projects
E 280/14/2023.083/004•LVwG B E 280/14/2023.083/004
E 280/14/2023.083/004State Administrative CourtFeb 16, 2024
Epidemiegesetz; Vergütung für den Verdienstentgang; selbstständiger Erwerbstätiger; Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens; unregelmäßige und außergewöhnliche Aufwendungen; Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung; geringwertige Wirtschaftsgüter; Kausalität
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Maximilian Pelant, LL.M. (WU), über die Beschwerde des BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die AA Steuerberatung GmbH in ***, vom 11.12.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.12.2023, Zl. ***, wegen Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz (EpiG), zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Vergütung für den Verdienstentgang mit EUR *** festgesetzt wird.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 25.07.2022 begehrte der selbstständig erwerbstätige Beschwerdeführer Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von insgesamt EUR *** (darin enthalten EUR *** an Steuerberaterkosten iSd § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 [EpiG-Berechnungsverordnung]).
Die Berechnung erfolgte dabei anhand des vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellten „EpiGBerechnungstools“ und stellt sich wie folgt dar:
Fortschreibungsquotient iSd § 4 Abs. 1 und 2 EpiG-Berechnungsverordnung:
EBITDA für den Referenzzeitraum (April bis Mai 2022) = ***
EBITDA für den Referenzzeitraum des Vorjahres (April bis Mai 2021) = ***
Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr (Fortschreibungsquotient) = *** / *** = ***
Zieleinkommen = EBITDA Juni 2021 () * Fortschreibungsquotient () = ***
Ist-Einkommen = EBITDA Juni 2022 (***)
Vorläufiger Verdienstentgang (Differenz zwischen Ist- und Zieleinkommen) = ***
Verdienstentgang = *** (= *** + *** an Steuerberatungskosten)
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges gänzlich abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung wie folgt:
„Die Variante 5 der EpiG-Berechnungsverordnung wurde anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen geprüft.
Gemäß § 32 Abs 4 Epidemiegesetz ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Gemäß Anlage A erster Absatz der EpiG-Berechnungsverordnung ist das wirtschaftliche Einkommen das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Das Ergebnis bei der Berechnung des Verdienstentgangs ist daher um außergewöhnliche bzw nicht regelmäßig wiederkehrende Erträge und Aufwendungen zu bereinigen, da diese außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie selten und/oder in ungewöhnlicher Höhe anfallen und dadurch das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen nicht ermittelbar wäre und somit kein durch die Absonderung entstandener Verdienstentgang errechnet werden kann (vgl. Keisler:Hummelbrunner in Resch, Corona-Handbuch1.06 Kap 1 RZ 145 [Stand 1.7.2021, rdb.at]).
Aus diesem Grund wurden bei der Berechnung des Verdienstentgangs die nicht regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung und deren Vorjahresperiode anhand der zur Verfügung gestellten Periodensaldenlisten bereinigt.
Im Zeitraum der Erwerbsbehinderung wurden die Aufwendungen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter in Höhe von EUR *** sowie die Pflichtbeiträge SV in Höhe von EUR *** als nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen eingestuft und bereinigt.
In der Vorjahresperiode der Erwerbsbehinderung wurden die Aufwendungen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter in Höhe von EUR *** sowie die Beiträge, Gebühren und Umlagen in Höhe von EUR *** als nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen eingestuft und bereinigt.
Die angeführten Punkte wirkten sich in weiterer Folge auf die Errechnung des Verdienstentganges aus. Dadurch ergab sich ein negativer Vergütungsbetrag in Höhe von EUR ***.
Gemäß § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung sind die angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten aufgrund des negativen Vergütungsbetrages nicht zu ersetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Dem Akteninhalt kann entnommen werden, dass die belangte Behörde den Fortschreibungsquotienten im Sinn des § 4 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt hat.
