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E 003/09/2025.078/008•LVwG B E 003/09/2025.078/008
E 003/09/2025.078/008State Administrative CourtDec 10, 2025
Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellversuch durch Hinterlegung; Strafverfügung; Zustellmangel
Zahl: E 003/09/2025.078/008Eisenstadt, am 10.12.2025
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde von Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 13.05.2025, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 16.04.2025, Zl. ***, in einem Verfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967),
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensverlauf, Sachverhalt, Beweiswürdigung:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** vom 02.10.2024, GZ ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer in zwei Spruchpunkten eine Geldstrafe von jeweils 220,00 Euro, Ersatzfreiheitstrafe 1 Tag, 20 Stunden, wegen Übertretungen des KFG verhängt.
Die Sendung wurde nach einem Zustellversuch am 28.01.2025 hinterlegt und in der Folge nicht behoben.
Gegen diese Strafverfügung wurde am 12.04.2025 (Datum des Poststempels) Einspruch erhoben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 16.04.2025, GZ ***, wurde der Einspruch vom 12.04.2025 (Poststempel) gegen die Strafverfügung der BH *** vom 02.10.2024, GZ ***, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts einen Nachweis darüber vorgelegt, dass er von 28.01.2025 bis 17.02.2025 ortsabwesend war.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt und dem Ergebnis der Erhebungen des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere der vorgelegten Hotelreservierungsbestätigung vom 11.07.2024.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber bei zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG enden die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Nach Abs. 3 des § 33 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Rechtzeitigkeit des Einspruchs:
Die Sendung wurde nach einem Zustellversuch am 28.01.2025 hinterlegt und in der Folge nicht behoben. Die Hinterlegungsfrist endete mit Ablauf des 11.02.2025. Der Beschwerdeführer war von 28.01.2025 bis 17.02.2025 ortsabwesend. Er war daher zum Zeitpunkt des Zustellversuchs ortsabwesend und kehrte erst nach Ablauf des Hinterlegungszeitraums zurück.
Die Strafverfügung wurde daher nicht zugestellt. Der „Einspruch“ vom 15.04.2025 bezieht sich tatsächlich auf die Mahnung der BH vom 26.03.2025. Der Beschwerdeführer hatte davor keine Kenntnis von der Strafverfügung.
Der Beschwerde ist Folge zu geben, der Einspruch war nicht verspätet, sondern unzulässig, da keine Zustellung der Strafverfügung erfolgte und diese damit nie erlassen wurde.
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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