LVwG B E F01/16/2025.001/006

E F01/16/2025.001/006State Administrative CourtFeb 16, 2026

Regest

Verkehrsrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Suchtgift

Full text

Landesverwaltungsgericht Burgenland E F01/16/2025.001/006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.F01.16.2025.001.006

Begründung

Schriftliche Ausfertigung des am 16.02.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde der BF, vertreten durch RA Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 16.12.2024, GZ: ***, betreffend Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.Feststellungen

Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 31.10.2024, ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 und 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, welche bedingt nachgesehen wurde. Zur Strafbemessung war § 19 JGG anzuwenden, weil die Straftaten als junge Erwachsene begangen wurden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin – gemeinsam mit ihren Mittätern – über einen längeren Zeitraum (zumindest zwischen 2022 und 2024) mehreren Personen, welche nicht mehr identifiziert werden können, Suchtgift (insbesondere THC-haltiges Cannabis) sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich überlassen hat. Außerdem hat sie größere Mengen an Suchtgift für den eigenen Konsum besessen.

In der Folge entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2024 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 2 FSG die Lenkberechtigung, den Führerschein für die Klassen AM und B (Zahl: ***), auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides. Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in welcher zusammengefasst eine fehlende Begründung der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG moniert sowie auf den Umstand der bedingten Strafnachsicht – im Zusammenhang mit dieser Wertung – hingewiesen wird.

Die hg. Rechtssache wurde mit der ab 01.02.2026 in Kraft getretenen Geschäftsverteilung an den erkennenden Richter übertragen.

B.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten. Die Feststellungen zur von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Suchtgifthandels gründen auf die Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 31.10.2024, ***. Außerdem standen die wesentlichen Feststellungen außer Streit, zumal die Beschwerdeführerin dem oben angeführten Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt entgegentrat.

C.Rechtliche Beurteilung

1. Normative Grundlagen

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 90/2023 lautet auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

[…]

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.

[…]

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

[…]

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. […]

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]“

2. Zur Abweisung im Einzelnen

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG ist die Verkehrszuverlässigkeit einerseits aufgrund der erwiesenen bestimmten Tatsache und andererseits ihrer Wertung (die gemäß Abs. 4 leg. cit. nach den dort genannten Kriterien vorzunehmen ist) zu beurteilen (VwGH 5.7.2021, Ra 2020/11/0116, Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat zudem ausschließlich zu beurteilen, ob der erstinstanzliche Entziehungsbescheid rechtmäßig ist.

Zur Beurteilung der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit bedarf es weder eines ärztlichen Gutachtens noch etwa einer verkehrspsychologischen Untersuchung (VwGH 28.6.2001, 2001/11/0153, mwN).

Nach dem Grundkonzept des FSG hat die Führerscheinbehörde im Rahmen eines Entziehungsverfahrens wegen des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 4 FSG eine Wertung der erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG vorzunehmen, für welche deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist. Nur wenn eine nach diesen Vorgaben durchgeführte Wertung ergibt, dass der Betreffende im relevanten Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig ist, darf die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 FSG entzogen werden. Diese Prognoseentscheidung ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens auf Grund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, Rn. 35, mwN).

Im vorliegenden Fall lag eine erwiesene bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 11 FSG vor, weil die Beschwerdeführerin eine strafbare Handlung nach § 28a SMG (Suchtgifthandel) begangen hat.

Die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt hervorgestrichen (VwGH 20.9.1989, 89/01/0298). Suchtgiftdelinquenz (zumal wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens gemäß § 7 Abs. 4 FSG, die die Grundlage der für die Festsetzung der Entziehungsdauer relevanten Prognose über die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bildet, macht es einen Unterschied, ob die Suchtgiftmenge für den Eigenverbrauch oder zum Zwecke der Weitergabe an Dritte diente. Im Falle der Bestimmung zum Eigengebrauch ist nämlich die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer zu veranschlagen als im Falle der Absicht, die Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. Die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts hat daher wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (vgl. für viele etwa VwGH 17.10.2006, 2003/11/0228, mwN). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von Fällen, in denen das Suchtmittel nur für den eigenen Gebrauch besessen wurde (so ein Fall etwa VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0060). Auch wurde keine erfolgreiche Suchtgifttherapie und ein längeres Wohlverhalten dargetan, welche zu einer Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen könnten (vgl. 22.9.2011, 2009/18/0147, mwN).

Ob das jeweilige Delikt tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, ist nicht maßgeblich. Wesentlich ist vielmehr, ob die Begehung derartiger Delikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (VwGH 24.4.2001, 99/11/0197, mwN). Dies kann beim Verbrechen des Suchtgifthandels keinesfalls in Abrede gestellt werden, ermöglicht das Kraftfahrzeug gerade den Transport von Suchtgift und das Erreichen von Abnehmern.

Auch das hier verspürte Haftübel, wenngleich lediglich in Form der Untersuchungshaft, ist nicht ohne Bedeutung und indiziert die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin (vgl. idS VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0007).

Da die verstrichene Zeit zwischen den Straftaten und der Entziehung hier relativ kurz war und der Unrechtsgehalt und die durch das Verhalten ausgehende Gefahr nicht als gering eingestuft werden können, war die Maßnahme zur Gefahrenabwehr einerseits und der Verkehrserziehung im Interesse der Verkehrssicherheit geeignet und verhältnismäßig (siehe hierzu auch VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142).

Bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG sind strafbare Handlungen, nicht aber die Verurteilung wegen dieser Straftaten. Es kommt also darauf an, wann der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann er ihretwegen verurteilt oder wann die Verurteilung rechtskräftig wurde (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185, mwN). Daher konnte in Bezug auf die Verwerflichkeit erschwerend berücksichtigt werden, dass das Verhalten über mehrere Jahre (von zumindest 2022 bis 2024) fortdauernd war.

Zwar ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass die Strafe bedingt nachgesehen wurde, jedoch war es insgesamt im Lichte obiger Erwägungen nicht zu beanstanden, die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten zu entziehen (siehe zur Dauer § 25 Abs. 3 erster Satz).

Der Vollständigkeit halber wird abschließend angemerkt, dass der Spruch im Bescheid, wonach der Entzug „ab Zustellung“ wirksam werde, nicht zu beanstanden war, zumal unter einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde (vgl. hierzu VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037, oder VwGH 14.5.2009, 2007/11/0009, jeweils mwN).

3. Zur Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 17 Abs. 3 AVG dargetan wurde; es wäre der Beschwerdeführerin oblegen, glaubhaft zu machen, dass ihm ein Erscheinen zur Verhandlung aus einem in dieser Bestimmung genannten Grund nicht möglich gewesen wäre (siehe für viele etwa jüngst VwGH 28.8.2025, Ra 2024/21/0163, Rn. 12, mwN, dass die Hinderung am Erscheinen aufgrund einer Krankheit zu bescheinigen ist; siehe auch VwGH 3.9.2003, 2001/03/0178 zur Glaubhaftmachung). Die Verhandlung konnte jedenfalls in Abwesenheit der Beschwerdeführerin erfolgen.

4. Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Außerdem handelt es sich bei der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG um eine einzelfallbezogene Beurteilung; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Beurteilung wohnt dieser Wertung nicht inne (vgl. idS VwGH 5.7.2021, Ra 2020/11/0116; VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0042; VwGH 23.4.2002, 2001/11/0406).

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