Die Berechnung des Verdienstentganges erfolgte folgendermaßen:
Zieleinkommen (bereinigt) = *** (EBITDA Juni 2021) + *** (Aufwendungen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter) + *** (Aufwendungen für Beiträge, Gebühren und Umlagen) = *** * *** (Fortschreibungsquotient iSd § 4 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung) = ***
Ist-Einkommen (bereinigt) = *** (EBITDA Juni 2022) + *** (Aufwendungen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter) + *** (Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung) = ***
Differenz zwischen Zieleinkommen und Ist-Einkommen = ***
Hiergegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und bringt vor, dass es sich gerade bei geringwertigen Wirtschaftsgütern und den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung um laufende und damit regelmäßig anfallende Ausgaben handle. Sozialversicherungsbeiträge seien zumindest viermal jährlich an die Sozialversicherungsanstalt zu entrichten und das für die gesamte Dauer der selbständigen Tätigkeit. Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern handle es sich um Ausgaben für Computerzubehör, Ladegeräte, etc., welche ebenso regelmäßig monatlich, und das jedes Jahr, anfallen würden. Diese Aufwendungen seien daher bei Errechnung des Vergütungsbetrags zu berücksichtigen.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und betreibt ein Beratungsunternehmen (Unternehmensberatung und Marketing). Der Beschwerdeführer beschäftigt keine Mitarbeiter. Die Beratung sowie die Bearbeitung von Kundenaufträgen erfolgt direkt vor Ort bei den Kunden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vom 21.06.2022 bis 01.07.2022 gemäß § 7 EpiG abgesondert (Anhaltungsort Hauptwohnsitz).
Infolge der Absonderung war der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum unmittelbar an der Ausübung seiner gewöhnlichen unternehmerischen (selbständigen) Erwerbstätigkeit gehindert.
Zudem war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.06.2022 bis 01.07.2022 auch krankheitsbedingt an der Ausübung von (Heim-)Arbeit verhindert.
Das Vorliegen einer sonstigen Erwerbsbehinderung, die im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 20.06.2022 zu einem Verdienstentgang geführt hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Umsatz, die betrieblichen Aufwendungen sowie das EBITDA (= Gewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) der gemäß EpiG-Berechnungsverordnung zur Berechnung des Vergütungsbetrages heranzuziehenden relevanten Monate (siehe unten IV. und V.) stellen sich wie folgt dar:
April bis Mai 2021:
Erträge:
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
Aufwendungen:
Wareneinsatz
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
EBITDA
Die sonstigen betrieblichen Erträge setzten sich zusammen aus Fixkostenzuschüssen aus dem Corona-Hilfsfonds sowie aus einem im Zuge der COVID-19-Epidemie gewährten Ausfallsbonus.
April bis Mai 2022:
Erträge:
Umsatzerlöse
Sonstige betriebliche Erträge
Aufwendungen:
Wareneinsatz
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
EBITDA
Juni 2021:
Erträge:
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
Aufwendungen:
Wareneinsatz
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
EBITDA
Juni 2022:
Erträge:
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
Aufwendungen:
Wareneinsatz
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
EBITDA
Im Juni 2021 betrugen die Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter EUR *** und wurden EUR *** an betrieblich veranlassten Beiträgen, Gebühren und Umlagen bezahlt.
Im Juni 2022 wurden geringwertige Wirtschaftsgüter in der Höhe von EUR *** angeschafft und EUR *** an Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung für Selbstständige entrichtet.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die eben aufgezählten Aufwendungen bei Ermittlung des EBITDA berücksichtigt wurden.
Im Zusammenhang mit der Stellung des Vergütungsantrages sind EUR *** an Steuerberatungskosten angefallen.
Die durchschnittliche Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode (VPI 2020) beträgt 9,3 (Durchschnitt VPI für Juni und Juli 2022 = *** – Durchschnitt VPI Juni und Juli 2021 = ***).
III. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen über die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie über dessen Erwerbsbehinderung im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum wurden den glaubwürdigen Angaben einer im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Beschwerdeführers entnommen.
Dass der Beschwerdeführer vor seiner behördlichen Absonderung im Juni 2022 an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert war und hierdurch ein Verdienstentgang eingetreten ist, wurde von diesem verneint. Auch finden sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte im vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt.
