auf die Regelungen über die Zusammensetzung des Hauptausschusses (§ 50a Geschäftsordnungsgesetz des Burgenländischen Landtages).

§ 15 Abs. 1 erster Satz Verfahrensordnung ordnet an, dass die Beweisaufnahme im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu erfolgen hat.

Was grundsätzlich Untersuchungsgegenstand sein kann, legt § 1 Abs. 1 erster Satz Verfahrensordnung fest. Nach dieser Bestimmung sind Untersuchungsgegenstand bestimmte abgeschlossene Vorgänge aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt.

Welche Behörden oder Institutionen zur Vorlage von Akten verpflichtet sind, ergibt sich aus der Landesverfassung: „Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen“ (Art. 46 Abs. 2 L-VG).

Für den Gegenstand und den Umfang der Beweisaufnahme ist gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz Verfahrensordnung maßgeblich. Dies ergebe sich aus dem schriftlichen Verlangen gem. § 1 Abs. 1 letzter Satz auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses (siehe Verlangen vom 15.10.2025).

Auch ergänzende Beweisanforderungen können vom Untersuchungsausschuss nur im Umfang des feststehenden Untersuchungsgegenstandes beschlossen werden.

Die Beweisgrundlagen werden in § 15 Abs. 1 zweiter Satz Verfahrensordnung aufgezählt. Ein Untersuchungsausschuss kann auf Grundlage von Beweisbeschlüssen, der ergänzenden Beweisanforderung sowie der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen Beweise erheben. Methoden der Beweisaufnahme, die in § 15 Abs. 1 zweiter Satz Verfahrensordnung nicht genannt sind, sind daher nicht zulässig (vgl. Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse Seite 265, Rz 342).

Mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss ist im Sinne der Rechtsprechung des VfGH „in umfassender Weise dafür zu sorgen, dass der Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit aufnehmen kann“ und von Beginn seiner Tätigkeit über eine möglichst umfassende Informationsgrundlage verfügt (VfGH vom 14.9.2018, UA 1/2018-15, Rz 88 f). Dieser wurde gem. § 16 Verfahrensordnung vom Untersuchungsausschuss mehrheitlich in der 3. Sitzung vom 22.01.2026 (Tagesordnungspunkt 1) gefasst.

Sinn und Zweck des Untersuchungsgegenstandes ist eine eigenständige Ausweitung der Untersuchung durch den Untersuchungsausschuss zu verhindern. Daher muss der Einleitungsbeschluss hinreichend bestimmt sein (vgl. VfSlg 20370/2020).

Der verfahrensgegenständliche Einleitungsbeschluss gem. § 1 Abs. 7 Verfahrensordnung vom 06.11.2025 ist hinsichtlich Bezeichnung des Untersuchungsausschusses sowie des Untersuchungsgegenstandes wortident mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss.

Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet die Organe des Landes zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes (§ 16 Abs. 1 erster Satz Verfahrensordnung) und bezeichnet alle vom Untersuchungsgegenstand betroffenen vorlagepflichtigen Organe.

Der grundsätzliche Beweisbeschluss wird von der Mehrheit des Untersuchungsausschusses beschlossen, während ergänzende Beweisanforderungen im Untersuchungsausschuss – wie gegenständlich - auch von einer Minderheit verlangt werden können. § 17 Abs. 3 Verfahrensordnung ermöglicht eine ergänzende Beweisanforderung in Bezug auf bestimmte Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes (vgl. VfGH 14.09.2018, UA 1/2018). Eine ergänzende Beweisanforderung ist ebenfalls vom Untersuchungsausschuss zu beschließen (§ 17 Abs. 1 Verfahrensordnung) und bezieht sich auf bestimmte Beweismittel im sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand.

In der 3. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 22.01.2026 erhob das (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) antragstellende Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gemäß § 17 Abs. 2 Verfahrensordnung ein schriftliches Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung.

Die ergänzende Beweisanforderung bezieht sich auf bestimmte Beweismittel der bereits im grundsätzlichen Beweisbeschluss genannten OO GmbH sowie der PP, der QQ und derRR sowie sämtliche allfällige Tochter- und verbundenen Unternehmen im sachlichen Zusammenhang und im Umfang des Untersuchungsgegenstandes.

Das Verlangen wurde gemäß § 17 Abs. 2 Verfahrensordnung nicht wirksam, weil die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung am 22.01.2026 den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestritten haben (§ 17 Abs. 4 Verfahrensordnung).

