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E 050/07/2023.010/002•LVwG B E 050/07/2023.010/002
E 050/07/2023.010/002State Administrative CourtDec 11, 2023
Waffenverbot, bestimmte Tatsachen, gefährliche Drohung, Verhängung eines Annäherungs- und Betretungsverbotes
Zahl: E 050/07/2023.010/002Eisenstadt, am 11.12.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA aus ***, vom 19.7.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 21.6.2023 Zahl: ***, mit dem seine Vorstellung vom 13.3.2023 gegen den Mandatsbescheid der vorangeführten Behörde vom 20.2.2022, Zahl: ***, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot erlassen worden ist, abgewiesen worden ist
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang, Beschwerde:
1.1. Am 16. Februar 2023, gegen 14:35 Uhr, hat Herr AA auf der Polizeiinspektion *** telefonisch Anzeige erstattet, dass seine Frau an der gemeinsamen Wohnadresse in ***, ***, vom Beschwerdeführer (kurz: “BF“) als Wohnungsvermieter gerade gefährlich bedroht wird.
Daraufhin ist die Streife ***, bestehend aus Insp. BB und Insp. CC, zur Einsatzadresse entsandt worden, wo sie den BF, seinen Vater sowie seine beiden Kinder im Innenhof der Liegenschaft angetroffen hat. Im Zuge der Ersterhebungen sind auch Frau DD und ihr Sohn EE im Innenhof erschienen und hat die Genannte auf Befragung durch die Polizei angegeben, dass es kurz davor zwischen dem BF, ihr und ihrem Sohn zu einem Streit wegen der Vermietung des Hauses gekommen ist und sie der BF in der jüngsten Vergangenheit mehrmals mit entsprechenden Nachdruck aus dem Haus bringen wollte und sie dabei auch gefährlich bedroht hat, weshalb sie gegen ihn Anzeige erstattet.
Der ebenfalls befragte EE hat gegenüber der Polizei angegeben, dass er mit seinen Eltern seit September 2022 Mieter des Hauses des BF an der vorangeführten Adresse ist und dieser seither als Vermieter ständig unangemeldet an der Wohnadresse erscheint und dabei gedroht hat, „er kenne genügend Arschlöcher von der Arbeit, die kommen in der Nacht, ziehen euch einen Sack über den Kopf und mit Glück werdet ihr in der Ukraine wieder munter“. Auch am 16. Februar 2023, vor 14:30 Uhr, sei der BF wieder in der Mietwohnung erschienen und sei sofort ein Streitgespräch entstanden, im Zuge dessen er ihn und seine Mutter aufgefordert habe, dass sie in einer halben Stunde die Wohnung zu verlassen haben und habe ihn der BF dabei auch körperlich berührt und beschimpft.
Auch der BF ist von der Polizei zum angezeigten Vorfall befragt worden und hat er dieser gegenüber angegeben, dass es mit der gesamten Familie *** zu Mietrechtsschwierigkeiten gekommen ist und er dieser wegen ausstehender Mietzahlungen ab 2023 die bevorstehende Kündigung erklärt hat. Im Zuge der polizeilichen Amtshandlung hat der BF gegenüber den einschreitenden Beamten auch mehrmals die Äußerung getätigt, dass er die Familie *** am Abend aus dem Haus zerren wird.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist durch die beiden oben angeführten ersteinschreitenden Polizeibeamten gegen den BF am 16.2.2023, um 17 Uhr, ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung in ***, ***, betreffend DD, deren Gatten AA und den gemeinsamen Sohn EE, samt einem Umkreis von 100 Metern um diese Wohnung sowie im Umkreis von 100 Metern um diese Personen, ausgesprochen worden.
1.2. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts hat die Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden: „BH“) gegen den BF am 20.2.2023 gemäß § 12 Abs. 1 WaffG iVm § 57 AVG ein Waffenverbot erlassen. Dieser Bescheid ist ihm am 25.2.2023 nachweislich zugestellt worden.
1.3. Dagegen hat der BF am 9.3.2023 mit näherer Begründung Vorstellung erhoben, worauf die BH das ordentlich Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.
1.4. Nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und Einvernahmen der gesamten Familie ***, des BF, seines Vaters und seines Sohnes durch die Polizei zum Vorfall vom 16.2.2023, hat die PI *** einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft *** wegen Verdachts der gefährlichen Drohung gegen den BF zum Nachteil der Familie *** erstattet. In der Folge ist der BF von der Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Strafverfahrens benachrichtigt worden, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
1.5. Nach der Gewährung des Parteiengehörs hat die BH am 21.6.2023 den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen und die Vorstellung des BF als unbegründet abgewiesen.
