LVwG B E 301/14/2025.014/008

E 301/14/2025.014/008State Administrative CourtFeb 16, 2026

Regest

Informationsfreiheit; Datenschutz; Tierversuche; Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Full text

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 301/14/2025.014/008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.301.14.2025.014.008

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Maximilian Pelant, LL.M. (WU), über die Beschwerde des Vereins BF in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 24.11.2025, Zl. ***, in einer Angelegenheit nach dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (IFG), (mitbeteiligte Partei: AA, ***, ***), zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die belangte Behörde ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses Informationen betreffend die in dem 2016 durch den Landeshauptmann von Burgenland nach dem TVG 2012 bewilligten Tierversuch verwendeten Tiere (konkret: Tierarten und Anzahl der Tiere je Tierart, aufgeschlüsselt nach Jahren) zu gewähren. Die belangte Behörde ist weiter verpflichtet, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses der Beschwerdeführerin Informationen dahingehend zu gewähren, welche Person als „Verwender“ iSd TVG 2012 jenes Tierversuches anzusehen ist, der durch den Landeshauptmann von Burgenland 2016 nach dem TVG 2012 bewilligt wurde.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Mit Informationsbegehren nach dem IFG vom 12.09.2025 begehrte die Beschwerdeführerin, soweit hier noch relevant, folgende Informationen:

„Welche Einrichtungen führten die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung genehmigten Tierversuche durch? Wie viele Tierversuche wurden von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt?

Welche Tierarten wurden für die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung genehmigten Tierversuchen verwendet? Wie viele Tiere je Tierart wurden jeweils verwendet (aufgeschlüsselt nach Jahren)?“

Anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund einer Anfrage der belangten Behörde klar, dass unter den angefragten Einrichtungen sowohl „Verwender“ als auch „Einrichtungen“ iSd TVG 2012 zu verstehen seien.

Mit dem bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland wurde der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt, dass bislang zwei beantragte und genehmigte Tierversuche durchgeführt worden wären, wobei eine Genehmigung im Jahr 2016 und eine Genehmigung im Jahr 2017 erfolgt wäre. Bezüglich des im Jahr 2017 bewilligten Tierversuchs erteilte die belangte Behörde die erwünschten Informationen.

Hinsichtlich des nunmehr allein streitgegenständlichen im Jahr 2016 bewilligten Tierversuches führte die belangte Behörde aus, dass die damalige Bewilligungswerberin (die mitbeteiligte Partei, „Verwender“ iSd TVG 2012) keine Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten zu diesem Tierversuch gegeben hätte und dies mit der Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen begründet worden wäre. Davon ausgehend kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des "Verwenders" und der sonstigen in diesem Zusammenhang angefragten Daten zum Schutz der Interessen der mitbeteiligten Partei nicht erfolgen könne.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 05.01.2026 wurde der mitbeteiligten Partei Gehör eingeräumt. Mit Antwortschreiben vom 20.01.2026 teilte diese dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit, dass der im Jahr 2016 bewilligte Tierversuch bei einem Landwirt durchgeführt worden wäre. Die Bekanntgabe der Einrichtung des Tierversuches würde – im Ergebnis – zu einer Offenlegung personenbezogener Daten, nämlich des Namens dieses Landwirtes, führen und solle dem Ansuchen des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht Folge geleistet werden. Gegen die Offenlegung des Firmennamens der mitbeteiligten Partei selbst, hat sich diese nicht explizit ausgesprochen.

Infolge eines an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wurde seitens der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf eine Offenlegung der „Einrichtung“ des Tierversuches verzichtet werde.

II. Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei ist eine juristische Person des Privatrechts und Verwenderin des 2016 bewilligten Tierversuches.

III. Beweiswürdigung:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Verfahrensakten.

IV. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (IFG) normieren:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

[…]

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),

d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder

e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.

Betroffene Personen

§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.

(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

V. Erwägungen:

Zum Anspruch auf Zugang zu Information:

Die belangte Behörde begründet die Nichterteilung der Information pauschal mit einem Überwiegen der Interessen eines anderen an Geheimhaltung, nämlich der mitbeteiligten Partei, da sich diese gegen die Informationserteilung aufgrund des Vorliegens von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ausgesprochen habe.