Bestreitet die Mehrheit den sachlichen Zusammenhang des Verlangens mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder gemäß Art. 20c Bgld. LVwGG das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Mehrheitsbeschlusses anrufen. Es handelt sich somit um eine Intraorganstreitigkeit.

Gemäß § 1 Abs. 7 Verfahrensordnung machen die Klubs die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder namhaft.

In der 10. Landtagssitzung vom 13.11.2025 wurden Mitglieder und Ersatzmitglieder gem. § 1 Abs. 7 Verfahrensordnung von den Fraktionen in den Untersuchungsausschuss namhaft gemacht.

Da die Mitglieder und Ersatzmitglieder von den Klubs namhaft zu machen sind, können sie auch von diesen wieder abberufen und an ihrer Stelle neue Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nominiert werden (§ 2 Abs. 4 Verfahrensordnung).

Mit Schreiben vom 14.01.2026 informiert der Freiheitliche Landtagsklub die Präsidentin des Burgenländischen Landtages über eine „Ummeldung“ der seitens der FPÖ nominierten Mitglieder und Ersatzmitglieder.

An der 3. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 22.01.2026 haben die namhaft gemachten Mitglieder der SPÖ Dr. Roland Fürst, Mag. Christian Drobits sowie die namhaft gemachten Ersatzmitglieder Rita Stenger, MA und Thomas Hoffmann; die am 14.01.2026 namhaft gemachten Mitglieder der FPÖ Markus Wiesler und Ersatzmitglied Sandro Waldmann, seitens der ÖVP das nominierte Mitglied Bernd Strobl und seitens der Grünen das namhaft gemachte Ersatzmitglied Mag.a Margit Paul-Kientzl teilgenommen.

Die Ausschussmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen (§ 44 Abs. 1 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages).

Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch ein Ersatzmitglied des Ausschusses vertreten lassen (§ 44 Abs. 4 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages).

Gemäß § 45 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages i. V. m. § 53 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages ist jeder Ausschuss beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Obmannes oder eines seiner Stellvertreter anwesend sind.

Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Untersuchungsausschuss in seiner 3. Sitzung am 22.01.2026 beschlussfähig war und der verfahrensgegenständliche Beschluss, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges mit dem Untersuchungsgegenstand von der Mehrheit der Ausschussmitglieder bestritten wurde, ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Der am 02.02.2026 von drei Mitgliedern des Untersuchungsausschusses beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebrachte Antrag gemäß § 20c Bgld. LVwGG wurde von einer ausreichenden Anzahl von Mitgliedern dieses Untersuchungsausschusses unterstützt.

Es liegen keine Prozesshindernisse vor, der Antrag ist sohin zulässig.

Zum Prozessgegenstand im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Das Untersuchungsrecht ist den parlamentarischen Befugnissen und - vor dem Hintergrund der in der Verfassungslehre vorherrschenden Typisierung (Trias der politischen, rechtlichen, finanziellen Kontrolle) - der politischen Kontrolle zuzuordnen (vgl. Kahl in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 53 B-VG, Rn 4).

Die Parlamentarische politische Kontrolle beinhaltet im Wesentlichen drei Funktionen: Die Vermittlung von Informationen, die Wahrnehmung einer kritischen Kontrolle durch die Offenlegung von Missständen sowie die inhaltliche Einflussnahme auf das Verhalten der Regierung. Der Untersuchungsausschuss dient der Aufklärung von Sachverhalten durch die Parlamentarier selbst (Neisser in Rill-Schäfer-Kommentar, Art. 53 B-VG, Rn 7f).

Die zentrale Zielsetzung des Untersuchungsausschusses liegt in der sachlichen Wahrheitsfindung. Defizite des politischen Systems sollen sichtbar gemacht werden (Neisser in Rill-Schäfer-Kommentar, Art. 53 B-VG, Rn 8).

Eine wesentliche Aufgabe des Untersuchungsausschusses ist daher die Klärung der politischen Verantwortung (vgl. Jedliczka/Joklik, Das Recht des Untersuchungsausschusses, Art. 53 B-VG, Rz 7).

Träger des Untersuchungsrechts ist der Landtag (Art. 46 Abs. 1a L-VG). Der Untersuchungsausschuss übt das Recht für den Landtag aus. Der Landtag kann mit Mehrheitsbeschluss oder - wie verfahrensgegenständlich – auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages (Verlangen vom 15.10.2025) einen Untersuchungsausschuss einsetzen.