Nach Schilderung des Verfahrensgangs hat die BH das erlassene Waffenverbot im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bereits zwei getilgte Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung aufweist, wobei es am 9.4.2010 im Rahmen eines Nachbarschaftsstreites wegen der Entsorgung von Baumschnitt wiederholt zur Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Nachbarin FF gekommen ist. Dabei sei der BF handgreiflich geworden und habe einen Eimer gegen den Körper der Genannten gestoßen. Das Strafverfahren sei eingestellt worden, da die Beweislage für eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausreichend gewesen sei. Dass es dabei zu einer strafrechtlich relevanten Körperverletzung gekommen ist, habe im Strafverfahren nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bewiesen werden können. Dies lasse jedoch nicht zwingend darauf schließen, dass es tatsächlich zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen ist. Das Bestreiten des BF, wonach es überhaupt zu Handgreiflichkeiten gekommen ist, werde von der BH als Schutzbehauptung gewertet. Auch sei aufgrund der Streitsituation nachvollziehbar, dass sich der BF in einer aufgebrachten Gefühlssituation befunden habe.
Als erwiesen wird von der BH des Weiteren angenommen, dass am 16.02.2023 drei Betretungs- und Annäherungsverbote gegen den BF ausgesprochen worden sind. Die Aussprache erfolgte wegen Verschleppungsdrohungen, Androhung körperlicher Gewalt sowie aufgrund von Handgreiflichkeiten durch ihn. Die Betretungs- und Annäherungsverbote wurden von der Sicherheitsbehörde überprüft und bestätigt. Gegen diese Maßnahmen wurden vom BF kein Rechtsmittel ergriffen, sodass die Aussprache dieser Verbote in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurde auch nicht bestritten. Den Angaben des BF, wonach den Betretungs- und Annäherungsverboten unwahre Angaben seitens der Familie *** zugrunde liegen und diese nur dazu gedient haben, um ein Betretungs- und Annäherungsverbot zu erwirken, damit diese das Mietobjekt weiter gratis benützen können, werde nicht gefolgt. Zwar ergebe sich aus einer vorgelegten WhatsApp-Nachricht, gerichtet vom Mieter an den BF, die Aussage: „Aber weißt eh schon, dass du dein Haus für 2 Wochen nicht betreten darfst". Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass dem Betretungs- und Annäherungsverbot unwahre Angaben zugrunde liegen. Dass dem Betretungs- und Annäherungsverbot keine unwahren Angaben zugrunde liegen, ergebe sich eindeutig aus dem Bericht der PI *** vom 16.02.2023, in dem festgehalten ist, dass der BF die Drohung, die Familie *** am Abend aus dem Haus zu zerren, auch mehrmals gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten wiederholt hat. Es werde daher als erwiesen angenommen, dass dem Betretungs- und Annäherungsverbot wahre Angaben zugrunde liegen.
Nach Aussprache dieser Verbote und des vorläufigen Waffenverbotes sind beim BF ein waffenrechtliches Dokument sowie eine Faustfeuerwaffe samt Munition sichergestellt worden. Bei 19 Stück der bei ihm sichergestellten Expansivmunition handle es sich um Dienstmunition und ergebe sich dies eindeutig aufgrund der erkennbaren farblichen Markierungen. Von den LPD Burgenland und Niederösterreich habe die Expansivmunition eindeutig als Dienstmunition identifiziert werden können, die seit Jahren nicht mehr in Verwendung steht.
Zum Vorfall zwischen dem BF und der Familie *** werde als erwiesen angenommen, dass es am 16.02.2023 zu einem Streitgespräch zwischen diesen gekommen ist. Dies ergebe sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Familie *** und dem BF. Auslöser für dieses Streitgespräch sei gewesen, dass der BF seine Wohnung an die Familie *** vermietet hat, sich diese aber nicht an mietrechtliche Vereinbarungen gehalten habe sowie erhebliche Zahlungsrückstände vorliegen. Dies habe der BF umfangreich darlegen können, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als erwiesen angenommen wird. Im Rahmen der Mietrechtsstreitigkeiten sei es durch den BF zu Drohungen gegenüber der Familie *** gekommen. Dieser habe ihr gedroht sie verschleppen zu lassen und wenn sie Glück habe, würden sie in der Ukraine munter werden. Auch sei es beim Streitgespräch am 16.02.2023 durch den BF zu Handgreiflichkeiten in Form von Stößen mit offenen Handflächen gegen den Körper des EE gekommen. Dies ergebe sich aus den zeugenschaftlichen Vernehmungen der Familie *** unter Wahrheitspflicht. Dass der BF diese Drohungen und Handgreiflichkeiten bestreitet, werde als Schutzbehauptung gewertet. Ein aggressives Verhalten von ihm ergebe sich auch daraus, dass aufgrund des gegenständlichen Vorfalles rechtskräftig sicherheitspolizeiliche Maßnahmen in Form von Betretungs- und Annäherungsverboten gegen ihn verhängt worden sind. Zudem ist vom BF gegenüber den einschreitenden Beamten auch mehrmals geäußert worden, dass er die Familie *** am Abend aus dem Haus zerren wird, was sich eindeutig aus dem Bericht der PI *** vom 16.02.2023 ergebe.
