LVwG B E 060/02/2021.001/015

E 060/02/2021.001/015State Administrative CourtJan 17, 2025

Regest

Befreiung von der Kommunalsteuerpflicht bei Studentenheim nicht gegeben, da der Hauptzweck nicht in der Jugendfürsorge liegt. Mangelhafte Aufzeichnungen; erhöhte Mitwirkungspflicht des steuerpflichtigen Vereins

Full text

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 060/02/2021.001/015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.060.02.2021.001.015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Giefing über die Beschwerde der BF (***) mit Sitz in ***, vertreten durch Herrn AA in ***, vom 11.10.2021 gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 30.08.2021, Zl. *** wegen Befreiung von der Kommunalsteuerpflicht

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

A. Der mit erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats der Stadt *** vom 11.12.2017 wurde die Kommunalsteuer für den beschwerdeführenden Verein (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) betreffend das ***-Haus in ***, *** wie folgt festgesetzt:

„Bemessungsgrundlage 2012 lt. Nachschau

€69.823,81

davon 3% Kommunalsteuer

2. 094,71

Bemessungsgrundlage 2013 lt. Nachschau

€80.014,68

davon 3% Kommunalsteuer

2. 400,44

Bemessungsgrundlage 2014 lt. Nachschau

€99.335,91

davon 3% Kommunalsteuer

2. 980,08

Bemessungsgrundlage 2015 lt. Nachschau

€92.426,86

davon 3% Kommunalsteuer

2. 772,81

Bemessungsgrundlage 2016 lt. Nachschau

€94.735,09

davon 3% Kommunalsteuer

2. 842,05

Zwischensumme

13. 090,09

Säumniszuschlag 2%+

261,80

Kommunalsteuerrückstand 2012-2016

13. 351,89"

Dagegen wurde Berufung erhoben. Der Spruch des nunmehr angefochtenen (und im Vorspruch näher bezeichneten) Berufungsbescheides lautet wie folgt:

„Gem. § 288 Abs. 1 der Bundesabgabenordung (BAO), idF BGBl. I Nr. 140/2021, wird die Berufung [es folgt der Name der Beschwerdeführerin], vertreten durch [es folgt die nähere Bezeichnung der Rechtsvertretung durch den Steuerberater], vom 11.01.2018, eingelangt am 12.01.2018, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt *** vom 11.12.2017, Zl. ***, mit dem gem. § 11 Abs. 3 Kommunalsteuergesetz die Kommunalsteuer für die Jahre 2012-2016 vorgeschrieben wurde, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.“

B. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Darin werden zunächst die Sachverhaltsannahmen der Abgabenbehörde bestritten, die inhaltlich darin bestehen, dass keine Belege oder Gastverträge vorgelegt worden wären, es keine Aufzeichnungen über physische Betreuung oder Fürsorgemaßnahmen für Studenten gebe, erzieherische Ziele in der Hausordnung fehlen würden, das Heim ganzjährig auch mit Personen belegt sei, welche nicht ausschließlich im Rahmen ihrer Ausbildung übernachten, sodass bei einer Gesamtbetrachtung nicht ausschließlich der Hauptzweck der Fürsorge verfolgt werde. Rechtlich wurde im Anschluss daran wie folgt argumentiert:

„Gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der (...) Kinder-, Jugend-, ..., und Altenfürsorge dienen (§ 43 bis § 37, §§ 39 bis 47 BAO), von der Kommunalsteuer befreit.

Im Gegensatz zu § 35 (2) BAO ist diese Aufzählung im KommStG nicht demonstrativ, sondern taxativ.

Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst insbesondere die Jugendfürsorge. Zur Jugendfürsorge gemäß § 8 Z 2 KommStG gehören alle Maßnahmen, die der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung von Personen (im konkreten in einem Studentenheim) vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr dienen (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005; aber auch VereinsR 2001 Rz 606ff). Unterhält nun ein nach § 8 Z 2 KommStG begünstigter Verein einen entbehrlichen (§45 (1) BAO) oder einen unentbehrlichen (§ 45 (2) BAO) Hilfsbetrieb, erstreckt sich die Kommunalsteuerpflicht nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb.

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 8 KommStG (Ausschussbericht, 1302 BIgNR XVIII. GP) ergibt sich, dass gemeinnützig auf dem Gebiet der "sozialen Fürsorge" tätige Unternehmen von der Befreiungsbestimmung erfasst sein sollen. Diese in den Materialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers spricht dafür, dass das Tatbestandsmerkmal der Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG nicht durch den Begriff der Jugendfürsorge iSd Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 begrenzt ist.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 20. September 1995, 95/13/0127, zum Ausdruck gebracht, dass das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen von § 8 Z 2 KommStG erfasst wird (vql. VwGH 24.06.2004, 2001/15/0005).