Die näheren Reglungen betreffend die Einsetzung des Untersuchungsausschusses finden sich in der GOG-LT und der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages, welche die Anlage 1 zur Geschäftsordnung bildet.

Beim Untersuchungsgegenstand muss es sich um einen bestimmten abgeschlossenen Vorgang aus dem Bereich der Landesverwaltung handeln (§ 1 Abs. 1 VO-UA). Unter „bestimmter“ Vorgang ist ein „bestimmbarer und abgegrenzter“ Vorgang zu verstehen. Es besteht daher eine Spezifizierungspflicht (vgl. Scholz, JPR 2015, 232 (239)). Nach der Rechtsprechung sind keine zu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit des Gegenstandes der Untersuchung zu stellen (VfSlg 20.370/2020). Das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat bereits eine hinreichende Konkretisierung des zu untersuchenden Gegenstandes zu enthalten.

Die Formulierung „bestimmter Vorgang“ bedeutet nicht, dass lediglich ein einzelnes, isoliertes Ereignis Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein kann, vielmehr kann sich die Untersuchung auch auf mehrere inhaltlich zusammenhängende Sachverhalte beziehen, die insoweit einen bestimmten Vorgang ausmachen (vgl. Neisser in Rill-Schäfer-Kommentar, Art. 53 B-VG, Rn 26).

Der Untersuchungsgegenstand begründet den Rahmen des Tätigkeitsbereiches des Untersuchungsausschusses, bindet den Untersuchungsausschuss und bildet gleichzeitig die Begrenzung der diesem übertragenen Zwangsbefugnisse. Die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes dient auch dem Schutz der informationspflichtigen Organe, weil damit deren Verpflichtung zur Vorlage von Akten konkretisiert sowie der Umfang bestimmt wird, innerhalb dessen sie Ersuchen um Beweiserhebungen Folge zu leisten haben.

§ 1 Abs. 1 Verfahrensordnung normiert als Tatbestandsmerkmal für einen Untersuchungsgegenstand das Erfordernis der Abgeschlossenheit des zu untersuchenden Vorgangs.

Um Verantwortung über Vorgänge übernehmen zu können, müssen diese abgeschlossen sein. Durch die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses soll kein Einfluss auf einen noch offenen Entscheidungs- oder Willensbildungsprozess bei einem Organ der Vollziehung genommen und dieser nicht in anderer Weise beeinträchtigt werden (vgl. VfSlg 1454/1932).

Vom Abschluss eines Vorganges kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn dieser zum Ersten in der Vergangenheit liegt, zum Zweiten durch ein Enddatum zeitlich klar abgrenzbar ist und/oder zum Dritten der Abschluss durch einen Vollzugsakt genau bestimmt ist (vgl. Konrath/Neugebauer/Posnik, JPR 2015, 216 (218)).

Gemäß Art. 46 Abs. 2 L-VG sind „alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen, verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen“. Die Vorlage- und Beweiserhebungspflichten treffen nicht die juristische Person selbst, der das Organ zuzurechnen ist, sondern ausschließlich deren Organe (vgl. Jedliczka in Baumgartner, Jahrbuch Öffentliches Recht, 149 (151)).

Art. 46 Abs. 2 L-VG enthält zwei unterschiedliche Tatbestände:

Zum einen normiert die Wortfolge dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener Frist Folge zu leisten zum anderen haben die genannten Organe – konkret: die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofes unterliegen – die Verpflichtung ihre Akten auf Verlangen vorzulegen.

Unter „Akten“ sind sowohl elektronische als auch analoge Akten zu verstehen. Der Begriff „Unterlagen“ wird in der Praxis extensiv ausgelegt; er umfasst jede Art schriftlicher Information (Konrath/Neugebauer/Posnik, JRP 2015, 216 (219)). Die Vorlagepflicht besteht unabhängig von der Darstellungsform und den Datenträgern.

§ 36 erster Satz Verfahrensordnung verpflichtet die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebung im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen.

In der Sache selbst:

Gegenstand des Verfahrens nach § 20c Bgld. LVwGG ist der (Mehrheits-)Beschluss des Untersuchungsausschusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertel seiner Mitglieder auf ergänzende Beweisanforderung im Umfang des Untersuchungsgegenstandes bestritten wird.

Es handelt sich um ein Verfahren zur Entscheidung über Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 4 B-VG.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu beurteilen, ob der (Mehrheits-)Beschluss des Untersuchungsausschusses vom 22.01.2026, mit dem der sachliche Zusammenhang das Verlangens des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) antragstellenden Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestritten wurde, aus dem im Antrag an das Landesverwaltungsgericht genannten Gründen rechtmäßig ist oder nicht.