Daraus sei zu schließen, dass es sich bei den Angaben des BF und seines Sohnes, wonach es zu keinen Drohungen gekommen sei, offensichtlich um Schutzbehauptungen handelt. Dass der Vater des BF keine Wahrnehmungen über Drohungen hatte, ergebe sich schlüssig aus dessen Angaben, wonach er sich während des Streitgespräches in den Vorraum zurückgezogen habe.
Das strafrechtliche Verfahren wegen gefährlicher Drohung sei zwar eingestellt worden, da der Tatnachweis nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit erbracht werden konnte. Daraus lasse sich jedoch nicht zwingend ableiten, dass es tatsächlich zu keinen Drohungen oder Handgreiflichkeiten gekommen ist. Das wiederholte und umfangreiche Vorbringen des BF betreffend der Mietrechtsstreitigkeiten sowie der Verschmutzung und Beschädigung seines Mietobjektes zeige, dass sich dieser aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Familie *** in einem sehr aufgebrachten Gefühlszustand befinde. Ein aggressives Verhalten des BF beim Streitgespräch mit der Familie *** sei in diesem Gefühlszustand nachvollziehbar sowie naheliegend und werde daher als erwiesen angenommen.
In rechtlicher Hinsicht hat die BH sodann ausgeführt, aus dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt ergebe sich, dass sich der BF in Streitsituationen wiederholt aggressiv verhalten hat. Dies habe sich bislang in Drohungen und Handgreiflichkeiten gezeigt, welche bisher nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Eine solche sei jedoch nicht Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes. Vielmehr setze die Erlassung eines Waffenverbotes voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Prognose zulässig ist, der BF könnte durch missbräuchliche Waffenverwendung geschützte Rechtsgüter gefährden. Aus dem zu beurteilenden Sachverhalt ergebe sich, dass sich der BF im gegenständlichen Anlassfall, aufgrund der zahlreichen zivil- bzw. mietrechtlichen Verstöße der Familie *** in einem nachvollziehbaren aufgebrachten Gefühlszustand befunden hat. Zivilrechtliche Verstöße rechtfertigen jedoch keinesfalls die Ausübung von Druck durch aggressives Verhalten, Drohungen oder Handgreiflichkeiten durch den BF und zeige sich daraus, dass er in Streitsituationen aggressiv reagiere.
Auch entspreche es der höchstgerichtlichen Judikatur, dass auch getilgte Vorstrafen in die Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen einbezogen werden können. Hier sei zu Gunsten des Vorstellungswerbers jedoch zu berücksichtigen, dass diese Taten bereits sehr lange zurückliegen und könne hier allenfalls Berücksichtigung finden, dass der BF in der Vergangenheit wiederholt in Handlungen gegen Leib und Leben verwickelt war.
Dem Vorbringen des BF, wonach dem Akteninhalt keine Drohung gemeinsam mit der Ausübung von Waffengewalt durch ihn zu entnehmen ist und es bei waffenrechtlichen Überprüfungen nie Beanstandungen gegeben habe, sei entgegenzuhalten, dass die Prognose einer zukünftigen missbräuchlichen Waffenverwendung nicht voraussetzt, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer missbräuchlichen Waffenverwendung gekommen ist. Vielmehr seien der Prognose Tatsachen zugrunde zu legen, welche einen zukünftigen Waffenmissbrauch befürchten lassen und sei dabei das gesamte Verhalten, sowie die Geisteshaltung des BF zu berücksichtigen. Die Prognose einer zukünftigen missbräuchlichen Waffenverwendung sei somit auch ohne bereits erfolgten Waffenmissbrauch zulässig. Zudem ergebe sich aus dem Umstand, dass beim BF Expansivmunition sichergestellt worden ist, die eindeutig als Dienstmunition identifiziert wurde, jedoch bereits seit Jahren nicht mehr in Verwendung steht, ein nicht besonders sorgsamer Umgang mit Waffen und Munition. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Dienstmunition mit eindeutig erkennbaren und auffallenden farblichen Markierungen versehen war und somit für den BF leicht als solche erkennbar war. Da diese jedoch bereits seit Jahren nicht mehr in Verwendung steht, ergebe sich, dass er Expansivmunition, die ihm offensichtlich zur Dienstverrichtung überlassen worden ist, über mehrere Jahre nicht zurückgestellt hat. Daraus schließe die Behörde auf einen sorglosen Umgang mit Waffen und Munition.
Für die Behörde ergebe sich daher, dass der BF, insbesondere in Streitsituationen wiederholt aggressiv reagiert habe und dies auch zu Drohungen und Handgreiflichkeiten geführt habe. Auch habe das Verhalten des BF bereits sicherheitspolizeiliche Maßnahmen in Form von Betretungs- und Annäherungsverboten erfordert. Da zukünftig eine Verwicklung in Streitsituationen nicht auszuschließen sei, ergebe sich für die Behörde die Prognose, dass der BF geschützte Rechtsgüter durch missbräuchliche Waffenverwendung gefährden könnte.
1.6. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde, in welcher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten wird.