Eine gemeinnützige Institution mit einem Studentenheim, das von einem privatwirtschaftlichen Träger geführt wird, zu vergleichen, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Beim Abgabenpflichtigen liegt der uneigennützige sozial pädagogische Aspekt im Vordergrund, bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmer die Gewinnmaximierung.

Da die Betätigung des Vereins am Standort *** grundsätzlich ausschließlich und unmittelbar diesen im § 8 Z 2 KommStG angeführten gemeinnützigen Zielen dient, liegt zweifelsfrei ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iS § 45 (2) BAO iVm § 8 Z 2 KommStG. vor. Laut dem Studentenwohnheimgesetz ist es einem Heimträger eines Studentenwohnheimes (StudHG) sogar in den Sommermonaten erlaubt, Gastverträge mit Dritten abzuschließen. Es geht hier um die wirtschaftliche Notwendigkeit, auch außerhalb der Studienzeiten das Studentenheim wirtschaftlich führen und Einnahmenausfälle kompensieren zu können. Ansonsten müsste der Heimträger die Heimpreise auf dem Rücken der Studierenden erheblich erhöhen, was dem ureigenen Vereinszweck zuwiderlaufen würde.

Diese Gastverträge mit Dritten machen in den betroffenen Zeiträumen im Schnitt 12% der Gesamtbetätigung aus. So gesehen liegt sehr wohl eine ausschließliche und unmittelbare gemeinnützige Betätigung im Rahmen der Jugendfürsorge vor, die der BAO und dem StudHG entsprechen.“

C. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland wurde in dieser Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und zwei (nicht öffentliche) Erörterungstermine nach § 269 Abs. 3 BAO abgehalten.

In der Verhandlung wurde vom Heimleiter, Herrn BB und der Leiterin des ***, Frau CC, glaubhaft dargelegt, dass bei der Beherbergung der Studierenden der Fürsorgecharakter im Vordergrund stehe. So gab Frau CC auf Befragung des Vorsitzenden und des Vertreters des Stadtsenates zu Protokoll:

„Die BF ist eine gemeinschaftsfördernde Organisation. Bei uns wohnen nicht nur Menschen, sondern sie lernen soziales Miteinander. Damit verstehen wir unseren Bildungs- und Fürsorgeauftrag als eine Weiterführung der Familie am Studienstandort, der meistens weit weg von zu Hause ist. Die BF ist die einzige Organisation in ganz Österreich, die Studierendenwohnheime betreibt, wobei die Heimleitung vor Ort im Haus zu wohnen hat (in Dienstwohnungen), ebenso Teile von Teams, je nachdem ob das ehrenamtliche Mitarbeiter sind, oder Assistentinnen oder Haustechniker und damit ein „24 for 7“ Präsenzangebot in der Betreuung und damit auch in der Fürsorge geboten wird. Es ist für uns ein Werte- und Bildungsauftrag und wir sind damit bei den Studentenheimen in Österreich einzigartig. In unseren Häusern wird soziale Verantwortung vorgelebt und zwar von den Teams die diese Häuser betreuen. Die jungen Mitarbeiter, die das noch nicht können, die befähigen wir dazu in unzähligen Bildungsangeboten (die Liste liegt vor). Die Liste hört mit dem Jahr 2016 auf, weil das der hier maßgebliche Zeitraum ist. Wir fördern die Gemeinschaft mit unzähligen Veranstaltungen in unseren Einrichtungen. Hier geht’s um die Themen Diversity, Vielfalt, Toleranz, Antirassismus, generelle gesellschaftliche Fort- und Weiterbildung. Hier ist das Studentenheim in *** ein besonderes Beispiel, weil hier ist auch das *** eingemietet, sodass wir die Veranstaltungen im Haus haben. Wir leben Solidarität vor, bei uns im Haus wird Partizipation gelebt, das heißt, die Studentinnen führen Stockwerkssprecherwahlen durch. Aus den Stockwerkssprechern wird ein Heimsprecher gewählt, der Heimsprecher oder die Heimsprecherin hat die Sitzungen mit der Heimleitung, bespricht Bedürfnisse mit der Heimbewohnerinnenschaft. Dann wird entschieden über Partys, Sportveranstaltungen oder aber über gesellschaftspolitische Themen, die hier diskutiert werden. Es wurde auch bei diesen Gesprächen in einem Studentenheim auch einmal der Innenminister eingeladen.

