LVwG B E 093/02/2023.001/006

E 093/02/2023.001/006State Administrative CourtSep 18, 2023

Regest

unmittelbare Lagerung von Pflanzenschutzmittel neben Lebensmittel, Gefahr der Kontaminierung, Rechtmäßigkeit des Kontrollgebührentarifes

Full text

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 093/02/2023.001/006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.093.02.2023.001.006

Begründung

Zahl: E 093/02/2023.001/006Eisenstadt, am 18.09.2023

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Vizepräsident Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 16.03.2023 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 27.02.2023, Zl. *** wegen vorgeworfener Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes - PMG

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Verwaltungsbehörde verringert sich daher auf 10 Euro.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:11.11.2020

Ort:***, ***

Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der AA KG (AA KG) mit Sitz in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingehalten wurden.

Anlässlich einer Kontrolle am 11.11.2020 im Betrieb (Lagerraum) wurden Lebensmittel (32 Kisten Mineralwasser zu je 12x1l und 37 Kisten Bier zu je 20x0,5l) unmittelbar neben Pflanzenschutzmittel (Zetrola, Dicopur M, Agil- S, Mais-Banvel WG, Atlantis OC (alles Herbizide), Vivando, Cuprofor flow, Dithane NeoTec, Netzschwefel Kwizda, Adexar (alles Fungizide)) gelagert vorgefunden, obwohl Pflanzenschutzmittel zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an Dritte nicht unmittelbar neben Lebens- und Futtermitteln gelagert, vorrätig gehalten oder zum Verkauf angeboten werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. e i.V.m. § 6 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und § 1 Abs. 8 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 250,00

5 Stunden

§ 15 Abs. 1 Z. 2 erster Straffall Pflanzenschutz-mittelgesetz 2011, BGBl. 1 Nr. 10/2011 i.d.g.F.“

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhalt):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ 726,00 als Ersatz der Barauslagen für Untersuchungskosten

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.001,00“

In der dagegen erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer zunächst die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands. Dazu brachte er wörtlich vor (Schreibfehler im Original):

„Gemäß § 1 Abs. 8 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an Dritte nicht unmittelbar neben Lebens- und Futtermitteln gelagert, vorrätig gehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

Wie bereits in der Rechtfertigung ausgeführt, erfolgte die vorgeworfene ‚Lagerung‘ von Lebensmitteln und Getränken neben Pflanzenschutzmitteln nur für einen äußerst kurzen Zeitraum. Von einer Lagerung oder gar Vorratshaltung im Sinne eines tatbildlichen Verstoßes gegen die § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. e. i.V.m. § 6 PMG 2011 und § 1 Abs. 8 Pflanzenschutzmittel-VO kann demzufolge keine Rede sein. Dass das bloß vorübergehende Abstellen von Lebensmitteln und Getränken im gegenständlichen Fall nicht in der Niederschrift erwähnt wird, ist allein dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht wissen konnte - und als Laie wohl auch nicht wissen musste - dass dies von rechtlicher Relevanz sein könnte. Die im Straferkenntnis angeführte Übertretung scheitert damit schon an der Subsumption unter den objektiven Tatbestand.

Selbst wenn man bei bloß vorübergehendem Abstellen von einem tatbildlichen Verhalten ausgehen mag, war dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt bewusst und hielt er es nicht einmal für möglich, dass sein Verhalten einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand erfüllen könnte. Entgegen dem in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten ‚nicht geringfügigen‘ Verschulden kann ein solches dem Beschuldigten ganz generell nicht angelastet werden.

[…] Rechtswidrigkeit des §1 Abs 8 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 8 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 liegt überdies nur dann vor, wenn Pflanzenschutzmittel unmittelbar neben Lebens- und Futtermitteln gelagert sind. Was unter dem Begriff ‚unmittelbar‘ zu verstehen ist, wird in der Verordnung hingegen nicht näher definiert.

Das in Art 18 Abs. 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze und Verordnungen einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist. Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelung sein können, ist dabei ganz allgemein davon auszugehen, dass Art. 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSlg 19.700/2012). Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Determinierungsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl. VfSlg 8209/1977, 9883/1983,12.947/1991). Bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art der 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 16.137/2001 mwN, 20.130/2016).

Selbst bei Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden bleibt unklar, was mit dem Begriff „unmittelbar" im gegenständlichen Zusammenhang gemeint sein könnte.

Im Vergleich dazu ist in der Selbstbedienungsverordnung (BGBl. II Nr. 251/2015), welche mit § 4 Abs. 2 einen ähnlichen Regelungszweck im Bezug auf die Lagerung von toxischen Stoffen neben Lebensmitteln verfolgt, vorgesehen, dass bei Verkaufsflächen auf denen toxische Stoffe angeboten werden, eine Mindestentfernung von exakt einem Meter zu Verkaufsflächen mit Lebensmitteln eingehalten werden muss. §1 Abs 8 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 kann demzufolge mit dem Begriff ‚unmittelbar‘ einem dem Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad unmöglich gerecht werden.