Darin wird ausgeführt, der BH sei vorzuwerfen, sie habe in Verkennung der Rechtslage nur unzureichende Feststellungen getroffen und ausgeführt, dass gegen den BF bereits zwei getilgte Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung vorliegen. Die BH habe sich jedoch in keiner Weise damit auseinandergesetzt, was Inhalt dieser beiden Verurteilungen ist, bei welchem Gericht diese erfolgten und vor allem wann diese Vorfälle waren. Bei ihren Erwägungen übersehe die BH wesentliche Umstände bzw. sei ihr vorzuwerfen, dass sie von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes nicht ordnungsgemäß Gebrauch macht.
Neben der Rechtswidrigkeit des Inhaltes ihrer Entscheidung sei der BH auch vorzuwerfen, dass sie bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, bei deren Anwendung sie zu einem anderslautenden, nämlich zu einem für den BF günstigeren Bescheid hätte kommen müssen. So habe die BH sämtliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche Sachverhalte der beiden Verurteilungen durch das BG *** in den 90er-Jahren zugrunde liegen und damit den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt. Jedenfalls reiche der von der BH festgestellte Sachverhalt im Zusammenhang mit den vom BF verursachten Verkehrsunfällen nicht aus, um eine abschließende Entscheidung treffen zu können und sind die beiden Fahrlässigkeitsdelikte keinesfalls geeignet, ihm ein aggressives Verhalten, sprich einen körperlichen Übergriff, vorzuhalten.
Auch habe der BF in seiner Vorstellung, als auch in seiner Äußerung sehr umfangreich dargelegt, wie sich die Familie *** ihm gegenüber als Mieter verhalten habe. Von der BH werde zwar festgehalten, dass diese Familie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, vollkommen unbeachtet lasse die belangte Behörde jedoch sein Vorbringen und das Anbieten der Einvernahme des Herrn GG als Zeuge, welcher darlegen hätte können, wie die Familie *** beim vorherigen Mietverhältnis vorgegangen ist. Auch beim vorherigen Mietverhältnis seien die Mieten nicht bezahlt worden, ebenso nicht die Stromkosten, was schlussendlich dazu geführt habe, dass sie das Mietobjekt verlassen mussten.
Die BH habe sich von der Familie *** keinen persönlichen Eindruck gemacht und ihrer Entscheidung ausschließlich deren Aussagen vor der Polizei zugrundegelegt. Sie habe sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob deren Aussagen überhaupt einen entsprechenden Wahrheitsgehalt haben. Die BH ignoriere offensichtlich auch, dass das von Seiten der Staatsanwaltschaft *** aufgrund der unrichtigen Aussagen und der darauffolgenden Anzeige gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden ist. In keiner Weise werde dieser Umstand von Seiten der BH bei ihrer Entscheidung berücksichtigt bzw. entsprechend gewürdigt.
Die Begründung der belangten Behörde, dass die Mitglieder der Familie *** als Zeugen unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben, sei vollkommen unzureichend. Deren Aussagen würden eindeutig durch die Aussagen seines Vaters und seines Sohnes widerlegt. Diese hätten klar und deutlich ausgesagt, dass es keinerlei Drohungen und Handgreiflichkeiten von ihm gegenüber DD und EE gegeben hat. Auch hätten die von ihm namhaft gemachten Zeugen unter Wahrheitspflicht ausgesagt. Warum die Wahrheitspflicht seiner Zeugen von der belangten Behörde in keiner Weise erwähnt und berücksichtigt wird, sondern ausschließlich jene der Familie ***, werde von der BH in keiner Weise begründet. Es sei ihr somit vorzuwerfen, dass sie eine ungleiche Gewichtung der Zeugenaussagen vornimmt, jedoch jegliche Begründung vermissen lässt, warum sie in diesem Sinne vorgeht.
Der BF habe sich von Anfang an dahingehend verantwortet, dass er die ihm von der Familie *** vorgeworfenen Drohungen nicht geäußert hat. Es sei auch vollkommen lebensfremd, wenn die BH davon ausgeht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist Personen kenne, die er beauftragen würde, die Familie *** aus der Wohnung zu verschleppen, einen Sack über den Kopf zu stülpen und dass sie anschließend günstigstenfalls erst in der Ukraine aufwachen würden. Er kenne solche Personen nicht und würde ein solches Vorgehen auch gar nicht dazu führen, dass die fehlenden Mieten und Stromkosten schlussendlich bezahlt werden.
Hätte die BH die entsprechenden Beweisanbote und sein Vorbringen beachtet, wäre sie zur Überzeugung gekommen, dass von der Familie *** bereits von Beginn an versucht worden ist, ihm als Vermieter ein positives Verhalten vorzuspielen, jedoch von Anfang an die Absicht bestanden hat, nach einem gewissen Zeitraum die Mieten und die entsprechenden Versorgungskosten für die Wohnung nicht mehr zu bezahlen. Sowohl diese Umstände, als auch die Tatsache, dass sich die genannte Familie unrechtmäßig Zugang zur Stromversorgung des BF gemacht hat, werde von der BH nicht berücksichtigt. Fälschlicherweise gehe diese davon aus, dass der BF ein aggressives Verhalten im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses an den Tag gelegt habe, da seine Wohnung vollkommen verwüstet und darin Massen an Müll zurückgelassen wurden. Hier übersehe die BH jedoch, dass der BF erst viel später den verwüsteten und vermüllten Zustand der Wohnung erkannt hat, nämlich als die Familie *** diese bereits verlassen hatte.