Wir setzen am Studienstandort - so gut wie es geht - ein Zuhause, das heißt wir sind behilflich wenn die Menschen krank werden, wir sind behilflich wenn es z.B. zu Auffälligkeiten in den Persönlichkeiten kommt, innerhalb unserer Betreuung. Wir leisten bei der auch psychischen Betreuung sehr viel mehr, als etwa ein Motel. Wir suchen unsere Heimleitungen nach einem klaren Anforderungsprofil aus. Das beginnt mit einer spezifischen Ausbildung und endet für die Führung bis zum Facility-Management. Wir bieten sehr viele Bildungsveranstaltungen und sportliche Veranstaltungen im Rahmen der BF an. Bei den Bildungsveranstaltungen meine ich bewusstseinsbildende Veranstaltungen, um eine soziale Gesellschaft zu fördern.“

[…]

„Ich bin seit 2014 Leiterin der BF. Auf die Frage, ob ich weiß, warum das BF Studentenheim in *** gegründet wurde, gebe ich an, dass dies auf Wunsch der Burgenländischen Landesregierung geschehen ist, um Studierenden der FH *** Unterkunft zu bieten. Das ist mein Wissensstand. Ich denke auch deswegen wurde die BF gewählt, weil dieses Wertesystem gewünscht war, das wir vertreten. Auf die Frage, ob sich an der FH das ursprünglich vorherrschende Präsenzstudium vielfach gewandelt hat und heute ein berufsbegleitendes Studium vorherrschend ist, gebe ich an, dass ich diesen Wandel bestätigen kann. Darüber kann ich aber keine genaueren Auskünfte geben. Den Prozentsatz der berufsbegleitenden Studierenden könnte ich jetzt nicht nennen, ich weiß aber, dass im Jahre 2015 das Durchschnittsalter in *** bei unseren Studenten bei 22 Jahren lag. Die Stockwerkssprecher und Heimsprecherwahlen beziehen sich auf alle Studierenden und damit auch auf die berufsbegleitenden Studenten und jene die nur teilzeitmäßig bei uns beherbergt werden. Es gibt hier keine wöchentlichen Wahlen, sondern wir wählen jeweils zu Semesterbeginn für das ganze Jahr.“

Der Zeuge BB sagte in der mündlichen Verhandlung wie folgt aus:

„Ich bin schon seit 1989 Heimleiter an einem Jugendwohnheim der BF. Seit 2003 mit der Eröffnung des Studentenheimes in *** bin ich auch nach *** mitgekommen. Ich war seit Beginn an der Heimleiter.

Ich habe Politikwissenschaft studiert, dabei war auch das Zweitfach Entwicklungssoziologie und Kommunikationswissenschaft. Ich habe dann, als ich bei der BF tätig war, Fortbildungsseminare besucht, so etwa beim Institut für Freizeitpädagogik oder auch bei der Caritas. Dort etwa über das Thema Reflexion und Coaching. Außerdem habe ich jährlich die Fortbildungen bei der BF besucht. Auf die Frage, wie das Konzept des BF konkret im Heim von mir umgesetzt wird, gebe ich an, dass das bereits beim Einzug des jeweiligen Studenten beginnt. Es ist nicht so, dass ich demjenigen nur Schlüssel und Meldezettel in die Hand drücke, sondern trachte, dass er sich wohlfühlt und willkommen ist, dass er weiß, dass jemand da ist, und dass immer jemand erreichbar ist, wenn der Student mich braucht. Das spiegelt sich auch in der Architektur des Heimes wieder und auch im Umgang mit den Studenten. Wir grüßen einander und sind alle miteinander per „Du“. Im Jahre 2015, und zwar im Jänner gab es 207 Studierende, 206 davon waren unter 27 Jahre alt, daneben gab es auch HTL-Schüler, die im Haus wohnten, weil das *** in *** umgebaut wurde. Ich schätze, dass die meisten Studierenden im Alter zwischen 20 und 23 Jahren waren.

Die Studierenden bekommen von uns einen Benützungsvertrag, die anderen Gäste sogenannte Gastverträge. Es handelt sich dabei durchwegs um Arbeitnehmer, die um einen Beherbergungsplatz anfragen. Sie arbeiten in *** oder im Umkreis von ***. Teilweise sind es auch ehemalige Studierende, die das Heim schon kennen. So gibt es Arbeiter etwa von der *** oder von ***. Das sind sowohl ältere als auch jüngere Arbeitnehmer. Auf die Frage, ob der Aufwand für die Betreuung der Studierenden bzw. der Gäste ein unterschiedlicher ist, gebe ich folgendes an: Wenn ich 200 Studierende zu betreuen habe und 20-30 Gäste aus Gastverträgen, habe ich etwa 90% mehr Arbeit mit den Studierenden als mit den Gästen.“