Wie der Rechtsvertreter auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland besonders betonte, wendet sich der Beschwerdeführer im Kern gegen die – seiner Ansicht nach – überhöhten Untersuchungskosten. Er erachtet die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zudem als rechtswidrig und regt an, sie beim Verfassungsgerichtshof zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens zu machen. Im Einzelnen führt er dazu aus:

Wie bereits in der Rechtfertigung geäußert, bestehen ferner Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vom BAES für die Kontrollen verzeichneten Gebühren, insbesondere also gegen den — laut Stellungnahme des BAES - im konkreten Fall angewandten Kontrollgebührentarif 2020 gemäß DMG 1994, FMG 1999, PMG 2011, SaatG 1997, VNG 2007 und MOG 2007 - KGT 2020 und den Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2020 - PGT 2020 aus den folgenden Gründen:

[…] Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Gebührenhöhe des KGT 2020:

§ 6 Abs 6 GESG determiniert den Kontrollgebührentarif, indem er die Tarifhöhe als ‚kostendeckend‘ festlegt und den Gebührengegenstand, dessen Kosten gedeckt werden müssen, mit ‚Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben‘ umschreibt (vgl zum Determinierungsgebot für solche Gebühren zB VfSlg 12.939/1991, 13.309/1992, 14.474/1996). Das Kriterium der Kostendeckung ist klar. Der Ertrag der Kontrollgebühren darf die Kosten weder unterdecken noch überdecken. Entscheidend ist daher die Frage, welche Kosten gedeckt werden müssen. Der Bezugsgegenstand der Kostendeckung, nämlich die ‚Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ...‘ ist auf den ersten Blick ambivalent formuliert. Es könnte die Bestimmung nämlich so verstanden werden, dass die Einnahmen aus den Kontrollgebühren sämtliche Kosten des BAES zu decken haben. Diese Auslegung hätte jedoch in Verbindung mit der Vorschrift, wonach Gebühren nur anfallen, ‚wenn Zuwiderhandlungen ... festgestellt werden‘ (§ 6 Abs 6 fünfter Satz GESG), zur Folge, dass zuwiderhandelnde Personen die Kosten mitzutragen hätten, die aus Anlass der Kontrolle anderer Personen entstehen. Diese Auslegung würde der Kontrollgebührenpflicht erstens eindeutig den Charakter einer Strafe geben und wäre zweitens unsachlich, weil kein rationaler Zusammenhang zwischen der Zuwiderhandlung der gebührenpflichtigen Person (insbesondere der Art und Schwere der Zuwiderhandlung) und dem Gesamtgebührenmaß bestünde. Auch wäre die Gebührenhöhe bei einem Abstellen auf die Gesamtkosten der Behörde in verfassungswidriger Weise undeterminiert (wie der VfGH bereits in VfSlg 13.309/1992 dargetan hat). Bei verfassungskonformer Interpretation (vgl. zum Gebot verfassungskonformer Interpretation etwa VfSlg 15.959/7000, 17.373/7001, 17.960/7006) verbietet sich demnach eine Auslegung, wonach sich die Kostendeckung nach § 6 Abs 6 GESG auf die Gesamtkosten des BAES anlässlich der Vollziehung der in § 6 Abs 1 leg cit aufgelisteten Rechtsmaterien beziehe.

Das bedeutet, dass sich die Kostendeckung augenscheinlich auf die konkreten ‚Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben‘ bezieht. Zu bestimmen sind also beispielsweise die Kosten für Vor-Ort¬Kontrollen im Sinn von § 7 Abs 3 PMG 2011. Indem § 6 Abs 6 GESG jedoch die Festlegung eines notwendiger Weise standardisierten — ‚Tarifes‘ verlangt, bringt er zum Ausdruck, dass es nicht um die Kosten der individuellen Vollzugsmaßnahme, sondern um durchschnittliche Kosten typischer Vollzugstätigkeiten (wie etwa von Vor-Ort-Besichtigungen, von Beschlagnahmen etc.) geht.

Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 6 GESG bezieht sich der Tarif und die Kostendeckung auf ‚Tätigkeiten‘ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Daraus folgt, dass jedenfalls Gebäude (Unterbringungs)kosten nicht zu den abzudeckenden Kosten hinzugerechnet werden dürfen. Die tatsächlichen Kalkulationen, welche das BAES der Festsetzung des KGT 2020 zu Grunde gelegt hat, sind nicht bekannt. Zweifellos muss es sie jedoch geben. Würde das BAES den Kontrollgebührentarif nämlich ohne hinreichende Grundlagenforschung, das heißt ohne seriöse Ermittlung des relevanten Tatsachensubstrats (durchschnittliche Kosten typischer Vollzugstätigkeiten) festsetzen, so wäre der KGT 2020, also eine Rechtsverordnung, schon aus diesem Grund mit einem gravierenden Verfahrensfehler behaftet (vgl. in diesem Sinn beispielsweise VfSlg 17.161/2004).

Selbst in Bezug auf die Gesamtkosten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit besteht der Verdacht, dass der KGT 2020 überhöht (also mehr als bloß kostendeckend) angesetzt ist. Dies indizieren die Erläuterungen zur RV zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2010, 896 BIgNR XXIV. GP, die auf Seite 3 zum PMG 2011 wörtlich ausführen:

‚Im Jahr 2009 wurden 174 Kontrollen durchgeführt. Bei diesen Kontrollen ist von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. 16 Stunden (einschließlich Reisezeit und Verwaltungsaufwand) auszugehen. Die Kontrolle wird von Bediensteten der Verwendungsgruppe A2/B (GL - A2/4) vorgenommen, sodass 2784 Stunden (1,7 VZK pro Kontrolle) unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 40,94 EUR (einschließlich Zuschläge für Sachaufwand und Verwaltungsgemeinkosten) berechnet nach den Ansätzen der Kundmachung betreffend die Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, anzusetzen sind.‘

Multipliziert man den hier genannten ‚durchschnittlichen Zeitaufwand‘ von rund 16 Stunden, der die Reisezeit und den Verwaltungsaufwand bereits einschließt, mit dem ebenfalls genannten Stundensatz von € 40,94 für Bedienstete der Verwendungsgruppe A2/B, so resultieren bei dieser überschlagsweisen Kalkulation Kosten von € 655,00. Dem stehen bei Anwendung des in Geltung stehenden KGT 2020 Kontrollgebühren von durchschnittlich rund € 1.280 gegenüber. Diese Gegenüberstellung legt das Bedenken nahe, dass die Ansätze des KGT 2020 die reine Kostendeckung nicht bloß unerheblich überschreiten, dass also die Ansätze des KGT 2020 gesetzwidrig hoch festgesetzt sind.