In keiner Weise nachvollziehbar seien auch die Ausführungen der BH, wonach der BF aufgrund seiner Vorstellung und der ihm aufgetragenen Äußerung vorgebracht habe, dass es mit der Familie *** Probleme hinsichtlich des Mietverhältnisses gibt und dies ein Beweis dafür sei, dass er sich in einem sehr aufgebrachten Gefühlszustand befinde. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren erfolgte lange nach dem 16.2.2023. Einen solchen Zusammenhang zu ziehen, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Auch dieser Umstand zeige, dass ihm die BH wiederum in unsachlicher Form ein aggressives Verhalten vorwerfe. Sie übersehe dabei, dass der BF Polizist ist und werde im Zuge seiner Ausbildung ein sehr hoher Wert gelegt, Streitsituationen zu besänftigen und für eine Deeskalation zu sorgen. Es sei ihm somit durchaus zuzubilligen, dass er mit der Situation am 16.2.2023 tatsächlich umgehen habe können, was sowohl er, als auch die von ihm namhaft gemachten Zeugen angegeben haben. So habe er sich in den Vorhof zurückgezogen und dort auf das Eintreffen der Polizei gewartet, wobei er nicht die geringste Befürchtung gehabt habe, dass ihm sein Verhalten durch das Einschreiten der Polizei negativ ausgelegt wird, da er sich nichts zu Schulden kommen haben lassen. Vielmehr habe sich die Familie *** wieder einmal nicht an eine mit ihm getroffene Vereinbarung, hinsichtlich des Verlassens der Wohnung am 15.2.2023, gehalten.
Dass ihm gegenüber ein Betretungsverbot für sein Haus und damit im Zusammenhang auch ein Annäherungsverbot an die gesamte Familie *** ausgesprochen wurde, dürfte ihre Ursache offensichtlich in der Fehleinschätzung der einschreitenden Polizisten gehabt haben. Diese hätten den gesamten Sachverhalt sicherlich nicht ordnungsgemäß erhoben, sondern ausschließlich den Aussagen der sich in zivil- als auch mietrechtlicher Angelegenheit rechtswidrig verhaltenden Familie *** Glauben geschenkt.
Im konkreten Fall sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass die von ihr angestellten Erwägungen mit den Denkgesetzen und den allgemeinen menschlichen Erfahrungen im Widerspruch stehen und somit unschlüssig sind. Im konkreten Fall sei die BH ausschließlich nur den Angaben der Mitglieder der Familie *** gefolgt, denn sie habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob deren Aussagen und die von den Polizisten beim Einschreiten gemachten Wahrnehmungen auch tatsächlich den Gegebenheiten entsprechen.
Das Prinzip der freien Beweiswürdigung bedeute, dass alle Beweismittel gleichwertig sind und die Beweiskraft einzelner Beweismittel nicht aufgrund starrer Regeln, sondern nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen ist. Allein aus der Feststellung der BH, dass die Mitglieder der Familie *** als Zeugen der Wahrheitspflicht unterliegen, seinen Zeugen und ihm dies jedoch abgesprochen werde, habe diese die freie Beweiswürdigung missachtet und sei diese somit mangelhaft geblieben.
Der BH sei somit vorzuwerfen, dass sie den wesentlichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß erhoben hat, beantragte Beweise unbeachtet ließ und auch die von ihr vorgenommene Beweiswürdigung mangelhaft sei. Aufgrund dieser Umstände sei die BH daher nicht in der Lage gewesen, eine abschließende Entscheidung zu treffen. All das habe schlussendlich zu der falschen Annahme der BH geführt, dass die Geisteshaltung und Sinnesart des BF als aggressiv einzustufen sei und damit fälschlicherweise das über ihn verhängte Waffenverbot rechtfertige.
Aus den angeführten Gründen werden daher die Anträge gestellt, das LVwG möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und
1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu
2. wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben,
3. eine mündliche Verhandlung anberaumen, wo der BF als Partei und HH, ***, ***, II, ***, ***, GG, ***, *** und JJ, ***, ***, als Zeugen einvernommen werden.
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der unter Punkt 1. – insbesondere in 1.1. - dargestellte Sachverhalt wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Aus diesem ergibt sich unstrittig, dass gegen den BF wegen der von Herrn AA bzw. seiner Gattin DD gegen ihn bei der Polizei erstatten Anzeige wegen gefährlicher Drohung am 16. Februar 2023, um 17 Uhr, ein Annäherungs- und Betretungsverbot gem. § 38 a SPG für die im Eigentum des BF stehende Mietwohnung in ***, ***, samt einem Umkreis von 100 m um diese Wohnung sowie an die Familie ***, bestehend aus dem vorgenannten Ehepaar und dessen gemeinsamen Sohn EE, erlassen und im Anschluss von der Polizei auch ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden ist. Ebenso unstrittig steht fest, dass der BF dieses Annäherungs- und Betretungsverbot nicht bekämpft hat, weshalb es in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist.