Während unter "Geschäftsgeheimnissen" Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden, zählen zu "Betriebsgeheimnissen" Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung (VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010).

Nicht alle Vorgänge kommerzieller Art sowie Tatsachen technischer Natur sind als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse geschützt. Für das Vorliegen eines „Geheimnisses“ ist es vielmehr erforderlich, dass Informationen tatsächlich geheim (nur einem beschränkten Personenkreis bekannt) sind und an der Nichtoffenbarung ein berechtigtes Interesse besteht. Die Information muss zudem durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sein (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2021/03/0002).

Ohne weiteres zugänglich ist eine Information, die zwar nicht allgemein bekannt ist, die sich eine Person des maßgeblichen Verkehrskreises aber ohne erheblichen Aufwand und Einsatz an Zeit, Mühe, Kosten und/oder Geschick mit ansonsten lauteren Mitteln verschaffen kann (RIS-Justiz RS0133481).

Die bloße Bekanntgabe der Anzahl und Arten von Tieren, welche bei genehmigten Tierversuchen verwendet wurden, berührt offenkundig weder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse noch sonstige Interessen eines Dritten, lassen sich hieraus doch überhaupt keine Rückschlüsse auf eine dritte Person schließen.

Der Beschwerdeführerin ist zudem dahingehend zuzustimmen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern die Information, dass eine bestimmte Einrichtung behördlich bewilligte Tierversuche durchgeführt hat, einschließlich der Angabe in welcher Anzahl, einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert aufweisen sollte. Die angefragten Angaben lassen weder Rückschlüsse auf konkrete Versuchsdesigns, angewandte Methoden, noch auf interne strategische Forschungs- oder Finanzentscheidungen zu. Die bloße Tatsache der Durchführung von Tierversuchen sowie deren quantitativer Umfang verschaffen Mitbewerbern keinen Wettbewerbsvorteil. Weshalb gegenwärtig berufsrechtliche Regelungen einer Offenlegung dieser Informationen entgegenstünden, ist für das Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht erkennbar und wurde seitens der belangten Behörde auch nicht begründet.

Auch sind keine sonstigen berechtigten Interessen iSd § 6 Abs. 1 Z. 7 IFG der mitbeteiligten Partei an der Geheimhaltung der angefragten Informationen ersichtlich. Vom Vorliegen eines „Imageschadens“ oder einer „Rufschädigung“ kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, stellt doch die Durchführung eines behördlich bewilligten und folglich gesetzeskonformen Tierversuches keine verwerfliche Tätigkeit dar. Die mitbeteiligte Partei hat sich im Zuge des Parteiengehörs auch nicht ausdrücklich gegen eine Offenlegung ihrer Eigenschaft als „Verwender“ betreffend den im Jahr 2016 bewilligten Tierversuch ausgesprochen oder konkrete (eigene) berechtigten Interessen geltend gemacht

Die Diskrepanz zwischen den Angaben im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dadurch zu erklären, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, die mitbeteiligte Partei darüber zu informieren, welche konkreten Informationen durch die Beschwerdeführerin überhaupt begehrt werden. Die Betroffene ging nämlich erkennbar davon aus, dass eine Offenlegung des gesamten Inhaltes des Bewilligungsbescheides des Tierversuches aus 2016 begehrt wurde, was jedoch konkret nicht der Fall ist.