[…] Unverhältnismäßigkeit der Kontrollgebühren

Die Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG 1867 begründen den sog. Gleichheitssatz, der sowohl Gesetzgebung als auch Vollziehung bindet. Nach dem Gleichheitssatz muss der Gesetzgeber an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen; wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (Mayer, B-VG-Kurzkommentar4 [2007] 570). Demnach müssen sich Differenzierungen sachlich rechtfertigen lassen. Die Rsp des VfGH hat daraus ein allgemeines Sachlichkeitsgebot entwickelt (vgl nur etwa VfSlg 11.734/1988, 18.110/2007, 18.234/2007, 18.747/2009; VfGH 12.10.2012, V 22/12; Mayer, aaO 571).

Das Sachlichkeitsgebot verlangt unter anderem ein angemessenes Verhältnis zwischen dem mit einer gesetzgeberischen Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesse einerseits und dem damit verbundenen Eingriff in die Rechtssphäre der Rechtsunterworfenen anderseits (vgl Mayer, aaO 579 f). In diesem Sinn müssen insbesondere auch Gebührenregelungen verhältnismäßig sein (vgl etwa VfSlg 10.517/1985, 11.833/1988, 17.783/2006). Die hier in Rede stehenden Kontrollgebühren sind im Vergleich mit dem Gewicht der durchschnittlichen Verwaltungsübertretungen nach dem PMG 2011, an die sie anknüpfen, unverhältnismäßig hoch. Dass die Gebühren in Bezug zu Verwaltungsübertretungen zu setzen sind, bringt der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck, indem er in § 6 Abs 6 fünfter Satz GESG anordnet, dass Gebühren nur im Falle von Zuwiderhandlungen anfallen.

Mit einer Zuwiderhandlung sind regelmäßig sogleich Gebühren in Höhe von rund € 1.280,-verbunden. Dieser erhebliche Geldbetrag steht in keinem Zusammenhang mit dem durchschnittlichen Gewicht der zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, oder anders formuliert, es differenziert die Gebühr nicht danach, ob schwerwiegende Vorschriften, etwa solche im Interesse der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, übertreten oder bloße Ordnungswidrigkeiten begangen wurden. Dass es sich im vorliegenden Fall um geringfügigste Verwaltungsübertretungen handeln könnte, ergibt sich bereits aus der Begründung der belangten Behörde, die Strafhöhe sei ‚angemessen, weil sie im untersten Bereich der angedrohten Strafdrohung liegt‘. Tatsächlich wirkt die Kontrollgebühr nicht anders als eine Mindeststrafe für jedwede, selbst geringfügigste Übertretungen des PMG 2011. Während § 15 PMG 2011 selbst gar keine Mindeststrafen als erforderlich erachtet und vorsieht, hat die Kontrollgebühr im Ergebnis den Effekt einer Strafe (Mindeststrafe), ja noch schlimmer: Während eine Mindeststrafe in den Fällen des § 20 VStG um die Hälfte unterschritten werden kann bzw. von der Verhängung einer Mindeststrafe in den Fällen des § 45 VStG überhaupt abgesehen werden kann, ist dies bei der Kontrollgebühr schlechthin ausgeschlossen. Indem die Kontrollgebühr, die nur für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen ist, ohne jede Differenzierung vorzuschreiben ist, unterläuft sie im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Restriktionen, die dem Strafrecht gesetzt sind, wie insbesondere die Verschuldensabhängigkeit der Bestrafung und der Strafzumessung sowie die besonderen Verfahrensgarantien für Strafverfahren. Sollte dies tatsächlich verfassungskonform möglich sein, so könnten künftig alle Materiengesetzgeber die strengen Kautelen des Verwaltungsstrafrechts durch Vorschreibung entsprechend hoher Mindestgebühren (Kontrollgebühren, Bearbeitungsgebühren) aushebeln.

Die Unverhältnismäßigkeit der geltenden Kontrollgebührenregelung nach § 6 Abs 6 GESG und nach dem KGT 2020 zeigt sich besonders deutlich im Falle der Kumulation bei mehreren Verwaltungsübertretungen. In dieser Konstellation werden die Kontrollgebühren entsprechend summiert. Dies kann dazu führen, dass beispielsweise - wie im vorliegenden Fall - aus Anlass von angeblich acht Ordnungswidrigkeiten von jeweils geringer Schwere zwar nur sehr geringe Geldstrafen, zugleich aber viel höhere, weil fast dreifache Kontrollgebühren, allerdings angefallen bei einer einzigen Kontrolle, zur Vorschreibung gelangen. Diese Kontrollgebührenvorschreibung ist unverhältnismäßig im Sinn des Sachlichkeitsgebots nach Art 7 Abs 1 B-VG.

Die Unsachlichkeit tritt besonders deutlich hervor, wenn man bedenkt, dass sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Arbeitsaufwand einer Behörde ja nicht arithmetisch vervielfacht (hier: verachtfacht), wenn es bei einer Kontrollamtshandlung zu acht (statt bloß zu einer) Beanstandung kommt. Das Fehlen einer den tatsächlichen Aufwandsverhältnissen angepassten Einschleifregelung macht die Kontrollgebührenregelung ebenfalls verfassungswidrig.