Des Weiteren steht fest, dass die PI *** nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen und Einvernahme der gesamten Familie ***, des BF, seines Vaters und seines Sohnes, einen Abschlussbericht zum Vorfall vom 16.2.2023, an die Staatsanwaltschaft *** wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung des BF zum Nachteil der Familie *** sowie wegen Verdachts der Sachbeschädigung des Ehepaares *** zum Nachteil des BF erstattet hat. Am 17.3.2023 ist der BF von der Staatsanwaltschaft zu Zahl: *** von der Einstellung des Strafverfahrens nach § 190 Z 2 StPO benachrichtigt worden, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Begründend hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass ein Tatnachweis nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit erbracht werden konnte.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH mit Schreiben vom 24.7.2023 vorgelegten Verwaltungsakt, samt der sich darin befindlichen unbedenklichen Urkunden (insbesondere die Dokumentation gemäß § 38 a SPG über das gegen den BF ausgesprochene Annäherungs- und Betretungsverbot; den Bericht der PI *** vom 16.2.2023, GZ: ***, wegen gefährlicher Drohung gegen die Familie *** sowie der darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellung, wonach der BF im Zuge des polizeilichen Einschreitens gegenüber den einschreitenden Beamten mehrmals angegeben hat, dass er am Abend die Familie *** aus dem Haus zerren wird; den Abschlussbericht der PI *** vom 20.2.2023, gleiche Zahl wie zuvor, samt den diesen beigeschlossenen Zeugeneinvernahmen der gesamten Familie ***, des Bf, seines Vaters und seines Sohnes II; in den Mandatsbescheid der BH sowie den angefochtenen nunmehrigen Bescheid und das bisherige Beschwerdevorbringen samt Stellungnahmen des Bf.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt vermag das LVwG die Auffassung des BF ebenso wenig zu teilen, wonach das ihm gegenüber für sein Haus ausgesprochene Betretungsverbot und damit im Zusammenhang auch ein Annäherungsverbot an die gesamte Familie *** ihre Ursache offensichtlich in der Fehleinschätzung der einschreitenden Polizisten gehabt habe, wie die Behauptung, die einschreitenden Polizeibeamten hätten den gesamten Sachverhalt sicherlich nicht ordnungsgemäß erhoben, sondern ausschließlich den Aussagen der sich in zivil- als auch mietrechtlicher Angelegenheit rechtswidrig verhaltenden Familie *** Glauben geschenkt. Diese Behauptungen entbehren nicht nur jeglicher Grundlage, sondern auch den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, Einvernahmen und Berichten der Polizei. Darüber hinaus widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass ausgerechnet Polizisten einem Kollegen gegenüber, wie dem BF, eine einseitige und parteiische Einschätzung von dem in Rede stehenden Vorfall vorgenommen und darüber hinaus den relevanten Sachverhalt auch nicht ordnungsgemäß erhoben haben sollen. Vielmehr sind die einschreitenden Polizeibeamten gerade in einem solchen Fall besonders bemüht, einen Sachverhalt, an dem ein Kollege beteiligt ist respektive bei dem er einer gefährlichen Drohung beschuldigt wird, möglichst sachlich und objektiv, jedenfalls aber nicht einseitig und zulasten eines Kollegen zu erheben respektive dementsprechend zu agieren. Das korrekte Vorgehen der Polizei hat sich im gegenständlichen Verwaltungsverfahren auch dadurch manifestiert, dass der die Einvernahme von Frau DD am 21.2.2023 durchführende Polizeibeamte GrInsp. KK die Vernehmung sofort abgebrochen hat, als die Genannte ihm gegenüber eine mögliche Bevorzugung bzw. bevorzugte Behandlung des BF in den Raum gestellt hat. Diese Zeugeneinvernahme ist daraufhin am nächsten Tag durch ein anderes Polizeiorgan erfolgt.
Zudem ist aufgrund des vorliegend festgestellten Sachverhalts nicht ersichtlich, dass für die einschreitenden Polizeibeamten aufgrund des sich ihnen gebotenen Gesamtbildes zum Zeitpunkt des Einschreitens am 16.2.2023 nicht die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Annäherungs- und Betretungsverbotes nach § 38a SPG vorgelegen wären. An ein solches Verbot ist die Voraussetzung geknüpft, dass „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor“. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass „plausibel und nachvollziehbar“ bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Eingedenk des Umstands, dass AA nicht nur die Polizei wegen einer gefährlichen Drohung des BF gegen seine Frau und seinen Sohn angerufen hat, sondern er von diesen bei ihrer Befragung durch die Polizei auch glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt worden ist und noch dazu in Gegenwart der ersteinschreitenden Polizeibeamten diesen gegenüber mehrmals angegeben hat, dass er die Familie *** am Abend aus seinem Haus zerren wird und Frau DD sowie ihr Sohn EE unabhängig voneinander vor Ort und bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme als Zeugen auf der PI *** angegeben haben, dass sie vom BF schon seit längerer Zeit mehrmals gefährlich bedroht worden sind, vermag das erkennende LVwG weder eine Fehleinschätzung im Hinblick auf das ausgesprochene Betretungsverbot erkennen noch dass die involvierten Polizeibeamten nicht ordnungsgemäß ermittelt hätten.