Die festgestellten betriebswirtschaftlichen Daten beruhen auf den mittels EpiG-Berechnungstool erstatteten Angaben. Diese Daten stimmen mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Periodensaldenlisten überein und wurde die Richtigkeit dieser Daten von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Für das Landesverwaltungsgericht Burgenland ergaben sich daher diesbezüglich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine Bedenken.
Die Höhe der geltend gemachten Steuerberaterkosten wurden ebenso dem Antrag des Beschwerdeführers entnommen und ist plausibel und nachvollziehbar.
Die maßgeblichen Werte des VPI 2020 wurden der Homepage der Statistik Austria (https://www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/verbraucherpreisindex-vpi/hvpi) entnommen.
IV. Rechtslage:
§ 32 EpiG in der anzuwendenden Fassung lautet:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.“
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, normiert:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.“
V. Erwägungen:
Gegenständlich war der Beschwerdeführer entsprechend den Feststellungen infolge seiner behördlichen Absonderung im Zeitraum vom 21.06.2022 bis 01.07.2022 an der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gehindert und besteht daher – unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Verdienstentganges nach der EpiG-Berechnungsverordnung – der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht.
Für die Berechnung des Verdienstentganges nach der EpiG-Berechnungsverordnung wird grundsätzlich das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (§ 2 Z 5). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4) zu ermitteln. Diesem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3) gegenübergestellt, das ist das reale Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen (§ 3 Abs. 1). Der Fortschreibungsquotient dient dabei der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Er wird gemäß § 4 Abs. 1 durch das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraums im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelt. Der für die jeweilige Dauer der Erwerbsbehinderung anzuwendende Referenzzeitraum wird durch § 4 Abs. 2 festgelegt (VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006). Kann der Fortschreibungsquotient jedoch nicht ermittelt werden oder führt die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zu keiner angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens, so ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen (§ 4 Abs. 3).
Zur Ermittlung des Fortschreibungsquotienten:
Vorliegend hat die Erwerbsbehinderung vom 21.06.2022 bis 01.07.2022 angedauert und umfasste somit 11 Kalendertage. Es sind daher entsprechend dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 2 Z 2 EpiG-Berechnungsverordnung bei Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung bzw. der Vorjahresperiode vorangegangenen Kalendermonate heranzuziehen. Gegenständlich sind das – wie ohnehin vom Beschwerdeführer im EpiGBerechnungstool angegeben – die Monate April und Mai 2022 bzw. April und Mai 2021.
Die Umsatzerlöse im Zeitraum April und Mai 2021 belaufen sich laut Angaben im EpiGBerechnungstool sowie der Saldenliste auf insgesamt EUR ***. Davon sind EUR ***, sohin 73%, auf den Zufluss eines im Zuge der COVID-19-Epidemie gewährten Fixkostenzuschusses und eines Ausfallbonus zurückzuführen.
Derartige, im Zuge einer Epidemie außertourlich gewährte Wirtschaftshilfen stellen aber offenkundig außergewöhnliche Erträge dar, welche entsprechend Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung bei Ermittlung des EBITDA bzw. des Fortschreibungsquotienten außer Betracht zu bleiben haben. Das ergibt sich auch aus § 5 der EpiG-Berechnungsverordnung, welcher ausdrücklich eine Einbeziehung derartiger Beihilfen bei Ermittlung des Ist-Einkommens anordnet, bringt doch der Verordnungsgeber damit (indirekt) zum Ausdruck, dass Wirtschaftshilfen bei Ermittlung des Verdienstentganges grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben.
Eine Reduktion der Umsatzerlöse um 73% im Zeitraum April bis Mai 2021 führte im gegenständlichen Fall aber – den sonstigen Berechnungsschritten des Beschwerdeführers folgend – zu einem Fortschreibungsquotienten von *** (=*** / ***), was im Ergebnis eine wirtschaftliche Leistungssteigerung des Beschwerdeführers von über 500% gegenüber dem Vorjahr bedeuten würde.
(Sachliche) Gründe hierfür – etwa eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und/ oder eine wesentliche Unternehmenserweiterung – sind aber dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.
