LVwG B E 002/15/2024.098/002

E 002/15/2024.098/002State Administrative CourtJan 22, 2025

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkererhebung stellt keine taugliche Verfolgungshandlung dar, da der Zulassungsbesitzer in diesem Verfahrensstadium noch nicht als Beschuldigter geführt ist.

Full text

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 002/15/2024.098/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.002.15.2024.098.002

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am , wohnhaft in H-, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 30.09.2024, GZ: ***, wegen Übertretung der StVO 1960,

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 3. Fall VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren, Beschwerde:

I.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) vom 30.09.2024, GZ: ***, lautet (siehe folgende Kopie):

„1.Datum/Zeit:02.07.2023, 05:50 Uhr

Ort:, A, StrKm ***, Fahrtrichtung Ungarn

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (H)

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019.

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 750,00

13 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021“

Zuzüglich wurden Verfahrenskosten in Höhe von EUR 75.- (10 % der Strafe), somit ein Gesamtbetrag von EUR 825.- zur Zahlung vorgeschrieben.

Das in die ungarische Sprache übersetzte Straferkenntnis wurde am 05.11.2024 im Postweg mittels internationalem Zustellschein an BF (in Folge „Beschwerdeführer“) ausgefolgt.

I.2. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen aufgrund des Tatzeitpunktes und des daher geringen Verkehrs sowie der nur unwesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt hat.

I.3. Mit Schreiben vom 05.12.2024, eingelangt am 11.12.2024, wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

II.Folgender Sachverhalt steht fest:

II.1. Aufgrund einer stationären Messung auf der A ***, StrKm ***, Fahrtrichtung Ungarn wurde festgestellt, dass der PKW mit dem behördlichen Kennzeichen (H) ***, am 02.07.2023 um 05.50 Uhr, in einem Bereich, in welchem die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet ist, mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h unterwegs war. Es wurde daher Anzeige nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 gelegt. Der Anzeige waren 3 Lichtbilder, welche das Fahrzeug, den Fahrer und das Kennzeichen darstellen, beigelegt.

II.2. Mit Lenkererhebung vom 06.06.2024 wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung eines beigelegten Vordruckes oder auch elektronisch unter Benützung eines Webformulars) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 02.07.2023 um 05:50 Uhr das KfZ mit dem beh. KZ *** in ***, A ***, StrKm ***, Fahrtrichtung Ungarn, gelenkt hat.

Diese Lenkererhebung wurde gemeinsam mit einer Übersetzung in die ungarische Sprache dem Beschwerdeführer mit Einschreiben übermittelt und am 13.06.2024 hinterlegt. Da der Beschwerdeführer das Schreiben nicht behoben hat, wurde es am 05.07.2024 an die Behörde rückübermittelt.

II.3. Am 29.07.2024 erging von der Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass ihm die Begehung der im Spruch des (nachfolgenden) Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorgeworfen wird und er binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgeben kann. Weiters wurde er aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten bekannt zu geben.

Dieses Schreiben wurde mittels internationalem Zustellschein am 26.08.2024 an der Adresse des Beschwerdeführers von AA übernommen. Sein Verhältnis zum Beschwerdeführer oder eine Zustellbevollmächtigung gehen aus dem Rückschein nicht hervor.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben.

II.4. In Folge erging das bekämpfte Straferkenntnis.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage des Aktes der Behörde. Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.

IV.Rechtslage:

IV.1. Die relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2024, lauten:

„Die Vorschriftszeichen sind

a)Verbots- oder Beschränkungszeichen, […]

[Bild entfernt]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. […]“

„[…]

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. […]“

IV.2. Weiters lauten die maßgeblichen Vorschriften des § 31 und § 32 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2018, (auszugsweise):

„§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]“

„§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

[…]“

IV.3. § 45 VStG lautet (auszugsweise):

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

V.Erwägungen:

V.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) gesetzt wurde.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Das VStG sieht für die Verfolgungshandlung keine besonderen Formvorschriften vor, jedoch muss eine Verfolgungshandlung den in § 32 Abs. 2 VStG bestimmten Kriterien genügen, um Rechtswirkungen zu entfalten. So muss die gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt hier in ständiger Rechtsprechung zwar nicht die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat, allerdings muss sich eine Verfolgungshandlung auf eine bestimmte Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift beziehen.

Die Umschreibung der Tat muss so genau sein, dass der Täter in der Lage ist, im weiteren Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten; insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht muss das Verhalten so exakt umschrieben sein, dass sichergestellt ist, dass der Beschuldigte nicht nochmals wegen derselben Tat verfolgt wird. Es bedarf daher der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Die Amtshandlung muss alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente umfassen (vgl. Erich Pürgy in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG2 § 32 VStG Rz 5).

Die Lenkererhebung vom 06.06.2024 erfüllt diese Anforderungen an eine Verfolgungshandlung nicht:

So wurde in dieser lediglich erfragt, wer zum Tatzeitpunkt das KfZ gelenkt hat, allerdings wurden keine weiteren Daten zum Tatvorwurf, wie das Vorliegen einer Radarmessung und dem daraus resultierenden Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung, erfasst.

Es fehlt somit die konkrete Umschreibung, durch welches (aktive) Verhalten der Beschuldigte tatsächlich die ihm zur Last gelegte Tat verwirklicht haben soll.

Vielmehr wurde in der Lenkererhebung mitgeteilt, dass das Nichterteilen der Auskunft eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 darstellt und nach § 134 Abs. 1 leg. cit. strafbar ist.

V.2. Aufgrund der Tatsache, dass die Lenkererhebung der Feststellung des Beschuldigten dient (und daher die Nichterteilung der Auskunft auch einen gesonderten Straftatbestand gegen den dann aufgrund der Nichtbefolgung der Anordnung als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nach §§ 103 Abs. 2 i.V.m. 134 Abs. 1 KFG 1967 geführten Zulassungsbesitzer darstellt), wird im Verfahrensstadium der Lenkererhebung der Zulassungsbesitzer auch nicht als Beschuldigter geführt. Zu diesem wird er erst nach Fristablauf bei Unterlassen der Auskunft in einem Verfahren nach §§ 103 Abs. 2 i.V.m. 134 Abs. 1 KFG 1967.

Der Lenkererhebung ist daher zusammenfassend nicht zu entnehmen, wer und welcher konkreten Verwaltungsübertretung diese Person beschuldigt wird.

V.3. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde festgestellt, dass das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhalts mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG darstellt, wenn die Anzeige alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält (zuletzt VwGH 24.02.2014, 2012/17/0378).

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2024 verfügt über die erforderlichen Merkmale einer tauglichen Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG.

Allerdings verließ diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme frühestens zum Datierungszeitpunkt, dem 29.07.2024, die Behörde.

Nachdem Tatzeitpunkt der 02.07.2023 war, erging die taugliche Verfolgungshandlung erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tatzeitpunkt und war daher gemäß § 31 Abs. 1 VStG unzulässig.

V.4. Aufgrund der Strafverfolgungshandlung erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 3. Fall VStG einzustellen.

Es erübrigt sich daher auch, zur Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, weitere Ermittlungen vorzunehmen.

VI.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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