Im Übrigen ist es am BF, der dazu Polizeibeamter ist, gelegen, gegen dieses Betretungs- und Annäherungsverbot das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde zu ergreifen und hat er dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht getan. Für dieses Versäumnis kann er die Schuld aber nicht auf eine behauptete Fehleinschätzung seiner Kollegen abwälzen oder den von diesen - ebenso behaupteten - nicht ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungen.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Anlass für die Verhängung des verfahrensgegenständlichen Waffenverbotes war die Anzeige des Ehepaars *** gegen den BF am 16.2.2023 auf der PI *** wegen einer gefährlichen Drohung gegen die gesamte Familie ***
Aufgrund des vom LVwG festgestellten Sachverhalts haben die beiden erst einschreitenden Beamten der PI *** gegen den BF am 16.2.2023, um 17 Uhr, ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG an der Wohnadresse der Familie *** samt einem Bereich im Umkreis von 100 m um diese Wohnung sowie ein Annäherungsverbot an alle drei Familienmitglieder im Umkreis von 100 m um diese ausgesprochen. Des Weiteren hat die Polizei gegen den BF ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 Abs. 1 Waffengesetz ausgesprochen.
2. § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Hinsichtlich der für die Verhängung eines solchen Waffenverbots maßgebenden Rechtslage wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 8.9.2020, Ra 2020/03/ 0117, mwN), verwiesen. Danach ist - zusammengefasst - für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 leg. cit. begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 leg. cit. setzt somit voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ist nämlich (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018).
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen von (familiärer) Gewalt festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens, die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen kann (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, 30.7.2018, Ra 2018/03/0080, je mwN).), wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten eine Auseinandersetzung der in Rede stehenden Art ihren Ursprung genommen hat (vgl. dazu VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028, mwH).
Vor dem Hintergrund, dass der BF vom Ehepaar *** und dessen gemeinsamen Sohn bei der Polizei glaubwürdig einer gefährlichen Drohung beschuldigt worden ist und dieser in Anwesenheit der beiden erst einschreitenden Polizeibeamten mehrmals angegeben hat, dass er die Familie *** am Abend des 16.2.2023 aus seinem Haus zerren wird, war der unter Punkt 1. geschilderte Vorfall jedenfalls geeignet, die zuvor angeführte qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen durch den BF weiterhin zu befürchten, wie im Folgenden dargestellt wird.
3. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bestreitet der BF, dass er die von der Familie *** behauptete strafrechtlich relevante Handlungen begangen habe und verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft ***. Nicht nur dieses Faktum habe die BH bei ihrer Entscheidung völlig unberücksichtigt lassen, sondern auch, dass in den bisherigen Verfahren Aussage gegen Aussage stand und damit zum Zeitpunkt der Verhängung des Waffenverbotes keine objektivierbaren Beweise vorgelegen haben, dass der BF die von der Familie *** behaupteten Handlungen tatsächlich gesetzt hat.
Demgegenüber hat die BH die Verhängung des Waffenverbotes im Wesentlichen mit der Verhängung eines Annäherungs- und Betretungsverbotes gegen den BF begründet und dass dieser bereits zwei getilgte Vorstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung aufweist, wodurch sich ergebe, dass der BF in Streitfällen zu einem aggressivem Verhalten neige. Aufgrund der Feststellungen in ihrem Ermittlungsverfahren prognostizierte die BH, dass der BF auch hinkünftig Waffen missbräuchlich einsetzen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden könnte.
4. Der Verantwortung des BF bzw. den Beschwerdegründen ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass für die Verhängung eines Waffenverbotes entscheidend ist, ob der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme weiterhin gerechtfertigt ist, der BF könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Dabei haben die Waffenbehörden und das Verwaltungsgericht auch im Falle einer Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, m.w.H.), ohne an die gerichtliche Entscheidung gebunden zu sein.
Dies hat die BH im vorliegenden Beschwerdefall getan, indem es das Verhalten des BF aufgrund der von der Familie *** gegenüber der Polizei angezeigten gefährlichen Drohung sowie darüber hinaus auch festgestellt hat, dass der BF sogar gegenüber den ersteinschreitenden beiden Polizeibeamten diesen gegenüber mehrmals geäußert hat, dass er die gesamte Familie *** am Abend des 16.2.2023 aus dem Haus zerren wird.