Da eine Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach § 4 Abs. 1 und 2 EpiGBerechnungsverordnung sohin zu keinem angemessenen Ergebnis führt, ist gemäß § 4 Abs. 3 EpiGBerechnungsverordnung der Fortschreibungsquotient angemessenen festzusetzen.
Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde – in Anlehnung an § 4 Abs. 4 EpiGBerechnungsverordnung – den Fortschreibungsquotienten anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode ermittelt hat (hierbei handelt es sich nämlich um die im Bescheid angesprochenen Variante 5 des EpiG-Berechnungstools). Sie gelangte damit zu einem Fortschreibungsquotienten von *** (das entspricht dem in den Feststellungen errechnetem Wert von ***, bei einer Rundung auf 2 Dezimalkommastellen).
Eine Vorgehensweise nach § 4 Abs. 4 EpiG Berechnungsverordnung setzt aber einen diesbezüglichen Antrag voraus, der im vorliegenden Fall unterblieben ist.
Da der Verordnungsgeber aber ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen hat, den Fortschreibungsquotienten anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode zu ermitteln, muss es sich dabei folglich auch um eine angemessene Methode zur Festsetzung des Fortschreibungsquotienten iSd. § 4 Abs. 3 EpiGBerechnungsverordnung handeln, sofern das darin vorgesehene Kriterium – nämlich ein Einkommen während der maßgeblichen Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro – erfüllt ist.
Da aus der vorgelegten Saldenliste für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2021 ohne weiteres abgeleitet werden kann, dass gegenständlich diese angeführten Grenzen nicht überschritten werden, erweist sich die Herangehensweise der belangten Behörde bei Ermittlung des Fortschreibungsquotienten als sachgerecht und entspricht damit im Ergebnis den Bestimmungen der EpiGBerechnungsverordnung.
Hierzu ist weiter anzumerken, dass laut dem verwaltungsbehördlichen Akt die *** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als sachverständige Stelle dem Verfahren zur Ermittlung des Fortschreibungsquotienten beigezogen und von ihr die Heranziehung eines Fortschreibungsquotienten von *** als angemessen angesehen wurde (ohne dies jedoch näher zu begründen).
Zur Ermittlung des Ist- und Zieleinkommens:
Gemäß Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung ist als Einkommen iSd Verordnung das Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) zu verstehen, wobei das Betriebsergebnis um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Vorliegend als strittig erweist sich im Ergebnis die Frage, ob Ausgaben zur gesetzlichen Sozialversicherung und für geringfügige Wirtschaftsgüter als regelmäßige bzw. gewöhnliche Aufwendungen anzusehen und somit bei Ermittlung des Verdienstentganges zu berücksichtigten sind. Die Qualifizierung der im Bescheid nicht näher bestimmten Beiträge, Gebühren und Umlagen als unregelmäßige bzw. außergewöhnliche Aufwendungen wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten und ist die Beantwortung dieser Frage für das Verfahrensergebnis von keiner Relevanz (siehe sogleich), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Gemäß § 35 GSVG sind Beiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Werden jedoch Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Letzteres ist nach dem Beschwerdevorbringen gegenständlich der Fall.
Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Pflichtversicherung handelt es sich somit um in regelmäßigen Zeitabständen periodisch (quartalsweise) wiederkehrende Aufwendungen. Weshalb derartige Aufwendungen, wenn sie auch in der Vorjahresperiode nicht angefallen sind, als unregelmäßig anzusehen sein sollten, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Eine diesbezügliche Begründung ist dem Bescheid auch nicht zu entnehmen.
Gemäß § 13 EStG 1988 sind geringwertige Wirtschaftsgüter abnutzbare Anlagegüter, deren einzelner Wert EUR 1.000,00 nicht übersteigt. Derartige Wirtschaftsgüter können im Jahr ihrer Verausgabung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Typische Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter stellen etwa Kaffeemaschinen, Werkzeuge, Telefone, Laptops, Drucker, einfache Büromöbel oder Scanner dar. Aufgrund der Beschaffenheit dieser Gebrauchsgegenstände ist dem Beschwerdeführer uneingeschränkt dahingehend zuzustimmen, dass im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass derartige Wirtschaftsgüter im aufrechten Unternehmensbetrieb laufend angeschafft und/oder ersetzt werden.