Nach der Begründung des auf § 20c Bgld. LVwGG gestützten Antrages des einschreitenden Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses zielen die ergänzenden Beweisanforderungen darauf ab, dem Untersuchungsausschuss Akten und Unterlagen nicht nur betreffend der gemeinnützigen Bauvereinigung „AA“ vorzulegen, sondern auch betreffend der gemeinnützigen Bauvereinigungen PP, QQ und RR.

Ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses auf ergänzende Beweisanforderung ist gemäß § 17 Abs. 3 Verfahrensordnung zu begründen. Die Verfahrensordnung überträgt somit die Verantwortung, den Bezug zum Untersuchungsgegenstand herzustellen, ausdrücklich dem verlangenden Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Für einen Beschluss eines Untersuchungsausschusses gemäß § 17 Abs. 2 Verfahrensordnung, mit dem der sachliche Zusammenhang eines Verlangens mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, verlangt die Verfahrensordnung keine Begründung.

Das einschreitende Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses hat am 22.01.2026 das unter Punkt IV.6. dargestellte Verlangen gemäß § 17 Abs. 2 Verfahrensordnung auf Vorlage „sämtlicher Akten und Unterlagen hinsichtlich der Ausübung der gesetzlichen Aufsicht nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) auch über alle weiteren gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) mit Sitz und Tätigkeit im Burgenland“ gestellt.

Der Untersuchungsausschuss fasste in derselben Sitzung am 22.01.2026 den Beschluss, den sachlichen Zusammenhang des auf § 17 Abs. 2 Verfahrensordnung gestützten Verlangens des (vor dem Landesverwaltungsgericht) einschreitenden Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses mit dem Untersuchungsgegenstand zu bestreiten.

In der Begründung des Antrags vom 02.02.2026 wird ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der beschlussfassenden Mehrheit klar sei, dass bereits eine abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand zur Begründung eines sachlichen Zusammenhanges ausreiche.

Es sei denklogisch nicht nachvollziehbar, warum sich der verfahrensgegenständliche Untersuchungsgegenstand isoliert auf die gemeinnützige Bauvereinigung „AA“ beschränken solle, zumal der Untersuchungsgegenstand laut Beschluss vom 06.11.2025 breit gestaffelte Beweisthemen und Untersuchungsabschnitte umfasse. In diesem Kalkül sei es offenkundig, dass eine umfassende und abschließende Abarbeitung des Untersuchungsgegenstandes all jene gemeinnützigen Bauvereinigungen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) erfasse, welche ihren Sitz im Bundesland Burgenland haben, wobei hier neben der AA auch die gemeinnützigen Bauvereinigungen PP, QQ und RR anzuführen seien.

Vergleiche man hierzu die im gegenständlichen Verlangen vom 22.01.2026 dargelegte Begründung, so folge aus dieser, dass eben aus dem Beschluss vom 06.11.2025 und dem dort definierten Untersuchungsgegenstand eine Verengung des Untersuchungsgegenstandes isoliert auf die gemeinnützige Bauvereinigung AA nicht abgeleitet werden könne. Wäre dies intendiert gewesen, so wäre die Wortfolge „gemeinnützige Bauvereinigungen“ und das Wort „insbesondere“ nicht zur Anwendung gelangt und zudem der Untersuchungsgegenstand ausschließlich auf die gemeinnützige Bauvereinigung AA beschränkt worden; beides sei nicht der Fall.

Der angefochtene Beschluss des Untersuchungsausschusses in der 3. Sitzung vom 22.01.2026 ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:

Die Verfahrensordnung verlangt für einen Beschluss, mit dem der sachliche Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand bestritten wird, keine Begründung.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (VfGH 18.01.2021, UA4/20) ausgesprochen, dass die beschlussfassende Mehrheit im Untersuchungsausschuss eine verfassungsrechtliche, auf die bestrittenen Teile näher bezogene, substantiierte Begründungspflicht für die fehlende (potentielle) abstrakte Relevanz des Verlangens trifft. Diese Anforderungen dürfen jedoch angesichts des kurzen Zeitraums, der zwischen Einbringung und Wirksamwerden eines solchen Verlangens vergeht (und regelmäßig wenige Stunden beträgt), nicht überspannt werden (vgl. VfGH 29.6.2022, UA4/22).