[…] „Auf die Frage wie ich mir das erklären könne, dass im Jänner 2015 bei der Ermittlung der ortstaxenpflichtigen Nächtigungen 264 Dauerbewohner von mir genannt wurden und ich zuletzt im Jänner 2015 von lediglich 207 Studenten gesprochen habe, gebe ich an, dass es sich hier bei dieser Zahl der Dauerbewohner auch um Gäste gehandelt hat, Lektoren, und andere Personen, die eben länger im Heim gewohnt haben. Das war für die damalige Ermittlung der Ortstaxe von mir so anzugeben. Im Jahre 2015 waren 3107 Personen ortstaxenbefreit und es gab 2743 ortstaxenpflichtige Nächtigungen. Auf die Frage, ob das eine Relation von etwa fast 50:50 entspricht, gebe ich an, dass das nicht so ist, weil es sich bei den ortstaxenbefreiten Personen um Dauerbewohner und um 457 berufsbegleitende Studierende gehandelt hat. Diese Relation ist daher nicht richtig. Wenn ich die Übernachtungen der Dauerbewohner welche ortstaxenbefreit sind mit der Anzahl 30 (monatliche Übernachtungen) multipliziere, kommt eine viel höhere Anzahl an Übernachtungen heraus als die Zahl 2743. Auf die Frage, ob es im maßgeblichen Beurteilungszeitraum weitere Personen in meinem Team mit sozialpädagogischer Ausbildung gab, verneine ich dies. Es gab allerdings ehrenamtliche Mitarbeiter unter den Studenten, die auch eine Ausbildung für ihre Tätigkeit bei der BF aufgewiesen haben. Ich spreche hierbei die jährlichen Fortbildungen innerhalb der BF an. Ich hatte 4 ehrenamtliche Mitarbeiter und eine Assistentin im Büro. Die ermittelten Bruttolöhne waren die von mir und die meiner Assistentin. Es gab innerhalb unserer Tätigkeiten keine Arbeitsaufzeichnungen oder organisatorische Vorkehrungen, aus denen ersichtlich wäre, welche Zeiten bzw. welche Arbeiten für den Jugendfürsorgebereich bzw. für den Gästebereich aufgewendet wurden. Während meiner Urlaube haben die ehrenamtlichen Mitarbeiter meine Rolle übernommen.“

Da bislang (im gesamten bereits sehr lange andauernden Verwaltungsverfahren) keine Einigung erzielt werden konnte, wie hoch der Anteil der Gastverträge war und ob tatsächlich hier der Fürsorgecharakter bei diesem - auch als Studentenheim - geführten Beherbergungsbetrieb überwiege, setzte das Landesverwaltungsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung zwei Erörterungstermine nach § 269 Abs. 3 BAO fest.

Dies im Einklang mit § 8 Z 2 letzter Satz KommStG, in welcher Regelung der Gesetzgeber auch bei Abgrenzung des Fürsorgebereiches (analog zur Möglichkeit einer Vereinbarung im Unternehmensbereich nach § 5 Abs. 3 KommStG) die Möglichkeit einer Vereinbarung vorsieht. Derartige Vereinbarungen zwischen der Abgabenbehörde und dem Steuerpflichtigen könnten dermaßen erfolgen, dass nach Gesprächen zwischen beiden der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Selbstberechnung eine Bemessungsgrundlage entsprechend der Vereinbarung mit der Abgabenbehörde erklärt und die Behörde diese Erklärung zustimmend zur Kenntnis nimmt. In der Literatur wird dies bei Studentenheimen für die Abgrenzung des Fürsorgezwecks von weiteren angebotenen Dienstleistungen ausdrücklich empfohlen (vgl. dazu Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2, 505).

Anlässlich der Erörterungstermine wurde vom Gericht mit den Parteien eine mögliche und taugliche Abgrenzungsmethode diskutiert:

Diese könnte bei einer organisatorischen Trennung zwischen Fürsorgebereich und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unschwer gefunden werden. Da hier aber vorliegend keine derartige organisatorische Trennung vorliegt und auch keine Arbeitsaufzeichnungen vorliegen, um hier einen möglichst trennscharfen Prozentsatz zwischen Jugendfürsorgebereich und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu finden, wurde von der Beschwerdeführerin zunächst eine Gegenüberstellung der Gästenächtigungszahlen mit den Studentennächtigungszahlen als Abgrenzung zwischen den beiden Bereichen zur Findung der Bemessungsgrundlage für die 3%ige Kommunalsteuer vorgeschlagen. Der Vertreter der belangten Behörde und der Vorsitzende wandten dagegen ein, dass hierbei die Zahlen der Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eruiert werden müssten, denn nur dieser Bereich ist vom Jugendfürsorgebereich umfasst. Die Beschwerdeführerin sicherte fürs erste zu, diese Zahlen selbst zu eruieren. Für den Fall, dass dies nicht gelingen sollte, wurde vorsorglich auch von ihr eine Abgrenzung über den Umsatz vorgeschlagen.

Da auch dieser Versuch scheiterte, sodass bei den beiden Erörterungsterminen keine Beilegung des Rechtsstreits erzielt werden konnte, erging ein - auch von den Parteien nicht in Streit gezogener - Ermittlungsauftrag an die Abgabenbehörde, binnen einer angemessenen - fünfmonatigen - Frist zu beurteilen, wie hoch der prozentmäßige Anteil (berechnet nach dem Umsatz) der Gastverträge für diesen maßgeblichen Beurteilungszeitraum (2012 – 2016) ausfällt. Dabei sollte auch erhoben werden, wie groß der Anteil der berufsbegleitenden Studierenden bei dieser Anteilsberechnung ausfalle.