Hiervon geht offenkundig auch der Verordnungsgeber aus, ist doch der Erwerb geringwertiger Wirtschaftsgüter laut der in Anhang A getroffenen Anordnung ausdrücklich bei Ermittlung des EBITDA zu berücksichtigen. Diese Regelung würde aber jedweder Bedeutungsgehalt entzogen werden, wenn die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter in der Folge ohnehin wieder neutralisiert werden müssten. Die Intention, bedeutungslose Bestimmungen zu schaffen, kann dem Verordnungsgeber aber nicht unterstellt werden.
Der Vergütungsbetrag errechnet sich daher wie folgt:
EUR *** (= EBITDA Juni 2021) zuzüglich EUR *** an zu neutralisierenden Aufwendungen für Beiträge, Gebühren und Umlagen = EUR ***
Zieleinkommen = EUR *** * *** = ***
Ist-Einkommen = - *** (EBITDA Juni 2022)
Vorläufiger Verdienstentgang (Differenz zwischen Zieleinkommen und Ist-Einkommen) = EUR ***
Verdienstentgang = EUR *** zuzüglich EUR *** an Steuerberatungskosten iSd § 3 Abs. 2 EpG-Berechnungsverordnung = EUR ***
Da im Zeitraum von 01.06.2022 bis 20.06.2022 keine Erwerbsbehinderung festgestellt werden konnte, war der errechnete Vergütungsbetrag gänzlich dem Zeitraum der Erwerbsbehinderung zuzuordnen.
Der Umstand, dass die Corona-Symptomatik ebenso an der festgestellten Erwerbsbehinderung des Beschwerdeführers (mit)kausal war, ist vorliegend unschädlich, da es nach § 32 EpiG auf eine alleinige Kausalität der behördlichen Absonderung am Verdienstentgang nicht ankommt. Das gebietet bereits eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung, wäre es doch grob unsachlich, den Vergütungsanspruch allein vom Vorliegen einer „symptomfreien“ Absonderung abhängig zu machen, wenn doch ohnehin die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer die Behinderung seiner Erwerbstätigkeit bzw. deren Auswirkungen durch Maßnahmen welcher Art auch immer – etwa die Verschiebung von Terminen oder durch Heimarbeit (trotz Krankheit) - (partiell) hintanhalten hätte können, vorliegend für die Ermittlung des Verdienstentganges nicht von Relevanz ist, hat doch nach der Rechtsprechung des VwGH der Antragsteller über die Angabe der im EpiG-Berechnungstool vorgesehenen und für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten samt der Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch einen Steuerberater nach § 6 Abs. 1 und 2 EpiG-Berechnungsverordnung hinaus weder aus eigenem weiteres Vorbringen hinsichtlich seines Verdienstentgangs zu erstatten, noch einen solchen durch einen Nachweis für Aufwendungen anderweitig nachzuweisen und wird die Berechnung der Höhe des Verdienstentganges daher durch die im EpiG-Berechnungstool vorgesehenen Angaben abschließend geregelt (in diesem Sinn VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090).
Dass eine Anrechnung iSd § 32 Abs. 5 EpiG mangels Vorliegen von Erträgen, die dem Beschwerdeführer wegen einer (solchen) Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen, zu unterbleiben hat, war vorliegend unstrittig und finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte im vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Vergütung des Verdienstentganges antragsgemäß mit EUR *** festzusetzen. Ein darüberhinausgehender Zuspruch kommt aufgrund des ausdrücklich ziffernmäßig bestimmten Begehrens nicht in Betracht, woran auch – wie schon eingangs unter diesem Punkt erwähnt – die Berücksichtigung der angesprochenen „Beiträge, Gebühren und Umlagen“ nichts änderte.
VI.Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zu einzelnen gegenständlich maßgeblichen Rechtsfragen (Frage der Regelmäßigkeit von Aufwendungen und Mitkausalität einer Erkrankung) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert und die Rechtslage insoweit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland nicht völlig eindeutig ist.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.