Die verfassungsrechtliche Begründungspflicht des Untersuchungsausschusses kann jedoch nicht die Begründungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Verfahrensordnung des verlangenden Viertels der Mitglieder für das Bestehen des sachlichen Zusammenhangs ihres Verlangens mit dem Untersuchungsgegenstand ersetzen. Es muss dem Untersuchungsausschuss möglich sein, bereits aus der Begründung des Verlangens zu beurteilen, ob ein solcher, ausreichender Zusammenhang besteht, diesen gegebenenfalls zu bestreiten und in weiterer Folge dem verlangenden Viertel der Mitglieder eine Nachprüfung des Bestreitungsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht zu ermöglichen. Es kann weder Aufgabe des Untersuchungsausschusses noch des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland in einem allfälligen Verfahren gemäß Art. 20c Abs. 1 Bgld. LVwGG sein, den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand aus eigenem zu ergründen oder aus Wortmeldungen der unterstützenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses abzuleiten (vgl. VfGH 18.01.2021, UA4/20). Insofern bildet die Begründung des Verlangens auf ergänzende Beweisanforderung die Grundlage für die Bewertung des Bestehens des sachlichen Zusammenhangs durch die Mehrheit des Ausschusses, sofern diese nicht offenkundig ist.

Das gegenständliche Verlangen des einschreitenden Viertels ist wie folgt begründet:

„Gemäß § 36 VO-UA sind Behörden, Ämter und Dienststellendes Landes verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen Akten und Unterlagen vorzulegen.

Der Untersuchungsgegenstand ist im Einsetzungsverlangen ausdrücklich weiter gefasst und betrifft die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) über gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) mit Sitz oder Tätigkeit im Burgenland, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft „AA“. Daraus folgt, dass eine Verengung auf ausschließlich die „AA“ dem Wortlaut und Sinn des Untersuchungsgegenstandes widerspricht und die Aufklärung struktureller Aufsichtsdefizite vereiteln würde.

Die ergänzende Beweisanforderung ist daher notwendig, um eine vollständige, geordnete und überprüfbare Vorlage sicherzustellen, insbesondere auch im Bereich Kommunikation/Termine/Koordination sowie bei landesnahmen Strukturen (OO/Beteiligungen), wo erfahrungsgemäß wesentliche Entscheidungsstränge liegen.“

Die Verfahrensordnung sieht – wie bereits ausgeführt - im Falle einer allfälligen Bestreitung durch die Mehrheit keine Begründungspflicht vor. § 14 VO-UA normiert, dass soweit die Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt, das Gesetz über die GOG-LT in der jeweils geltenden Fassung auf Untersuchungsausschüsse anzuwenden ist.

Festgestellt wird, dass die Wortmeldung des Abgeordneten Mag. Dr. Fürst in der 3. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 22.01.2026 (Erläuterung der Bestreitung des sachlichen Zusammenhanges mit dem Untersuchungsgegenstand) nicht als „Beschluss“ im Sinne des § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu qualifizieren ist.

§ 70 ff Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages normieren die Abstimmungen und Beschlusserfordernisse, wonach für Beschlüsse abgegebene Stimmen der Landtagsabgeordneten erforderlich sind. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Im Sitzungsprotokoll der 3. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 22.01.2026 ist zum verfahrensgegenständlichen Verlangen protokolliert: „Dann lasse ich über das Verlangen abstimmen und ersuche jene Damen und Herren Mitglieder des Untersuchungsauschusses, sich von den Plätzen zu erheben, die den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand bestreiten.“

Der Beschluss ist durch die Zustimmung der Mehrheit, die den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand bestreitet, zustande gekommen.

Die wesentlichen Gründe, welche dafür oder dagegen sprechen, dass ein Verlangen des antragstellenden Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses vom Untersuchungsgegenstand gedeckt ist und somit von abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand ist (vgl. VfGH 26.06.2022, UA4/2022), sind gegenständlich schriftlich nicht dargelegt.

Wie der VfGH in den Verfahren VfGH 29.6.2022, UA4/2022, VfGH 25.8.2022, UA 7-45/2022, VfGH 25.8.2022, UA46-74/2022 mehrfach ausgeführt hat, ist es nicht Zweck einer ergänzenden Beweisanforderung ohne Bezeichnung näherer – zumindest generalisierter – Anhaltspunkte die Vorlage von Akten und Unterlagen zu begehren. Es muss vielmehr bereits im Verlangen nachvollziehbar offengelegt werden, welchen konkreten Fragen oder Vermutungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes im Rahmen der ergänzenden Beweisanforderung nachgegangen werden soll.