D. Mit Schreiben vom 25.09.2024 informierte der Vertreter der Abgabenbehörde das Landesverwaltungsgericht Burgenland über die durchgeführte Nachschau. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:

„[…] Aufgrund Ihres Auftrages vom 28.05.2024 hat sich die Abgabenbehörde unverzüglich, nämlich noch am 29.05.2024, bei der BF für die Aktensichtung gemeldet.

Gleich zu Beginn kam es zu Verzögerungen, da wir mit der Aktensichtung einmal an die BF *** und einmal an die BF in *** verwiesen wurden. Am 18.06.2024 erfolgte die Aktensichtung durch Herrn [es folgt der Name des Sachbearbeiters der Abgabenbehörde] am Standort in ***. Bei dieser Aktensichtung wurden Herrn [es folgt erneut dieser Name] von Herrn BB lediglich Listen von einem EDV-Programm gezeigt, welches die Anzahl der Bewohner je Monat je Bundesland ausgibt. Dieses EDV-Programm ist mittlerweile nicht mehr in Verwendung. Aufgrund dessen, dass die weiteren Unterlagen in *** aufbewahrt wurden und der Urlaubszeit fand dann die Aktensichtung in *** am 27.08.2024 durch [es folgt erneut der Name des Sachbearbeiters und des Vertreters der Abgabenbehörde] statt.

Am Ende der Aktensichtung wurde uns von den Mitarbeiterinnen der BF vorgeschlagen, sämtliche Unterlagen nach *** mitzunehmen, was wir auch getan haben. […]

Ich darf Ihnen daher folgendes berichten:

Das Jahr 2012 wurde vollständig von [es folgt der Name des Sachbearbeiters der belangten Behörde] aufgearbeitet. Die Erfassung von einem Monat nimmt in etwa 2 Stunden in Anspruch, somit bedeutet ein Jahr einen Aufwand von etwa 24 Arbeitsstunden.

Zum Jahr 2012 dürfen wir Ihnen mitteilen, dass der Anteil an „Nicht-Studenten“ im Durchschnitt bei 60% liegt. Dies bedeutet somit ein gänzlich anderes Ergebnis, als uns von der BF im Rahmen des Erörterungstermins am 28.05.2024 präsentiert wurde. Laut BF betrug der Anteil an Gastverträgen in April 2014 16,39%.

Die berufsbegleitenden Studierenden können gar nicht erhoben werden, da keinerlei Aufzeichnungen darüber bestehen, wer ein Student und wer ein berufsbegleitender Student ist. Zu den Benützungsverträgen müssen wir Ihnen mitteilen, dass diese nicht vollständig vorliegen, sondern lediglich ein Anteil von ca. 75%. Bei zahlreichen dieser Verträge findet sich keine Information darüber, welche Studienrichtung der Studierende verfolgt. Sogar der damalige Geschäftsführer der FH Burgenland, Herr [es folgt der Name], verfügte über einen Benützungsvertrag und über keinen Gastvertrag. Herr [es folgt der Name] beispielsweise verfügte über einen Benützungsvertrag, obwohl dieser kein Student war, sondern eine Ausbildung bei der Polizei absolvierte. An dieser Stelle sei auf das Studentenwohnheimgesetz verwiesen, wonach für Studierende gem. § 2 Abs. 1 und 2 „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014)“ gilt. Das bedeutet, dass Schüler keine Studierenden und daher auch nicht als Studenten zu zählen sind und daher auch keine Benützungsverträge erhalten dürfen. Zum Prüfungszeitreitraum galt noch teilweise das HSG (Hochschulgesetz) 1998. Gem. § 2 gilt das Gesetz nur für HochschülerInnen an den Universitäten. Also wären auch FH und PH ausgenommen. Somit bleiben eigentlich nur 5 Studenten, welche in Wien an Unis studiert haben, für welche Benützungsverträge auszustellen gewesen wären.

Obwohl für Unterlagen in laufenden Verfahren Aufbewahrungspflicht besteht, sind keine Detailunterlagen vorhanden. Das Buchhaltungsprogramm wurde geändert, ohne dass die Möglichkeit der Einsicht in die Prüfungsjahre besteht. Bei keinem einzigen Benützungsvertrag war ein Studentenausweis oder ähnliches als tatsächlicher Beweis des Studiums hinterlegt.

Bei der Aktensichtung stellten wir auch folgende „Einverständniserklärung“ fest: „Als Erziehungsberechtigte(r) meiner minderjährigen Tochter [es folgt Name und Geburtsdatum einer Schülerin], erkläre mich einverstanden, dass sie im Studierendenwohnheim BF-Haus *** wohnen darf und dort keiner Beaufsichtigung unterliegt, sondern wie eine volljährige Bewohnerin behandelt wird.“ Aufgrund dieser Einverständniserklärung wird auch die „Fürsorge“ nochmals zu hinterfragen sein. (siehe dazu auch weitere Beilagen im Anhang).