Seitens des LVwG wird darauf verwiesen, dass aufgrund der von Frau DD und ihrem Sohn bei der Polizei angezeigten Handlungen gegen den BF ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen worden ist. Ein solches Verbot ist nach § 38a SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der BH geht hervor, dass der BF gegen das ihn erlassene Betretungs-und Annäherungsverbot keine Maßnahmenbeschwerde erhoben hat und die belangte Behörde auch nicht in Zweifel zieht, dass die dieses Verbot auslösenden Handlungen des BF tatsächlich stattgefunden haben, noch legt die BH dar, dass diese Vorfälle anders verlaufen sind, als vom Ehepaar *** und ihrem gemeinsamen Sohn bei der Polizei angezeigt und von der BH im Rahmen der von ihr erfolgten Beweiswürdigung festgestellt worden sind. Es ist daher nicht zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Betretungs- und Annäherungsverbots die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten und wäre es dem BF freigestanden, dagegen mit einer Maßnahmenbeschwerde vorzugehen. Demgegenüber beschränkt sich dieser darauf zu behaupten bzw. festzuhalten, dass er die von der Familie *** behauptete strafbare Handlung nicht begangen habe und die Staatsanwaltschaft *** überdies das gegen ihn aufgrund der behaupteten Vorfälle eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die (aus bestimmten Tatsachen respektive Vorfällen herrührende) Annahme, wonach eine Person gegen eine andere Person eine gefährliche Drohungen ausstößt, überhaupt erst Voraussetzung für die Erlassung eines Annäherungs- u. Betretungsverbots ist.
Damit ist aber nicht zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/ 0079 und 20.03.2018, Ra 2018/03/0026), weshalb in einer für ein Waffenverbotsverfahren genügenden Weise auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale feststeht, dass im vorliegenden Beschwerdefall konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass durch den BF von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.
5. Auch mit dem Hinweis und der Vorlage von Lichtbildern, dass sich die Familie *** nicht an zivil- und mietrechtliche Vereinbarungen hält, sowie sein Haus in *** in einem verschmutzten und beeinträchtigten Zustand hinterlassen hat, gelingt es dem BF nicht, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass er die von der Familie *** gegenüber der Polizei angezeigten bzw. vorgebrachten Handlungen nicht begangen hat, zumal sogar die Polizei *** in ihrem Bericht vom 16.2.2023 ausdrücklich festgehalten hat, dass der BF auch in Gegenwart der ersteinschreitenden Polizisten mehrmals die Äußerung getätigt hat, er wird die gesamte Familie *** am Abend des 16.2.2023 aus seinem Haus zerren.
Wenn sich der BF in diesem Zusammenhang auf seinen Job als Polizeibeamter beruft und das bei der Polizei im Rahmen der Ausbildung großer Wert darauf gelegt wird, Streitsituationen zu besänftigen und für eine Deeskalation zu sorgen, ist in dem vom LVwG festgestellten Sachverhalt ein solches Verhalten des BF weit und breit nicht zu sehen - auch wenn für das Gericht verständlich ist, dass er infolge von ausstehenden Mietzahlungen, etc., entsprechend reagieren muss - und hat er sich - im Gegensatz zu seiner Behauptung - in Gegenwart seiner einschreitenden Kollegen völlig eskalierend verhalten, in dem er mehrmals angedroht hat, dass er die Familie *** aus seinem Haus zerren wird. Bereits im Hinblick auf dieses Faktum ist nicht ersichtlich, dass das in Rede stehende Betretungs- und Annäherungsverbot zu Unrecht ausgesprochen worden ist.
Dessen ungeachtet spricht es auch nicht für den BF, wenn ihm von seinem Dienstgeber bereits vor Jahren Expansivmunition für seine Tätigkeit als Polizist ausgehändigt wurde, er diese aber anschließend nicht mehr zurückgegeben sondern behalten hat, da diese nicht mehr verwendet werden darf. Wenn die BH daraus beim BF auf einen sorglosen Umgang mit Waffen und Munition schließt, ist dies seitens des LVwG nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend unterstreichen all die vorangeführten Umstände und Fakten die von der BH weiterhin zu Recht angenommene Gefährdungsprognose iS d § 12 Abs. 1 WaffG, weshalb die erhobene Beschwerde aus den angeführten Gründen abzuweisen und damit spruchgemäß zu entscheiden war.
5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Angesichts des vorliegenden maßgeblichen Sachverhaltes und dem Faktum, dass der BF das in Rede stehende Betretungs- und Annäherungsverbot nicht bekämpft hat sowie in Gegenwart der ersteinschreitenden Polizisten mehrmals die Äußerung getätigt hat, dass er die gesamte Familie *** am Abend des 16.2.2023 aus seinem Haus zerren wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen.
Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen einer Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 8.11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; vgl. ferner etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/ 0050; 19.9.2017, Ra 2017/01/0276).
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall berührt keine Frage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Vielmehr ist die Rechtslage eindeutig und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
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