Der Begründung kommt deswegen große Relevanz zu, weil aus dieser konkret hervorgehen muss, dass bzw. warum die angeforderten Beweise der Klärung des Untersuchungsgegenstandes dienen, damit ausgeschlossen werden kann, dass weder eine „Bepackung“ noch ein Erkundungsbeweis vorliegt (vgl. Schrefler-König/Loretto, VO-UA 2020, § 25, Anm. 10.2.).

Insbesondere sind die wesentlichen Gründe anzugeben, die dafürsprechen, dass das Verlangen vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt – und damit von (potenzieller) abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand – ist. (vgl. VfGH 29.06.2022, UA 4/22, Rz 42).

Laut VfGH gilt dann eine besonders strenge Begründungspflicht, wenn ein Verlangen keinerlei Einschränkungen, etwa dahingehend, dass nur jene Akten und Unterlagen vorzulegen sind, die von abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sind, enthält (vgl. VfGH 29.06.2022, UA 4/2022, Rz 50).

Gegenständlich wurde das Verlangen auf ergänzende Beweisanforderungen (siehe Punkt IV.6) konkret bestimmt. Verlangt wird die Vorlage sämtlicher Akten und Unterlagen (die sodann sehr detailliert beschrieben werden) hinsichtlich der Ausübung der gesetzlichen Aufsicht nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz aller mit Sitz und Tätigkeit im Burgenland gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) im Umfang des Untersuchungsgegenstandes.

Der Untersuchungsgegenstand lässt sowohl aufgrund der Bezeichnung des Untersuchungsausschusses „die Aufsicht des Landes Burgenland über gemeinnützige Bauvereinigungen, insbesondere die Wohnbaugenossenschaft `AA´ (***)“ und der Gliederung des Untersuchungsgegenstandes konkret bei den Beweisthemen a) Rechts- und Organisationsgrundlagen der Aufsicht; c) Revision – und Prüfungswesen; h) Informationsflüsse und Kommunikation sowie j) Wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen einen Zusammenhang mit weiteren gemeinnützigen Bauvereinigungen zu.

Bei den Beweisthemen b) Ausübung der GBV-Aufsicht im Einzelfall „AA“, d) Förderungen und finanzielle Beziehungen, e) Vertragliche und organisatorische Beziehungen und g) Politisch-organisatorische Beziehungen und mögliche Begünstigungen wird die gemeinnützige Wohnbauvereinigung „AA“ ausdrücklich genannt.

Die dezidierte Bezugnahme auf die AA wird in der Gliederung der Beweisthemen wie folgt formuliert: b) „… im Einzelfall „AA“; d) „... zugunsten der AA; e) „… dem Land … und der AA...“; g) „... im Naheverhältnis zur AA …“.

Bekräftigt wird diese Ansicht dadurch, dass bei den Beweisthemen „f) Gemeindeaufsicht im Zusammenhang mit AA“ und „i) Personalangelegenheiten und Organentscheidungen in den Themen“ zwischen der AA und anderen/weiteren gemeinnützigen Bauvereinigungen unterschieden wird.

Das Adverb „insbesondere“ wird verwendet, um etwas Bestimmtes hervorzuheben, zu betonen oder präziser zu benennen. Es bedeutet „vor allem“, „besonders“, „speziell“ oder „namentlich“.

Rechtlich bedeutet „insbesondere“ in Verträgen, dass eine Aufzählung nicht abschließend (nicht numerativ) ist, sondern nur Beispiele nennt. Es hebt bestimmte Sachverhalte hervor, ohne andere auszuschließen. Es ist ein Hinweis darauf, dass der Regelungsumfang weiter sein kann als die explizit genannten Punkte. Um zu verdeutlichen, dass eine Liste nicht abschließend ist, verwendet man in der Rechtssetzungstechnik meist das (Signal)Wort „insbesondere“.

Eine durch das Wort „insbesondere“ eingeleitete, nicht abschließende (demonstrative) Aufzählung im juristischen Kontext ist eine beispielhafte Auflistung von Tatbeständen, Rechten oder Pflichten, die nicht als erschöpfend gilt. Sie dient der Orientierung, erlaubt aber die Einbeziehung ähnlicher, nicht explizit genannter Fälle durch Auslegung.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Titel des Untersuchungsausschusses durch die Verwendung des Adverbs „insbesondere“ die AA lediglich beispielhaft nennt und es sich um keine abschließende Aufzählung handelt.