Sehr geehrter Herr [Es folgt die Anrede des hier entscheidenden Richters am LVwG Bgld], aufgrund dieser geänderten Umstände stellt sich für die Abgabenbehörde, vor allem im Hinblick der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die Frage, wie der Auftrag des Gerichts erbracht werden soll? Laut Studentenheimgesetz besteht eine Verpflichtung Benützungsverträge und Gastverträge auszustellen. Dieser Pflicht ist die BF nicht nachgekommen. Daher scheint es der Abgabenbehörde als unmöglich, dem gerichtlichen Auftrag nachzukommen. […]“

E. Dieses „Ermittlungsergebnis“ wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Sie blieb dabei bei ihrer Verantwortung, dass das Studentenheim satzungsgemäß den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Studierenden, insbesondere durch die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum verfolge. Diese Tätigkeit diene der Kinder- und Jugendfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 KommStG. Die auch für das Verwaltungsgericht – missverständliche – Einverständniserklärung, wonach minderjährige Schüler keiner Aufsichtspflicht unterliegen und wie Volljährige behandelt werden sollen, erklärt sie mit der „Eigenverantwortung der Bewohner“. Es „dient lediglich der Absicherung rechtlicher und versicherungstechnischer Fragen“. Auch dabei bleibe nach ihrer Ansicht der gemeinnützige Zweck gewahrt. Gleichzeitig räumt sie aber ein, dass die aufgetragene Zahlenerhebung eine „zeitraubende Arbeit“ darstelle, sodass man etwa auch über die Umsatzzahlen steuerpflichtige und steuerfreie Personalaufwendungen ermitteln könnte. Auch „erkennt“ die Beschwerdeführerin „an“, dass jede Berechnung „gewissen Unsicherheiten unterliegt“. Daher schlage sie vor, anstelle eines exakten Anteils von 12,87 % „in einem pragmatischen Ansatz“ pauschal 20 % der Kommunalsteuer zu unterwerfen.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die „BF“ mit der Kurzbezeichnung „BF“ ist ein im Jahr 1946 gegründeter Verein mit Sitz in ***. Er übt nach seinen Vereinsstatuten seine Tätigkeit in ganz Österreich und im Ausland aus. Dem ersten Jungarbeiterheim im Wien folgten weitere Beherbergungshäuser – nicht nur für junge Arbeitnehmer, sondern auch für Lehrlinge, Schüler und Studenten. Nach den Statuten ist der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet. Diesem Zweck verfolgt der Verein unter anderem auch durch die Errichtung und Betreibung von Jugendwohn- und Studentenwohnheimen (s. die Präambel und die §§ 1 f. der im Akt befindlichen Vereinsstatuten).

Das BF Studentenheim wurde im Jahr 2003 in *** deshalb gegründet, um Studierenden der FH *** Unterkunft zu bieten. Herr BB war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2024 von Beginn an Heimleiter.

Die Studierenden bekommen von der BF einen „Benützungsvertrag“, die anderen Gäste sogenannte „Gastverträge“. Bei letzteren handelt sich dabei in der Regel um Arbeiter bzw. Arbeitnehmer, die um einen Beherbergungsplatz anfragen. Sie arbeiten in *** oder im Umkreis von ***. Es handelt sich um jüngere und ältere Arbeiter bzw. Arbeitnehmer, die das Heim auch als ehemalige Studierende schon kennen, wobei sie nicht nur in den Sommermonaten, sondern verteilt über das ganze Jahr das Haus bewohnen.

Die Vertreterin der BF, sowie auch der Heimleiter machten in der mündlichen Verhandlung ausreichend glaubhaft, dass das Heim für Studierende über einen bloßen „Motelcharakter“ hinaus Fürsorgeaufgaben - und damit auch Betreuungsaufgaben, die über die Erfüllung der bloß physischen Wohnbedürfnisse hinausgehe - beinhalten.

Die BF fördert die Studentengemeinschaft mit Veranstaltungen in ihren Einrichtungen. Dabei geht es um eine generelle „gesellschaftliche“ Fort- und Weiterbildung (auch „bewusstseinsbildende Veranstaltungen“), welche die Themen Diversity, Toleranz, Antirassismus beinhalten. Diese Veranstaltungen finden in *** im Haus statt. Neben diesen Bildungsveranstaltungen bietet das BF auch Sportveranstaltungen an.

Die Studentinnen führen Stockwerkssprecherwahlen durch. Aus den Stockwerkssprechern wird ein Heimsprecher gewählt, der Heimsprecher oder die Heimsprecherin hat die Sitzungen mit der Heimleitung, bespricht Bedürfnisse mit der Heimbewohnerschaft.

Es gibt neben dem Heimleiter auch (unter den Studierenden) ehrenamtliche Mitarbeiter, die eine entsprechende Ausbildung aufweisen, um die erzieherischen Ziele des BF zu erreichen.