Die nachgerade erratische Natur der geltenden Kontrollgebührenregelung zeigt sich auch an der Praxis, dass dann, wenn die Verwaltungsstrafbehörde acht Beanstandungen etwa in Anwendung der Dogmatik des ‚fortgesetzten Deliktes‘ bloß als eine Straftat wertet, die Kontrollgebühr bloß einfach verrechnet wird, wenn die Verwaltungsstrafbehörde jedoch acht selbständige Übertretungen annimmt, die Kontrollgebühren achtfach vorgeschrieben werden. Nun ergeben die verwaltungsstrafrechtlichen Gesichtspunkte, die dafür entscheidend sind, ob eine oder mehrere Übertretungen vorliegen, kein sachliches Kriterium für die Frage ab, ob die Kontrollgebühren in einfacher oder in achtfacher Höhe vorgeschrieben werden: Der reale Handlungsaufwand des BAES hängt davon sicher nicht ab.

[…] Unsachlich einseitige Kostenersatzregelung

Der KGT 2020 sieht unter der Code-Nummer 12014 einen Gebührenansatz von € 435,70 für ‚Stellungnahmen zu Anzeigen‘ in Verwaltungsstrafverfahren vor. Damit ist nach dem rechtssystematischen Zusammenhang (§ 15 Abs 4 PMG) die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs des Bundesamtes für Ernährungssicherheit als Legalpartei gemeint; so wird diese Gebührenregelung in der Praxis auch gehandhabt.

Sowohl im allgemeinen Verwaltungsverfahren (AVG) als auch im Verwaltungsstrafverfahren (VStG) herrscht der Grundsatz der Kostenfreiheit (vgl. § 74 Abs 1 AVG), das heißt, dass sich die jeweiligen Verfahrensparteien wechselseitig Kosten der Beteiligung am Verfahren nicht zu ersetzen haben. Eine Ausnahme gilt nur für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren (§ 79a AVG): die jeweils unterlegene Verfahrenspartei hat hier die obsiegende Verfahrenspartei zu entschädigen. Die Kostengebührenregelung des KGT 2020 läuft, jedenfalls soweit es sich um den Gebührenansatz für Stellungnahmen handelt, im Ergebnis auf eine Pflicht zum Kostenersatz der Beteiligung einer (Legal)Partei am Verwaltungsverfahren hinaus Dagegen wäre im Prinzip nichts einzuwenden, wenn diese Kostenersatzpflicht wechselseitig bestünde, wenn also auch dem ‚freigesprochenen‘ Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren entsprechender Ersatz seiner Kosten durch das das Verfahren ja in aller Regel iniziierende Bundesamt für Ernährungssicherheit zuerkannt würde. So aber verteilt die Regelung des § 6 Abs 6 GESG iVm dem KGT 2020 die verfahrenskostenrechtlichen Chancen und Risken in unsachlicher Weise. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum eine zuwiderhandelnde Person dem BAES als Legalpartei Kostenersatz für Stellungnahmen leisten sollte, das BAES, das jedoch eine tatsächlich nicht zuwiderhandelnde Person ohne Grund in ein Verwaltungsstrafverfahren verstrickt hat, dieser Person keinen Ersatz ihrer Verfahrenskosten (etwa von Anwaltskosten) leisten sollte.

[…] Unsachlichkeit der Ermächtigung zur Gebührenfestsetzung

Unsachlich erscheint weiters die Ermächtigung des BAES zur Gebührenfestsetzung. § 6 Abs 6 GESG ermächtigt zur Festsetzung eines Kontrollgebührentarifes, der gemäß § 19 Abs 15 GESG der Agentur für Ernährungssicherheit (AGES) zufließt und zu einem nicht unerheblichen Teil der Deckung deren Aufwendungen dient. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist faktisch bei der AGES angesiedelt und mit dieser in mehrfacher Hinsicht auch rechtlich verflochten (vgl § 6 Abs 5 GESG). Anders als wenn eine Gebühr ohne besondere Zuordnung in den allgemeinen Bundeshaushalt fließt, kommt die Kontrollgebühr hier also einem gesonderten Rechtsträger (AGES) zu, der bei wirtschaftlicher Betrachtung als Träger des BAES anzusprechen ist, so dass bei praxisnaher Betrachtung ein wirtschaftliches Interesse des BAES an der Optimierung der Gebühreneinnahmen durchaus nahe liegt.