Auch die Begründung des Verlangens führt in diesem Sinne aus, dass der Untersuchungsgegenstand ausdrücklich weiter gefasst sie und die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) über gemeinnützige Bauvereinigungen (GV) mit Sitz oder Tätigkeit im Burgenland betreffe.

Diese Ansicht wird durch die erfolgte Dreiteilung des Untersuchungsgegenstandes im grundsätzlichen Beweisbeschluss gestützt, ein Teil der Beweisthemen betrifft nur die AA - konkret b), d), e) und g). Ein Teil nennt sowohl die AA und lässt sodann aufgrund der offenen Formulierung die Prüfung auch anderer gemeinnützige Bauvereinigungen – f) und i) - zu.

Ein weiterer Teil der Beweisthemen betrifft ohne jegliche Einschränkung alle gemeinnützigen Bauvereinigungen – a), c), h) und j).

Im Verlangen muss bereits nachvollziehbar offengelegt werden, welche konkreten Fragen oder Vermutungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes im Rahmen der ergänzenden Beweisanforderung nachgegangen werden soll (VfGH 29.06.2022, UA4/22).

In der Begründung des Verlangens sind die Anhaltspunkte für die Relevanz der Beweisanforderung präzise umschrieben:

Es steht jedem möglichen Viertel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses zu, seine eigenen politischen Anliegen mit den ihm eingeräumten Rechten wahrzunehmen, da der Untersuchungsausschuss einer umfassenden Aufklärung nach allen politischen Gesichtspunkten verpflichtet ist. Die Mehrheit im Untersuchungsausschuss ist in diesem Sinne nicht berechtigt, die Rechte eines verlangenden Viertels der Mitglieder des Ausschusses durch die Vornahme einer eigenen politischen Wertung zu beschneiden (VfGH 03.03.2020, UA1/2020).

Insbesondere dürfen vor dem Hintergrund der befristeten Dauer eines Untersuchungsausschusses keine über die im Einsetzungsverlangen des Untersuchungsausschusses festgelegten Beweisthemen hinausgehende Themen der Untersuchung hinzugefügt werden, da dies eine unzulässige Verwässerung des dem Untersuchungsausschuss übertragenen Kontrollauftrags zur Folge hätte (VfGH 25.8.2022, UA7/2022 u. a.).

Der Untersuchungsgegenstand begründet und begrenzt die Rechte und Pflichten des Untersuchungsausschusses. Es ist von vornherein ausgeschlossen, dass der Untersuchungsausschuss in seinem Handeln über den Untersuchungsgegenstand hinauswirkt, da diesfalls keine Rechtsgrundlage mehr für solches Handeln bestünde (vgl. VfGH 25.8.2022, UA7-45/2022, P 2.3.2).

Es ist nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes aus Wortmeldungen einzelner Ausschussmitglieder eine Mutmaßung zu treffen, ob und welche in der 3. Sitzung des Unterausschusses am 22.01.2026 vorgebrachten Gründe die beschlussfassende Mehrheit zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht haben könnte (VfGH 29.06.2022, UA4/2022 unter Verweis auf VfGH 18.1.2021, UA4/2020, VfGH 25.08.2022, UA7/2022 u. a.).

Prüfgegenstand eines Verfahrens gemäß § 20c Bgld. LVwGG ist nicht das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses, sondern der Beschluss des Untersuchungsausschusses vom 22.01.2026, mit dem der sachliche Zusammenhang dieses Verlangens mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird.

Die Anforderungen an die Begründung eines Verlangens nach einer ergänzenden Beweisanforderung gemäß § 17 Abs. 2 Verfahrensordnung sind unterschiedlich danach zu beurteilen, ob das Verlangen des antragstellenden Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses offenkundig vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt ist oder ob dies eben nicht der Fall ist.

Festzustellen ist, dass das antragstellende Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses in seinem Verlangen nach einer ergänzenden Beweisanforderung gem. § 17 Abs. 2 Verfahrensordnung die Vorlage von Akten und Unterlagen – und nicht Beweiserhebungen - verlangt hat. § 17 Abs. 3 Verfahrensordnung ordnet an, dass ein Organ gemäß § 16 Abs. 1 Verfahrensordnung aufgrund einer ergänzenden Beweiserhebung zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen im Umfang mit dem Untersuchungsgegenstand verpflichtet ist. Dies im Unterschied zum Ersuchen um Beweiserhebung, bei dem ein Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ausreicht.