Im Ergebnis liegen daher keine berechtigten Interessen einer dritten Person vor, welcher einer Informationserteilung entgegenstehen könnten. Eine Interessensabwägung konnte somit unterbleiben.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei um eine Konzerntochter des *** Konzerns handelt. Dem auf der Konzernwebseite frei zugänglichen Positionspapier betreffend Tierversuche (https://www.***) kann entnommen werden, dass – sofern es gesetzliche Bestimmungen erfordern bzw. unbedingt notwendig ist – im Zuge von Produktentwicklungen Tierversuche durchgeführt werden. Hieraus kann ohne weiteres zumindest vermutet werden, dass Konzerngesellschaften dieses Konzerns (somit auch die mitbeteiligte Partei) behördlich bewilligte Tierversuche durchführen. Diesbezüglich wurden somit keinerlei Geheimhaltungsmaßnahmen gesetzt, sondern wurde diese Information vielmehr ohne weiteres der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Zur Parteistellung der „betroffenen Personen“ iSd § 10 IFG:

Gemäß § 7 Abs. 4 IFG ist das Verfahren über einen Antrag auf Information ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 und finden daher die Bestimmungen des AVG Anwendung.

Im Sinne des § 8 AVG besteht Parteistellung immer dann, wenn subjektives Recht verletzt wird [bzw. die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts in Betracht kommt]. Bei der Beurteilung der Frage, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es nach herrschender Ansicht auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist demnach ein subjektives Recht, und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0185).

§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG dient ausschließlich dem Schutz der Interessen der vom Auskunftsbegehren betroffenen Personen und folgt hieraus zwangsläufig ein subjektives öffentliches Recht dieser Personen. Vom Auskunftsbegehren betroffenen Personen kommt somit entsprechend § 8 AVG Parteistellung im Verfahren auf Informationsgewährung zu, da ein Ausschluss der Parteistellung von Betroffenen angesichts eines damit einhergehenden allfälligen Grundrechtseingriffs durch die Bestimmungen des IFG nicht ausreichend deutlich erfolgt ist. Die in den Gesetzesmaterialien zu § 10 IFG geäußerte Ansicht (2238 BlgNR XXVII. GP. 11), dass dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen kein Parteigehör eingeräumt werden soll, findet sich im Wortlaut des § 10 IFG nicht wieder und steht der Wortlaut des Gesetzes nach der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren (vgl. VwGH 23.02.2001, 98/06/0240). Die Regelungen des § 10 IFG können folglich nur als teilweise abweichende Regelungen von Verfahrensbestimmungen iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG angesehen werden (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 10 RZ 28).

Schlussendlich kann nach der Rechtsprechung des VfGH (so etwa VfGH 13.12.1988, B639/87) der Gesetzgeber nicht nach Belieben Parteienrechte ausschließen, unterliegen die die Parteirechte bestimmenden Gesetze nämlich auch dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot. In aller Regel wird danach die Zuerkennung subjektiver Rechte auch die Zuerkennung von Parteirechten erfordern. Je nach dem Zweck des Verfahrens und der Eigenart und Bedeutung der berührten Rechtsposition kann zwar die Versagung einer Parteistellung sachgerecht sein, derartige Gründe sind aber vorliegend nicht erkennbar. Insofern verbietet auch eine verfassungskonforme Auslegung den vollständigen Ausschluss der Parteistellung.

Zur Pseudonymisierung der an die Beschwerdeführerin ergehenden Ausfertigung des Erkenntnisses:

Die an die Beschwerdeführerin ergehende Ausfertigung dieses Erkenntnisses hat gegenständlich unter Schwärzung der angeführten E-Mail-Adresse sowie unter Pseudonymisierung des Konzernnamens sowie der mitbeteiligten Partei selbst zu erfolgen, da dadurch seitens der Beschwerdeführerin auf die Betroffene und somit auf Teile der begehrten Information selbst geschlossen werden könnte.

Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach dem IFG ist aber alleine die Feststellung, ob der Zugang zu Information zu Recht verweigert wurde bzw. in welchem Umfang der Informationszugang besteht, nicht aber die Information selbst. Eine Bekanntgabe der Information durch die Verwaltungsgerichte hat daher zu unterbleiben. Eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin ist hierdurch ausgeschlossen, wurde der Beschwerde doch ohnedies vollinhaltlich stattgegeben.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da bislang keine Rechtsprechung des VwGH zum IFG ergangen ist. Die maßgebliche Rechtslage ist auch in Bezug auf die Rechtsstellung der Betroffenen und die Notwendigkeit ihrer Pseudonymisierung nicht eindeutig.

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