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E 038/15/2025.002/004•LVwG B E 038/15/2025.002/004
E 038/15/2025.002/004State Administrative CourtJul 2, 2025
Güterbeförderungsrecht; Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 15 Kraftfahrzeugen; Entziehung Konzession; Entziehung Gewerbeberechtigung; mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch AA Steuerberatung GmbH mit Sitz in ***, vom 06.03.2025, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 07.02.2025, GZ: ***, in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die zitierten Rechtsgrundlagen im Spruch wie folgt ergänzt werden:
„§ 87 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 361 Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 150/2024“.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Verfahren, Vorbringen:
I.1. BF (in Folge „Beschwerdeführer“) ist Inhaber einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) vom 08.05.2019, GZ: *** erteilten Konzession zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Verkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 3 Kraftfahrzeugen. Diese Konzession wurde mit Bescheid der Behörde vom 15.12.2020, GZ: *** auf die Verwendung von 6 Kraftfahrzeugen sowie mit Bescheid der Behörde vom 05.07.2023, GZ: *** auf die Verwendung von 15 Kraftfahrzeuge erweitert.
I.2. Mit Schreiben der Behörde vom 31.10.2024 wurde BB als gewerberechtliche Geschäftsführerin (in Folge „Geschäftsführerin“) vorgehalten, dass ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit vorliegen, da sie bezogen auf das Jahr 2024 bereits 11 Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des GütbefG zu verantworten habe und eine Vielzahl weiterer Anzeigen wegen Übertretung des KFG und ASchG vorliegen würden. Es wurde ihr hierzu eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21.11.2024 eingeräumt.
I.3. Die Geschäftsführerin führte mit Eingabe vom 20.11.2024 dazu aus, dass die Anzahl der Verwaltungsübertretungen in keiner Relation zur Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge stehe. Der Betrieb und die eingesetzten Kraftfahrer werden seit Jahresbeginn 2022 unverhältnismäßig oft angehalten und überprüft und stehe vermutlich eine Anzeigenkampagne eines Mitbewerbers im Hintergrund. Aus u.a. ökonomischen Gründen habe sie dies in den Verwaltungsstrafverfahren nicht ausreichend ausgeführt. Da aber auch keine Delikte gegen die Umwelt oder gegen Arbeitszeitüber- oder -unterschreitungen vorliegen würden, sei ihre Zuverlässigkeit gegeben.
I.4. Aufgrund eines Beschlusses zur Bewilligung der Fahrnisexekution, der Forderungsexekution nach § 295 EO, der Rechtsexekution (Gewerbe) und der Zwangsversteigerung des Bezirksgerichts *** vom 06.12.2024, ***, forderte die Behörde den Beschwerdeführer auf, zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit folgende Bescheinigungen bzw. Bestätigungen vorzulegen:
Bestätigung mit nachvollziehbarere Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders über Eigenkapital und Reserven in Höhe der vom Konzessionsumfang umfassten Fahrzeuge (mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug, mindestens 5.000.- Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3.500 kg und mindestens 900.- Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2.500 kg und 3.500 kg)
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes
Bestätigungen des Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen
I.5. Nach erfolgter Fristerstreckung durch die Behörde wurden vom Steuerberater des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13.01.2025 folgende Bestätigungen bzw. Unterlagen vorgelegt:
Antrag auf Zahlungsvereinbarung des Beschwerdeführers bei der SVS vom 30.09.2024 sowie Schreiben der SVS über die Höhe des Beitragsrückstandes vom 08.01.2025
Bescheinigung gemäß § 229a BAO des Finanzamtes vom 08.01.2025
Bewilligung der ÖGK vom 26.11.2024 zur Ratenzahlung der offenen Forderungen
Gutachten des Steuerberaters vom 13.01.2025 zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Kraftverkehrsunternehmen gemäß Art. 7 der VO 1071/2009, worin bestätigt wird, dass das Unternehmen die für die ordnungsgemäße Instandsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel entsprechend der Anzahl der Kraftfahrzeuge aufweist.
I.6. Die Arbeiterkammer Burgenland führte in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2025 aus, dass die Erhaltung von Arbeitsplätzen für sie wesentlich sei. Allerdings müssen Vorschriften bei den Sozialversicherungsbeiträgen sowie arbeitsrechtliche Standards eingehalten werden, um somit die Arbeitnehmerinnen sozialrechtlich abzusichern und zu schützen.
Von der Wirtschaftskammer Burgenland erging trotz Ersuchen der Behörde vom 21.01.2025 keine Stellungnahme.
I.7. In Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von 15 Kraftfahrzeugen entzogen wurde.