Nach der Rechtslage bis zur GESG-Novelle 2003, BGBI I 78, hatte noch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Gebührentarife festgelegt (vgl § 32 PflanzenschutzmittelG 1997 in der damals geltenden Fassung). Mit der zitierten Novelle wurde die Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung nunmehr an die — wie oben dargestellt: wirtschaftlich interessierte — BAES übertragen (§ 6 Abs 6 GESG). Zwar wird nicht übersehen, dass das BAES die Gebührenverordnung nur bei Zustimmung des BMLFUW und des BMF erlassen darf, doch wird dieser Umstand allein schon dadurch erheblich relativiert, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn binnen Monatsfrist kein Widerspruch von Seiten der bezeichneten Ministerien erhoben wird. Diese Regelung begegnet somit dem Bedenken, dass sie das Bundesamt für Ernährungssicherheit gleichsam als „Richter in eigener Sache" einsetzt, der die eigenen Einnahmen hoheitsrechtlich zu optimieren berechtigt ist. Diese Konstellation begegnet somit dem verfassungsrechtlichen Bedenken der Unsachlichkeit (Art 7 Abs 1 B-VG).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VfSIg 17.161/2004 eine Praxis zu Recht als verfassungswidrig erachtet, in welcher ein Bundesministerium einen Tarif (für Führerscheinnachschulungen) in ungeprüfter Übernahme der diesbezüglichen Vorschläge der einschlägigen beruflichen Interessenvertretung (Berufsverband der Psychologen) übernommen hat. Die Unsachlichkeit dieser Vorgangsweise liegt auf der Hand. Die hier in Rede stehende Konstellation hieße auf die damals vom VfGH beurteilte Konstellation übertragen, dass der Gesetzgeber unmittelbar die berufliche Interessenvertretung (Berufsverband der Psychologen) zur hoheitlichen Festsetzung der Tarife für Führerschein-Nachschulungen ermächtigt hätte. Dass diese Konstellation umso mehr verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde als die vom VfGH in VfSlg17.161/2004 zu beurteilende Fallgestaltung liegt auf der Hand. Nichts anderes kann für die hier zu beurteilende Rechtslage gelten.

[…] Kontrollgebühren als Verwaltungsstrafen

Kontrollgebühren nach dem Kontrollgebührentarif werden nur im Falle von „Zuwiderhandlungen" vorgeschrieben (§ 6 Abs 6 GESG) und erreichen eine spürbare Höhe, die jene förmlicher Verwaltungsstrafen häufig überschreitet. Dies führt zur Frage, ob die Kontrollgebühren nicht ihrerseits Strafcharakter haben. Bei Beantwortung dieser Frage ist zunächst mit der Judikatur festzuhalten, dass gewiss nicht jede Geldleistungspflicht mit Sanktionswirkung als ‚Strafe‘ im eigentlichen Sinn einzustufen ist (vgl etwa VfSlg 15.850/2000 zu Anspruchsverlusten nach § 25 Abs 2 AlVG, die „keine verkappten Strafen" seien; VwGH 27.3.1990, 89/08/0050, wonach der Beitragszuschlag nach § 113 ASVG als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, nicht aber als Verwaltungsstrafe zu werten sei). Zugleich hat die Literatur geldwerte Konsequenzen von Rechtsverletzungen in mehreren Fällen als Strafen ieS qualifiziert (so Stolzlechner, Verfassungsrechtliche Probleme der Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG, ÖStZ 1981, 286 [290], für Gebührenerhöhungen bei Säumigkeit; Bieber/Brandstetter, Neuer Strafzuschlag nach dem BBKG 2010, GES 2010, 281 [286]; differenzierend Grabenwarter, Grundrechtliche Schranken des finanzstrafrechtlichen Sanktionensystems, in Leitner (Hrsg), Finanzstrafrecht 2005 [2006] 9 [23], zu Zuschlägen nach § 9 Abs 2 GebG).

Gewiss geht es nicht an, den Strafcharakter einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung allein von ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Bezeichnung abhängig zu machen (so bereits Stolzlechner, aaO 288). Insbesondere kann der Gesetzgeber nicht durch Ausschaltung der Bedachtnahme auf das Verschuldenselement eine Geldstrafe in eine sonstige öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtung umwandeln (siehe abermals Stolzlechner, aaO 288). Vielmehr ist die Verschuldensbezogenheit umgekehrt die verfassungsrechtlich gebotene Konsequenz aus der Einordnung einer Rechtsfolge als Verwaltungsstrafe (vgl VfSlg 7286/1974, 7758/1976 im Größenschluss).

Der VfGH hat in VfSlg 5944/1969 zur Abgrenzung von Strafen von anderen Unrechtsfolgen auf unterschiedliche ‚rechtspolitische Zwecke‘ abgestellt: demnach könne eine Landesverweisung entweder strafrechtlichen oder fremdenpolizeilichen Charakter haben. Nach VfSlg 6842/1972 soll ‚durch Verwaltungsstrafen der Unrechtsgehalt eines menschlichen Verhaltens geahndet werden und sollen der Bestrafte oder andere von einem solchen Verhalten abgehalten werden‘; hingegen soll durch Zwangsstrafen nach § 5 VVG ‚ein gebotenes Verhalten erzwungen werden‘. In VfSlg 10.517/1985 hat der VfGH zur Abgrenzung von Geldstrafen von anderen Geldleistungspflichten insbesondere auf ‚Zweck und Auswirkung‘ (gleichsam auf den ‚pönalen Charakter‘) abgestellt. In VfSlg 15.850/2000 hat der VfGH ebenfalls auf den ‚Zweck‘ der Maßnahme rekurriert, die im konkreten Fall der vereinfachten ‚Lösung von Beweisschwierigkeiten‘ und nicht der Pönalisierung diente.

Im hier in Rede stehenden Fall liegt ein Zweck der Kontrollgebühren zwar auch in der abgabentypischen Absicht der Einnahmenbeschaffung, wie u.a. aus dem Kostendeckungsprinzip des § 6 Abs 6 GESG abzuleiten ist. Darin liegt aber nicht der einzige Zweck: Die Einschränkung der Kontrollgebührenerhebung auf Fälle der ‚Zuwiderhandlung‘ (§ 6 Abs 6 GESG) gegen das Gesetz macht deutlich, dass der Zweck der Einnahmenoptimierung nicht im Vordergrund steht, sondern auch eine Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens beabsichtigt ist. Dies in Verbindung mit der empfindlichen Höhe der ‚Kontrollgebühren‘ indiziert, dass es sich bei den Kontrollgebühren um Strafen im verfassungsrechtlichen Sinn handelt. Strafen dürfen von verfassungswegen allerdings nicht nach dem ‚Erfolgsprinzip‘ verhängt werden (wie dies § 6 Abs 6 GESG impliziert), sondern müssen aus rechtsstaatlichen wie auch aus Gründen des Sachlichkeitsgebots und des Art 6 EMRK und Art 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in einem angemessenen Verhältnis zum individuellen Verschulden stehen. Dies ist bei den Kontrollgebühren nach dem KGT 2020 nicht gewährleistet; der KGT 2020 ist daher verfassungswidrig.