Es wurde dabei glaubhaft dargelegt, dass das Studentenheim den Studierenden gleichsam ein Zuhause bieten soll: Das heißt, dass die Heimleitung behilflich ist, wenn die Studierenden krank werden oder wenn es z.B. zu Auffälligkeiten in den Persönlichkeiten kommt.

Im BF-Haus werden auch eine nicht näher zu ermittelnde Zahl an berufsbegleitenden Studenten beherbergt, da an der FH ein berufsbegleitendes Studium aktuell stärker angeboten wird.

Damit wurde ausreichend dargelegt, dass auch bei der dargelegten psychischen Betreuung mehr geleistet wird, als etwa bei einem Motel oder bei der gleichzeitigen Beherbergung von Gästen in den „Gastverträgen“ über das ganze Jahr. Dies konnte vom Vertreter der belangten Behörde auch nicht durch mehrmaliges Nachfragen in der Verhandlung ausreichend in Zweifel gezogen werden, sodass das Landesverwaltungsgericht – weiterhin - davon ausgeht, dass hinsichtlich der Beherbergung von Studierenden der Jugendfürsorgezweck tatsächlich gelebt wird.

Da aufgrund der „Gastverträge“ – unstrittig – jedenfalls nicht alle Voraussetzungen für ein Studentenheim mit Jugendfürsorgecharakter vorliegen, war zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild die Fürsorgemaßnahmen überwiegen, um noch eine Kommunalsteuerbefreiung gewähren zu können.

Dabei klafften aber die (Ein)Schätzungen der Abgabenbehörde von der der Beschwerdeführerin derart weit auseinander, dass die Erörterungstermine keinen Erfolg zeigten und ein Ermittlungsauftrag an die Abgabenbehörde unumgänglich war. Letztlich verfestigte sich in der Folge für das Gericht das Bild (für das bereits im Verwaltungsakt Indizien vorhanden waren), wonach sich die Erfassung der Aufzeichnungen des BF zur Durchführung der Beurteilung des Überwiegens des Fürsorgezwecks als mangelhaft und auch keineswegs fehlerfrei erwies.

III. Rechtslage:

Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 BAO). Die zitierte Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den in § 35 Abs. 2 BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit.

Nach § 8 Z 2 letzter Satz KommStG ist § 5 Abs. 3 KommStG sinngemäß anzuwenden, was hier nichts anderes bedeutet, als dass der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Vereinbarung bei der Abgrenzung des Fürsorgebereichs von anderen Zwecken verweist.

IV. Erwägungen:

A. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 24.06.2004, Zl. 2001/15/0005 hat der Verwaltungsgerichtshof eine von der Abgabenbehörde vorgenommene Kommunalsteuervorschreibung für ein Studentenheim als rechtswidrig erkannt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:

„Die taxative Aufzählung des § 8 Z 2 KommStG enthält die Jugendfürsorge. Für die übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Fürsorgezwecke (mit Ausnahme der Krankenfürsorge), also für die Kinderfürsorge, die Familienfürsorge, die Behindertenfürsorge, die Blindenfürsorge und die Altenfürsorge, findet sich eine korrespondierende Gesetzesdefinition nicht. Dieser Umstand spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch mit dem in der Aufzählung enthaltenen Begriff der "Jugendfürsorge" nicht unmittelbar an die Definition in einem anderen Gesetz (Jugendwohlfahrtsgesetz) anknüpfen wollte.

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 8 KommStG (Ausschussbericht, 1302 BlgNR XVIII. GP) ergibt sich, dass gemeinnützig auf dem Gebiet der "sozialen Fürsorge" tätige Unternehmen von der Befreiungsbestimmung erfasst sein sollen. Diese in den Materialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers spricht dafür, dass das Tatbestandsmerkmal der Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG nicht durch den Begriff der Jugendfürsorge iSd Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 begrenzt ist.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im erwähnten Erkenntnis vom 20. September 1995, 95/13/0127, zum Ausdruck gebracht, dass das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen von § 8 Z 2 KommStG erfasst wird.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 sind umsatzsteuerbefreit "die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden". Gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 gilt diese Befreiung entsprechend für Umsätze von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Soweit die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, von anderen Rechtsträgern erbracht werden, sieht § 10 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 einen ermäßigten Steuersatz vor.

Die genannten Bestimmungen des UStG 1994 lassen erkennen, dass der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung und über den engen Begriff des Jugendlichen iSd § 1 Z 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 hinaus - im Bereich steuerlicher Begünstigungsbestimmungen auch Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der "Jugend" zuordnet.