Begründend führte die Behörde aus, dass die vorgelegten Nachweise die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachweisen würden, da (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) Rückstände in Höhe von EUR 179.474.- vorliegen würden. Auch sei den Unterlagen der SVS zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angebotene Ratenvereinbarung nicht erfüllt worden war und wurde keine Vereinbarung hinsichtlich der Rückstände beim Finanzamt vorgelegt.
Weiters warf die Behörde in der Bescheidbegründung die Problematik der mangelnden Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers und Beschwerdeführers auf, da dieser im Zeitraum 2022 bis zur Bescheiderlassung mit insgesamt 67 rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsstrafen belastet ist.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.02.2025 durch ein Organ der Post ausgefolgt.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Steuerberater des Beschwerdeführers unter Berufung auf die erteilte Vollmacht mit Eingabe vom 06.03.2025 Beschwerde. Diese wird im Wesentlichen begründet, dass zu den ausstehenden Forderungen schriftliche als auch mündliche Ratenvereinbarungen vorliegen würden und daher keine Gefährdung der finanziellen Mittel gegeben sei.
Hinsichtlich der Zuverlässigkeit wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch landwirtschaftlich tätig sei und einige der Delikte Sachverhalte betreffen würden, welche in der Ausübung der Landwirtschaft vorgefallen seien. Diese dürfen ihm daher nicht zu seinem Nachteil zugerechnet werden. Auch würden dem eine Anzahl von über 200 Kontrollen gegenüberstehen, welche ohne Beanstandungen erfolgt seien.
Beantragt wurden die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des bekämpften Bescheides aufgrund fehlerhafter rechtlicher Würdigung des Sachverhalts.
I.9. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 17.03.2025 vorgelegt.
Ein Insolvenzverfahren wurde nicht eröffnet.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen unter I. ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten des Verwaltungsaktes der Behörde, welche unbedenklich und unstrittig geblieben sind sowie Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie der Ediktsdatei der Republik Österreich.
Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.
III.Rechtslage:
III.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] idF der Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) lauten:
„Artikel 3
Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
b)zuverlässig sein;
c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.
[…]“
„Artikel 7
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen
Leistungsfähigkeit
(1) Um die Anforderung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für jedes Jahr nachweisen, dass es über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt:
a) 9 000 EUR für das erste genutzte Kraftfahrzeug,
b) 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat, und
c) 900 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder für jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, dessen/deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet;
Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet, weisen für jedes Jahr anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt:
a) 1 800 EUR für das erste genutzte Fahrzeug und
b) 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen nachweisen, dass sie für diese Fahrzeuge über Kapital und Reserven in gleicher Höhe wie für die Fahrzeuge gemäß Unterabsatz 1 verfügen. In diesen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Kommission entsprechend, und die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich.
[…]
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine — von der zuständigen Behörde festgelegte — Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, das eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen für die in Absatz 1 genannten Beträge darstellt, gelten lassen oder verlangen.
(2a) Abweichend von Absatz 1 lässt die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse für das Jahr der Eintragung des Unternehmens als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder ein — von der zuständigen Behörde festgelegtes — anderes rechtlich bindendes Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Absatz 1 genannten Beträge verfügt, gelten. […]“
III.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. 593/1995, idF BGBl. I Nr. 18/2022, lauten:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,
3. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie
4. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit den in Z 1 genannten Kraftfahrzeugen.
[…]“
„§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).
(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im innerstaatlichen Verkehr;
2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im grenzüberschreitenden Verkehr
3. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im grenzüberschreitenden Verkehr.
[…]“
„§ 3. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. […]
(2a) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen.
[…]“
„§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.
Der Bewerber um eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.
[…]
(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. […]“
III.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO), BGBl. Nr. 221/1994, idF BGBl. II Nr. 191/2022 lauten:
„§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
2. als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
1. bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
a) weniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
b) weniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und
c) weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg
betragen;
2. bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven bei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
a) weniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und
b) weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
betragen;
3. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“
„§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“
III.4. Die maßgebliche Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl. I Nr.150/2024 lautet:
„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt […]“
III.5. §361 GewO lautet:
§ 361. (1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
(3) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Beschwerde sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.
IV.Erwägungen:
IV.1. Zur Vertretung durch den Steuerberater:
Unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht ist eine Vertretung vor dem Landesveraltungsgericht gemäß § 3 Abs. 3 lit. b Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG möglich. Ein entsprechender Bezug auf die erteilte Vollmacht geht aus der Beschwerde vom 07.03.2025 hervor. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Konzession für die Beförderung von Gütern mit 15 Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr), folglich eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (iVm § 2 Abs. 2 Z 1) GütbefG (vgl. hierzu auch die Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 10 GütbefG) wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit und mangelnder Zuverlässigkeit entzogen.