[…] Überwachungsaufgabe, Legalparteistellung und finanzielle Interessen

Das BAES hat die Aufgabe der Überwachung der Einhaltung des PMG 2011 und erstattet im Falle, dass es Zuwiderhandlungen vermutet, Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde; im Verwaltungsstrafverfahren hat es Legalparteistellung und kann damit Strafverfolgungsdruck aufbauen. Im Grunde der Kontrollgebührenregelung hat es zugleich ein finanzielles Interesse an der Bestrafung von Zuwiderhandelnden (weil die Kontrollgebühren gemäß § 6 Abs. 6 GESG nur im Fall der „Zuwiderhandlung" zustehen). Gleichzeitig setzt das BAES die Gebührenhöhe selbst fest. Die Gebühreneinnahmen kommen schließlich der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) zu Gute (§ 19 Abs 15 GESG), bei der das Bundesamt für Ernährungssicherheit faktisch angesiedelt ist und mit dem zahlreiche Verflechtungen bestehen (vgl nur etwa § 6 Abs 5 GESG). Angesichts der notorischen Budgetknappheit des Bundes, der zu 100 % Träger der AGES ist, bestreitet die AGES einen Teil ihrer Aufwendungen über die Kontrollgebühreneinnahmen. Der Gesetzgeber verquickt also mit dem PMG 2011 und dem GESG hoheitliche Aufsichtsfunktionen und Strafverfolgungsfunktionen mit finanziellen Interessen. Diese gesetzlich herbeigeführte Konstellation begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken im Angesicht der aus rechtsstaatlichen Überlegungen abzuleitenden Anforderungen an rechtsstaatliche Standards eines objektiven Verwaltungsstrafverfahrens. Eine solche Verquickung einer (im Ergebnis) Strafverfolgungsfunktion mit erheblichen finanziellen Interessen an der Strafverfolgung liegt hier vor, sie begegnet rechtsstaatlichen Bedenken.

[…] Bedenken im Hinblick auf die mangelnde Effizienz des Rechtsschutzes

Nach stRsp des Verfassungsgerichtshofes resultiert aus rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesverfassung das Gebot eines Mindestmaßes an faktischer Effizienz des staatlichen Rechtsschutzes (vgl etwa VfSlg 13.493/1993, 16.751/2002,17.102/2004,17.783/2006,18.517/2008). Zwar bestehen keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Gebührenpflicht für Rechtsmittel (VfSlg 8305/1978,13.182/1992). Im Besonderen, was Gebühren anlangt, hat der VfGH aber zu Recht erkannt, dass Gebührenregelungen keine erhebliche Verfahrenshürde aufstellen dürfen, die der Effizienz des Rechtsschutzes widerstreiten würde (VfSlg 17.783/2006). In seinem zuletzt zitierten Erkenntnis hat der VfGH insbesondere betont, dass die dort in Rede stehende Gebührenhöhe gerade bei ‚kleineren Unternehmen‘ zum ‚Verzicht auf einen (vielleicht durchaus aussichtsreichen) Rechtsschutz führen‘ könne (VfGH aaO 262), was dem Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes widerspreche.

Der KGT 2020 sieht zu Code-Position Nr 12014 eine Gebühr für ‚Stellungnahmen‘ des BAES in Höhe von € 435,70 vor. Diese Gebühr wird jedenfalls fällig, wenn das BAES im Zuge seines Rechts auf Parteiengehör (§ 15 Abs 4 PMG 2011) zur Stellungnahme aufgefordert wird und dementsprechend eine Stellungnahme abgibt. In der Praxis führt dies regelmäßig zu folgenden Konstellationen: Auf Grund einer Anzeige des BAES erlässt die Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde in den Fällen geringer Strafwürdigkeit (also in aller Regel) eine Strafverfügung (§ 47 VStG), gegen die das Rechtsmittel des Einspruches (§49 VStG) statthaft ist, welcher zur Einleitung des regulären Ermittlungsverfahrens führt. Im Rahmen des regulären Ermittlungsverfahrens wird das BAES als Legalpartei (§ 15 Abs 4 PMG 2011) angehört, also zur ‚Stellungnahme‘ aufgefordert. Das hat in der Praxis zur Konsequenz, dass die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung regelmäßig mit einer Gebühr in Höhe von € 435,70 verknüpft ist, und zwar auch dann, wenn die verhängte Verwaltungsstrafe bloß ein Viertel davon beträgt. Diese Gebührenregelung stellt de facto ein erhebliches Hemmnis dar, verfassungsrechtlich garantierte Rechtschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Gerade bei kleineren Unternehmen und bei geringfügigen Strafen kann diese Gebühr demnach den Verzicht auf den Rechtsschutz nahelegen.