Von diesem Verständnis ausgehend ergibt sich unter Beachtung der in den oben angeführten Gesetzesmaterialien zum KommStG zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers, dass Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG nicht auf Minderjährige beschränkt ist. Die Altersobergrenze liegt vielmehr bei Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.“

Aus diesem Erkenntnis ist aus der Literatur für § 8 Abs. 2 KommStG zu gewinnen, dass nicht jedes Studentenheim, das für die Studenten Nächtigung und Verköstigung anbietet, diesen Fürsorgezweck erfüllt. Um diesen Zweck zu erfüllen, müssen Studentenheime in ihrem Hauptzweck Betreuungsfunktionen verwirklichen (vgl. dazu näher Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2, 504 mit einer beispielhaften Aufzählung solcher Betreuungs- und Fürsorgemerkmale). Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes liegen beim BF-Haus in *** derartige Betreuungsleistungen für Studierende vor, sodass für die Studierenden der Fürsorgezweck gegeben ist.

Allerdings fällt unstrittig hier nicht unter den Fürsorgezweck (siehe dazu näher Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2, 504), wenn ein (so bezeichnetes) Studentenheim nicht ausschließlich Studenten im Rahmen ihrer Hochschulausbildung, sondern der Verein auch andere Personen über das ganze Jahr hinweg beherbergt und damit das Haus auch anderweitig betrieblich nutzt. Auch fallen sonstige Leistungsangebote, wie Fortbildungs-, Sport- und Kulturveranstaltungen nicht unter den Fürsorgebegriff, soweit sie nicht reinen Erziehungszwecken der Studierenden dienen.

Der Hauptzweck muss jedenfalls in der Fürsorge liegen:

Im Beweisverfahren konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass der Hauptzweck dieses Beherbergungshauses nach der hier angewandten Ermittlungsmethode (auf die man sich nach einem Ringen über die Für und Wider geeinigt hat) in der Jugendfürsorge gelegen ist. Dies konnte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht schon allein aufgrund der mangelhaft und nicht fehlerfrei geführten Aufzeichnungen, weder die Beschwerdeführerin glaubhaft machen, noch war es anderseits der Abgabenbehörde möglich, zu diesem Ergebnis zu kommen. Die Ermittlungen der Abgabenbehörde wiesen einen weit höheren Gästeumsatz aus, als bei den Versuchen der Selbstbemessung durch die Beschwerdeführerin und differierten zwischen einzelnen Monaten erheblich, sodass sich auch der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Ansatz, einzelne Monate für eine Schätzung herauszugreifen, als nicht tragfähig erwiesen hat.

Die Ermittlungen ergaben folgendes Bild:

So wurden Benützungsverträge nicht nur mit den Studierenden, sondern auch mit nicht studentischen Polizeischülern und minderjährigen Schülern einer AHS abgeschlossen. Den Benützungsverträgen wurden auch keine näheren Nachweise wie Studentenausweise beigelegt. Auch wurde sogar mit dem damaligen Geschäftsführer der FH ein Benützungsvertrag abgeschlossen, sodass keine Trennlinie, sondern vielmehr eine Vermischung zwischen Gast- und Benützungsverträgen erkennbar war.

Auch wurden die Gastverträge nicht nur in den Sommermonaten, sondern verteilt über das ganze Jahr abgeschlossen, was ebenfalls gegen die Führung eines Studentenheimes spricht.

Zudem gab es auch keine Aufzeichnungen über berufsbegleitende Studierende, welche aber bei einer ins Gewicht fallenden Anzahl von berufsbegleitenden Studierenden bereits aus folgenden Gründen von erheblichen Interesse wären: Zum einen, wäre dann ihr Alter (bis 27 Jahre) zu prüfen gewesen, zum anderen weiter zu ermitteln, ob bei ihnen auch ein vergleichbarer Maßstab an Jugendfürsorge angelegt wird, wie bei den übrigen Studenten oder ob sie - aufgrund ähnlicher Anwesenheitszeiten wie berufsausübende Gäste (hier gemeint: überwiegend Nächtigungen) - vergleichbar wie diese behandelt werden.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei abgabenrechtlichen Begünstigungen (wie bei der Befreiung von der Kommunalsteuerpflicht) der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund tritt, als der Partei eine besondere Behauptungslast obliegt. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Partei einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (siehe dazu näher Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2, 688 f mit Nachweisen auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin - auch und gerade wegen der mangelhaft geführten Aufzeichnungen - hier nicht nachgekommen. Zudem hätte sie im Wissen über dieses Manko intensiv mit der Abgabenbehörde kooperieren müssen bzw. hätte durch entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen oder andere geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen müssen, dass eine Abgrenzung zwischen dem Fürsorgezweck und dem Wirtschaftsbetrieb ermöglicht wird.

B. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt hier beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch kein „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ iS des § 45 Abs. 2 BAO vor, der hier zur Befreiung von der Kommunalsteuer führen könnte, da sich dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb vorliegend im Wettbewerb mit lokalen abgabenpflichtigen Betrieben befindet und hier auch nicht im eigentlichen Zweck des Vereins aufgeht.

C. Da die konkrete Höhe und Berechnung der festgesetzten Kommunalsteuer bei diesem Ergebnis nicht bestritten wurde und auch der gerichtlichen Überprüfung standgehalten hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die Literatur- und Rechtsprechungszitate in der Begründung). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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