IV.2. Zur Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit:
Der Beschwerdeführer ist nicht entsprechend der Vorgaben des § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 GütbefG iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und §§ 2 und 3 BZGü-VO finanziell leistungsfähig:
IV.2.1. Gemäß § 5 Abs. 3 GütbefG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 muss das Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss es anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für jedes Jahr nachweisen, dass es – mit Blick auf eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG, die zur Ausübung des Gewerbes mit Kraftfahrzeugen/Anhängern berechtigt, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigen – über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000.- Euro für das erste genutztes Fahrzeug (lit. a), 5.000.- Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug/Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3.500 kg hat (lit. b) bzw. 900.- Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug/Fahrzeugkombination, dessen/deren zulässige Gesamtmasse 2.500 kg, jedoch nicht 3.500 kg überschreitet (lit. c) verfügt. Dementsprechend sieht auch § 2 Abs. 2 BZGü-VO für Inhaber einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere dann nicht als gegeben gilt, wenn das Eigenkapital und die Reserven weniger als 9.000.- Euro für das erste Fahrzeug (Z 1 lit. a), weniger als 5.000.- Euro, für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von als 3.500 kg (Z 1 lit. b) oder weniger als 900.- Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2.500 kg und 3.500 kg (Z 1 lit. c) betragen oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (Z 3).
Gemäß § 5 Abs. 1 GütbefG müssen sämtliche Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes – wozu auch die finanzielle Leistungsfähigkeit zählt – „während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung“ vorliegen. Die Behörde ist insofern auch außerhalb des (ebenfalls normierten) fünfjährigen Überprüfungsintervalls berechtigt, den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung zu verlangen. Zudem bestimmt § 3 Abs. 2a GütbefG, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge einsetzt, als vom Konzessionsumfang erfasst sind; die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfangs beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen.
IV.2.2. Der Beschwerdeführer hat einen Konzessionsumfang von 15 Kraftfahrzeugen und hat daher folglich über Eigenkapital und Reserven in Höhe von 9.000.- Euro für das erste Fahrzeug und 5.000.- Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von als 3.500 kg (Z 1 lit. b) oder weniger als 900.- Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2.500 kg und 3.500 kg zu verfügen und dürfen keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.
IV.2.3. Das erforderliche Eigenkapital und die Reserven sind gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für jedes Jahr nachzuweisen. Gemäß Abs. 2 kann die zuständige Behörde – abweichend von Abs. 1 – eine von der zuständigen Behörde festgelegte Bescheinigung, wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, das eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen für die in Absatz 1 genannten Beträge darstellt, gelten lassen oder verlangen. Zudem sieht Abs. 2a – abweichend von Abs. 1 – vor, dass die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder ein — von der zuständigen Behörde festgelegtes — anderes rechtlich bindendes Dokument gelten lassen kann, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Absatz 1 genannten Beträge verfügt.
Vor dem Hintergrund dieser unionsrechtlichen Vorgaben bestimmt § 3 BZGü-VO, dass der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen ist (Abs. 1), die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf (Abs. 2).
IV.2.4. Der Gesetzgeber geht sohin – mit Blick auf das dargelegte Regelungssystem – für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit von einer Mitwirkungspflicht des Konzessionsinhabers aus.
Insofern korrespondiert auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens, der sinngemäß bei den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, wenn der amtswegigen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186, wonach die im Zusammenhang mit der Vollziehung des – insoweit vergleichbaren – § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 erforderlichen Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen).
IV.2.5. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht nachgewiesen, über ein dem Konzessionsumfang entsprechendes Eigenkapital und Reserven in Höhe von 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von als 3.500 kg (Z 1 lit. b) oder weniger als 900.- Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2.500 kg und 3.500 kg zu verfügen.
Hinsichtlich der sonstigen Rückstände wurde auf vorliegende Ratenvereinbarungen verwiesen, allerdings keine Belege hierzu vorgelegt. Dem Gegenüber ist aus den Schreiben der an die und von der SVS ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer selbst angebotene Ratenvereinbarung nicht eingehalten wurde, da er bei einem Rückstand von EUR 56.180,55 Raten in Höhe von EUR 4.862.-, in 12 Monatsraten, beginnend mit 15.10.2024 angeboten hat. Die Mitteilung des Saldenstandes von der SVS zum Jahreswechsel 2024/2025 ergab allerdings einen Rückstand von EUR 52.811,05, welcher sich durch 3 Monatsraten zum 15.10., 15.11. und 15.12. trotz gleichzeitig auflaufender Forderungen aufgrund der aufrechten Sozialversicherung um mehr als EUR 3.369,50 hätte verringern müssen. Dies indiziert, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen der Sozialversicherung gegenüber nicht nachkommt.