Bei wirtschaftlich gesehen geringfügigen, aber ideell und in ihren möglichen Folgewirkungen durchaus nicht zu vernachlässigenden Verwaltungsstrafen kann daher bereits eine relativ geringere Verfahrenszugangsgebühr eine verfassungsrechtlich verpönte Verfahrenshürde begründen. Der Stellungnahmetarif nach dem Code-Ansatz Nr 12014 zum Kontrollgebührentarif 2020 begegnet daher auch verfassungsrechtlichen Bedenken mit Hinblick auf das Gebot eines Mindestmaßes an faktischer Effizienz des Rechtsschutzes.“

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der AA KG mit Sitz in ***. Am 11.11.2020 führte Ing. BB vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) eine Kontrolle nach § 7 PMG bei der AA KG, *** in *** im Beisein des Beschwerdeführers durch. Diese Kontrolle wurde in Form einer Niederschrift (welche vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben wurde) und einer aussagekräftigen Bilddokumentation im Verwaltungsakt festgehalten.

Daraus geht - von den Parteien unbestritten - hervor, dass im Lagerraum Lebensmittel (kistenweise in verschlossenen Glasflaschen gelagerte Biere und Mineralwässer) neben zum Verkauf bzw. zur Abgabe an Dritte gelagerten Pflanzenschutzmittel (konkret: im Spruch des Straferkenntnisses näher genannte Herbizide und Fungizide) gelagert wurden.

Strittig war bei diesen Sachverhaltsfeststellungen lediglich, ob diese Lebensmittel unmittelbar nebeneinander zu den Pflanzenschutzmitteln gelagert wurden bzw. wurde vom Beschwerdeführer die ausreichende Determinierung der für ihn unbestimmten Begrifflichkeit der „unmittelbaren“ Nebeneinander-Lagerung „in concreto et in abstracto“ in Frage gestellt.

Aus den aktenkundigen Fotos (insbesondere der Nummern 27/145 bis 29/145) ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht ganz deutlich, dass etwa die auf einer Palette gelagerten Dithanesäcke (Fungizide) ohne Abstand zu den Mineralwasserkisten (dh. hier: unmittelbar neben diesen) gelagert wurden. Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach ein Gang (in etwa einer Palettenbreite) zwischen den Lebensmitteln und den in Regalen gelagerten Pflanzenschutzmitteln bestanden habe, findet daher in der Bilddokumentation keine Deckung.

Das Landesverwaltungsgericht hegt daher an der angezeigten „unmittelbaren Lagerung“ von Lebens- und Pflanzenschutzmitteln keine Zweifel.

III. Rechtslage:

Nach § 1 Abs. 8 der Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011) idgF sind Pflanzenschutzmittel von Vertreibern so zu lagern, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung oder Vermischung mit anderen Produkten, insbesondere Lebens- und Futtermitteln, kommen kann. Pflanzenschutzmittel dürfen zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an Dritte nicht unmittelbar neben Lebens- und Futtermitteln gelagert, vorrätig gehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

Diese Verordnung wurde aufgrund der Verordnungsermächtigung im § 6 PMG erlassen. Die Strafsanktionsnorm findet sich im § 15 Abs. 1 Z 2 PMG. Der Strafrahmen beträgt bis 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis 15.000 Euro.

IV. Erwägungen:

Zur Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands:

Wie bereits bei den Sachverhaltsfeststellungen näher ausgeführt, wurden hier Pflanzenschutzmittel „unmittelbar“ neben Lebensmittel gelagert. Da hier eine Unmittelbarkeit im engsten Wortsinn – nämlich eine Nebeneinander-Lagerung ohne Abstand – vorliegt, hat die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, in welchem Fall von „Unmittelbarkeit“ die Rede sein kann, hier nur theoretische Bedeutung:

Nur unter der Prämisse, dass auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall Rechtens sein soll, verletzt eine Regelung die in Art. 18 B-VG verankerten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. dazu etwa Grabenwarter/Frank, Bundes-Verfassungsgesetz und Grundrechte 2020, Art. 18 B-VG Rz 4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall:

Das Landesverwaltungsgericht sieht in diesem Zusammenhang im Einklang mit der Judikatur zu „unbestimmten Gesetzesbegriffen“ keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen mangelnder Determinierung der Bestimmung des § 1 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung, da der Begriff jedenfalls auslegbar ist: Sinn und Zweck der Bestimmung sind Sicherheitsbedenken des Normsetzers: Es soll jegliche Gefahr für den Verbraucher durch eine Kontaminierung von Lebensmitteln oder Futtermitteln durch eine derartige Lagerung ausgeschlossen werden. Dem entspricht auch die Zielsetzung des Pflanzenschutzmittelgesetzes, ein möglichst hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt zu schaffen.

Dies auch nur bei einer kurzfristigen Nebeneinander-Lagerung – denn die Pflanzenschutzmittelverordnung differenziert hier diesbezüglich nicht (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des VwGH zur kurzfristigen Lagerung von Abfällen nach dem AWG vom 6.4.2023, Ra 2021/05/0104).

Ob eine Gefahr einer (unbeabsichtigten) Kontaminierung vorliegt – dies zu beurteilen - obliegt bei der Kontrolle der Fachkunde des Kontrolleurs der BAES.

Hier ruft das Landesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 7 Abs. 2 PMG in Erinnerung, wonach sich das BAES bei der Überwachungstätigkeit fachlich befähigter und erforderlichenfalls gemäß Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 geschulter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen hat. Dem Kontrolleur kommt daher die Stellung eines Sachverständigen iS des Begriffsverständnisses des AVG zu. Diesem ist zu unterstellen, dass er im Einzelfall im Wege einer gutachterlichen Stellungnahme beurteilen kann, ob eine Gefahr einer Kontaminierung für den Verbraucher auszuschließen ist, sodass ihm zu unterstellen ist, den Tatbestand einer unmittelbar Nebeneinander-Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und Lebensmitteln (in für das weitere Verfahren) überprüfbarer Form festzustellen.