§ 17 Abs. 2 und 4 Verfahrensordnung und auch § 20c Bgld. LVwGG normieren die Vorgangsweise der Bestreitung des „sachlichen Zusammenhang[es] mit dem Untersuchungsgegenstand“.

Zu prüfen ist, ob der (Bestreitungs-)Beschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verlangen des antragstellenden Viertels auf ergänzende Beweisanforderung nicht „im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung“ liegt und ihnen damit keine (potentielle) abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand zukommt (vgl. VfGH 29.06.2022, UA4/2022).

Für das Landesverwaltungsgericht ist es offenkundig, dass das Verlangen des einschreitenden Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes des Untersuchungsausschusses gedeckt ist. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes legt das Verlangen in Zusammenschau mit dem grundsätzlichen Beweisbeschluss hinreichend deutlich und nachvollziehbar dar, dass die Vorlage der Akten und Unterlagen „im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung“ liegen und damit von (potentieller) abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sind.

Zu Punkt 1. der ergänzenden Beweisanforderung; „Vorlage von Akten und Unterlagen betreffend die OO GmbH und Beteiligungen im Zusammenhang“ ist festzustellen, dass die OO GmbH samt aller nachgeordneter Dienststellen und sonstige ihr unterstehende Einrichtungen sowie etwaige Vorgängerstellen bereits aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen verpflichtet ist. Während der grundsätzliche Beweisbeschluss auf eine allgemeine Aufforderung zur Übermittlung aller zum Untersuchungsgegenstand Bezug habenden Akten und Unterlagen abzielt, beziehen sich ergänzende Beweisanforderungen auf bestimmte Beweismittel im sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. In Punkt 1. werden bestimmte Beweismittel nämlich - Aufsichtsratsunterlagen, Beschlussunterlagen, Berichte, Protokolle, Umlaufbeschlüsse, Präsentationen, interne Entscheidungsvorlagen und Kommunikation - im sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand aufgezählt.

In Punkt 2. der ergänzenden Beweisanforderung: „Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) mit Sitz im Burgenland, insbesondere betreffend die Wohnbaugenossenschaft „AA“ (***) jedoch nicht beschränkt auf die AA“ wird die Vorlage sämtlicher Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes der Wohnbaugenossenschaften AA, der PP, der QQ und der RR verlangt. Wie bereits festgestellt, ermöglicht der grundsätzliche Beweisbeschluss zu den Beweisthemen a), c), h) und j) die Vorlage der Akten und Unterlagen der im Verlangen genannten Gemeinnützigen Bauvereinigungen.

Die Punkte 3. – Kommunikations- und Koordinationsunterlagen und 4. – Wiederherstellung gelöschter Unterlagen konkretisieren lediglich die vorzulegenden Unterlagen. Es kann nicht nur die Übermittlung von Akten und Unterlagen – im Sinne von Schriftstücken – verlangt werden, sondern auch die Übermittlung von Ton und Videoaufzeichnungen (vgl. VfGH 02.12.2020, UA3/2020, Rz 158).

Punkt 5. – Frist und Ordnung der Vorlage – setzt eine Frist von drei Wochen für die Aktenvorlage fest. Die Frist entspricht jener in grundsätzlichen Beweisbescheiden und ist als angemessen anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des VfGH kann es nicht Zweck einer ergänzenden Beweisanforderung sein, ohne Bezeichnung näherer – zumindest generalisierter – Anhaltspunkte die Vorlage von Akten und Unterlagen zu begehren. Vielmehr muss bereits im Verlangen nachvollziehbar offengelegt werden, welchen konkreten Fragen und Vermutungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes im Rahmen der ergänzenden Beweisanforderung nachgegangen werden soll. Ergänzende Beweisanforderungen beziehen sich - im Unterschied zum grundsätzlichen Beweisbeschluss, der eine allgemeine Aufforderung insbesondere zur Übermittlung aller bezughabenden Akten und Unterlagen enthält – auf bestimmte Beweismittel im sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. Unter einem bestimmten Beweismittel ist dabei nicht ein genau bezeichneter Akt zu verstehen, sondern ein konkret umschriebener Vorgang im Rahmen der Verwaltung. Die Bestimmtheitsanforderung soll bloße Erkundungsbeweise oder „Bepackungen“ ausschließen (VfGH 25.08.2022, UA7/2022ua).

Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß des § 20c Abs. 6 Bgld. LVwGG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Es war auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Dem Antrag war stattzugeben.

VI.Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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