Eine weitere offene Forderung der ÖGK (mit Ratenvereinbarung) beläuft sich auf EUR 111.190,14, die Ratenvereinbarung beläuft sich auf 12 Monatsraten zu je EUR 9.265,85 ab dem 05.12.2024. Im Zuge der Beschwerde, welche mehr als 3 Monate später, somit 3 Raten später eingebracht wurde, hat der Beschwerdeführer zwar behauptet, seine Raten zu begleichen, aber zur ÖGK keinen Nachweis bzw. aktuellen Kontoauszug vorgelegt, lediglich eine Bestätigung des Finanzamtes, dass am 17.02.2025 ein Ansuchen auf Ratenzahlung zu dem dort aushaftenden Betrag in Höhe von EUR 157.407,10 eingebracht wurde. Die Einzahlungsbestätigung des Finanzamtes über die Bezahlung von EUR 16.000.- an das Finanzamt am 07.03.2025 ist keine Bestätigung der Zustimmung zu einer Ratenvereinbarung oder Stundung.
Es hat der Beschwerdeführer daher keinen nachvollziehbaren Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit – entsprechend dem Konzessionsumfang für 15 Fahrzeuge – erbracht.
IV.3. Zur Zuverlässigkeit:
IV.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, fasst § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit Abs. 2 GütBefG unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur Zuverlässigkeitsregelungen iSd GewO, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus (vgl. dazu näher VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0022, mwN).
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
IV.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 setzt das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053, mwN). Die Annahme, der Gewerbetreibende besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, ist gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die in Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (vgl. VwGH 27.7.2023, Ra 2023/04/0090, mwN).
„Schwerwiegende Verstöße“, die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem solchen Fall hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO besitzt (vgl. nochmals VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053, mwN).
IV.3.3. Bereits die Behörde hat im Zuge der Erweiterung der Konzession von 6 auf 15 KfZ im Jahr 2023 den Gewerbeinhaber und Beschwerdeführer geladen und auf die Problematik der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden 23 rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen. Aufgrund des damals durch die Behörde gefassten Eindrucks wurde eine positive Zukunftsprognose erstellt und die Konzessionserweiterung bewilligt.
Im Zuge der Zuverlässigkeitsprüfung vor Erlassung des bekämpften Bescheides wurden von der Behörde weitere 30 rechtskräftige einschlägige Verwaltungsstrafverfahren im Zeitraum Juni 2023 bis Oktober 2024 festgestellt, weitere 14 Verfahren waren im anhängig.
IV.3.4. Es ist daher der Behörde in der Erstellung der negativen Prognose zur Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers beizupflichten. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es auch eine Vielzahl von Kontrollen ohne Beanstandungen gegeben hätte sowie diese überhaupt von einem Mitbewerber initiiert wären, ist nicht geeignet, dieses Bild positiv zu verändern. Sowohl die Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren als auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vor der Behörde als auch in der Beschwerde weisen auf eine mangelnde Einsicht hin, ebenso wie die Unterlassung von Rechtfertigungen in Verwaltungsstrafverfahren aus „ökonomischen“ Gründen (Seite 3, 4. Absatz der Stellungnahme vom 20.11.2024).
Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen handelt es sich um solche des KFG und des AZG. Mängel an Kraftfahrzeugen bergen die Gefahr einer Gefährdung der Umwelt sowie des Lenkers und anderer Verkehrsteilnehmer in sich. Die Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen – auch wenn es nicht um die Einhaltung der Ruhezeiten geht – gefährden die Mitarbeiter und könne letztendlich auch wiederum Verfahren nach dem KFG folgen. Es handelt sich bei sämtlichen, im Bescheid der Behörde gelisteten Delikten um solche, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO genannten Schutzinteressen zählen. Aufgrund der hohen Anzahl der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen erübrigt sich eine Prüfung der jeweiligen Deliktsschwere, da die Anzahl ausschlaggebend für die negative Zukunftsprognose zur Einhaltung der zum Gewerbe gehörigen Verwaltungsvorschriften ist.
IV.3.5. Mangels Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Vorliegens der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Konzessionsentziehung als rechtmäßig. Der Spruch war auf die Bezugsbestimmungen der Gewerbeordnung zu ergänzen.
IV.4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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