Im vorliegendem Fall hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit dazu - überprüfbar (siehe dazu auch die Bilddokumentation) - Stellung genommen, indem es ausgeführt hat, dass durch die nicht vorhandene räumliche oder bauliche Trennung diese Gefahr einer Kontamination durch das Hantieren oder durch mögliche Handhabungsfehler mit Pflanzenschutzmitteln nicht ausgeschlossen werden kann. Das ist für das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar: Durch diesen hohen Schutzstandard soll ausgeschlossen werden, dass hochgiftige Pflanzenschutzmittel Getränkeflaschen (konkret deren Verschlüsse) verunreinigen, was eine Gefährdung der Konsumenten darstellen kann.

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, sich über die richtige Lagerung zuvor nicht ausreichend informiert zu haben. Dies etwa bei den Vollzugsbehörden des PMG oder beim BAES selbst. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Beschwerdeführer aus diesem Grund bereits erhebliches Verschulden anzulasten.

Die Geldstrafe war wegen der überlangen Verfahrensdauer auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung bzw. eine gleichzeitige Herabsetzung der ohnehin bereits zu niedrig bemessenen Ersatzfreiheitsstrafe kam dabei schon aufgrund der hohen Schutzgüterbeeinträchtigung und des nicht unerheblichen Verschuldens nicht in Betracht.

Zur Rechtmäßigkeit der Untersuchungskosten:

Der Beschwerdeführer verkennt hier grundlegend, dass diese Kontrollen durch sachverständige Kontrolleure durchgeführt werden. Daher sind diese Untersuchungskosten („Kontrollgebührentarif“) in Fall von Beanstandungen gesetzlich viel näher den Sachverständigengebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz angesiedelt, als dass man ihnen „Strafcharakter“ zumessen könnte. So sind sie kostendeckend festzusetzen und unabhängig von der Strafhöhe und dem Unwert der begangenen Verwaltungsübertretung vorzuschreiben (nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Falle einer Ermahnung – vgl. VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0001).

Zur Vorschreibung im konkreten Fall:

Nach § 18 Abs. 6 PMG ist für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) zu entrichten.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 GESG obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Vollziehung des PMG.

Nach § 6 Abs. 6 GESG ist für Tätigkeiten des BAES anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das BAES mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat und der nach § 6 Abs.7 Z 2 GESG in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen ist.

§ 6 Abs. 6 GESG stellt klar, dass es sich hier um Gebühren anlässlich von Kontrollen handelt. Auf Grund des § 6 Abs. 6 GESG wurde vom BAES der Gebührentarif für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des DMG 1994, FMG 1999, PMG 2011, SaatG 1997, VNG 2007, MOG 2007 (Kontrollgebührentarif 2020 - KGT 2020) erlassen. Der KGT 2020 sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die Gebühren für die in der Anlage angeführten Tätigkeiten des BAES im Rahmen der Vollziehung des PMG, die aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz anfallen, in der Anlage festgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall wurden Gebühren in der Höhe von insgesamt 726 Euro vorgeschrieben. Sie setzen sich zusammen aus den Kosten „für die fachspezifische Bewertung der Anforderungen und schriftlichen Folgetätigkeiten“ in der Höhe von 435,70 Euro und Kosten „für innerdienstliche administrative, verwaltungsrechtliche, fachspezifische und schriftliche Folgetätigkeiten“ in der Höhe von 290,30 Euro. Sie entsprechen den (Mindest-)Gebühren der Anlage nach dem KGT 2020.

Das Verwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren: So hat die BAES tatsächlich eine fachspezifische Bewertung vorgenommen, als sie eine Kontaminierungsgefahr für die im selben Raum gelagerten Lebensmittel bei dieser Art der Lagerung nicht ausgeschlossen hat. Auch ist aktenkundig, dass die Kontrolle zu innerdienstlichen administrativen Folgetätigkeiten geführt hat. Eine Unverhältnismäßigkeit in der Höhe der konkret vorgeschriebenen Gebühren vermag das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht erblicken.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen des Kontrollgebührentarifs. Sie standen schon mehrmals auf den Beurteilungsprüfstand der Höchstgerichte, sodass es genügt, auf diese Rechtsprechung zu verweisen:

So hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach bei Beschwerden bzw. Revisionen mit der Vorschreibung des Kontrollgebührentarifs zu befasst. Dabei hegte der Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen (welche ihn zu einem Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof verpflichten würden); weder gegen die Regelungstechnik, noch in materiellrechtlicher Hinsicht hinsichtlich des Kostendeckungsprinzips oder des Verursacherprinzips (vgl. etwa die Entscheidungen VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0001 oder vom 30.10.2017, Ra 2016/07/0033).

Im Beschluss vom 12.06.2015, E 498/2015 begegnete der Verfassungsgerichtsgerichtshof selbst den in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des LVwG Burgenland vom 27.01.2015, Zl. Ü 093/02/2014.001/025 an ihn herangetragenen (ebenfalls sehr umfangreichen) Normbedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen des Kontrollgebührentarifs wie folgt:

„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Bemessung der Gebühren und zur zulässigen Typisierung anhand einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung (VfSlg. 14.473/1996, 16.048/2000) sowie zur Interpretation zur Rechtsnormen (VfSlg. 8395/1978, 10.158/1984, 11.499/1987, 13.785/1994) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor (vgl. dazu auch VwGH 30.10.2017, Ra 2016/07/0033). Die Rechtslage ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend klargestellt.

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