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E 025/10/2022.009/004•LVwG B E 025/10/2022.009/004
E 025/10/2022.009/004State Administrative CourtApr 14, 2023
Jagdrecht, Genossenschaftsjagd, Jagdgesellschaft, Jagdausschuss, freihändige Verpachtung, Übergabe von Unterlagen, Anzeige der Verpachtung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1, wohnhaft in ***, ***, des Herrn BF2, wohnhaft in ***, ***, der Frau BF3, wohnhaft in ***, ***, der Frau BF4 und des Herrn BF5, beide wohnhaft in ***, ***, sowie des Herrn BF6 und der Frau BF7, beide wohnhaft in ***, ***, alle vertreten durch die RA Rechtsanwälte OG in ***, vom 14.12.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 17.11.2022, Zahl: ***, in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017 – Bgld. JagdG 2017, (mitbeteiligte Parteien: Jagdgenossenschaft AA, vertreten durch den Jagdausschuss, dieser vertreten durch den Obmann Herrn BB, ***, ***, und Herr CC, ***, ***),
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Vorbringen:
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 17.11.2022, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, die Anzeige des Beschlusses des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes AA vom 19.08.2022 über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes AA in der KG *** mit einer Fläche von 771,5497 ha an CC, ***, ***, um den jährlichen Pachtbetrag von *** Euro für die Dauer der Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 zur Kenntnis genommen. Im Spruchpunkt II. des Bescheides erfolgte die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens. Im Spruchpunkt III. wurden die Widersprüche der Parteien BF1, BF2, BF3, BF4, BF5, BF6 und BF7, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), alle vertreten durch die RA Rechtsanwälte OG, ***, ***, abgewiesen. Im Spruchpunkt IV. wurde der Widerspruch der Jagdgesellschaft AA, ebenfalls vertreten durch die RA Rechtsanwälte OG, ***, ***, mangels Widerspruchslegitimation zurückgewiesen.
Dem Bescheid ging folgendes Verfahren voraus:
Am 04.10.2022 erschien der Obmann des Jagdausschusses des Jagdgenossenschaft AA bei der Behörde und überreichte folgende Unterlagen:
-Jagdpachtvertrag vom 23.09.2022 der im Wege des freien Übereinkommens vorgenommenen Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in dem das Genossenschaftsjagdgebiet AA in der Katastralgemeinde *** umfassenden Genossenschaftsjagdgebiet zwischen der Jagdgenossenschaft, vertreten durch den Obmann und den Obmann-Stellvertreter des Jagdausschusses, als Verpächterin und Herrn CC, ***, ***, als Pächter in dreifacher Ausfertigung
-Protokoll der Sitzung des Jagdausschusses am 05.07.2022
-Einladung zur Sitzung am 05.07.2022
-Anbot
-Beschluss des Jagdausschusses AA vom 19.08.2022, welcher vom 23.08.2022 bis zum 22.09.2022 an der Amtstafel angeschlagen war.
Vorgelegt wurde vom Obmann des Jagdausschusses am 04.10.2022 in dreifacher Ausfertigung auch der Widerspruch der Beschwerdeführer sowie der Jagdgesellschaft AA, vertreten durch den Jagdleiter BF1, vom 19.09.2022 samt Fotos und Grundbuchsauszügen als Beilagen.
Am 07.10.2022 reichte der Obmann des Jagdausschusses nach telefonischer Aufforderung durch die Behörde am 06.10.2022 das Protokoll der Jagdausschusssitzung am 19.08.2022 und die Einladungskurrende zu dieser Sitzung mit Unterschriftenliste nach.
In der Folge erließ die Behörde den Bescheid vom 17.11.2022.
I.2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurden nach Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie Wiedergabe des Sachverhaltes Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde im Bescheid Sachverhaltsfeststellungen mit vorgreifenden rechtlichen Beurteilungen vermischt und keine dezidierte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Sie habe sich mit dem Argument der Beschwerdeführer, dass die Geschäftsführung des Jagdausschusses in Anlehnung an die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung zu erfolgen habe, nicht auseinandergesetzt. Bei entsprechender Würdigung hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass ein Mindestmaß an Verfahrensvorschriften einzuhalten sei. Die willkürliche Vorgangsweise des Jagdausschusses sei nicht mit den allgemeinen Verfahrensgesetzen und verfassungsmäßigen Grundsätzen in Einklang zu bringen. Folge man der Behörde, seien weder in der Sitzung vom 05.08.2022 noch in jener am 19.08.2022 Anträge von Jagdausschussmitgliedern auf Einholung neuerlicher Angebote oder von Verbesserungen der vorliegenden Angebote gestellt worden. Es sei daher unerklärlich, wie in der zweiten Sitzung ein bereits abgelehntes Angebot neuerlich habe behandelt und dann goutiert werden können. Die Vorgangsweise der Behörde sei demnach mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet. Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides umfasse lediglich eine Kenntnisnahme des Beschlusses des Jagdausschusses vom 19.08.2022, es sei aber entgegen § 37 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 nicht ausgesprochen worden, dass keine Aufhebungsgründe vorlägen. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund der Rechtsansicht der Behörde, dass bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens keine weiteren verpflichtenden Verfahrensvorschriften einzuhalten wären, der Jagdausschuss seine Entscheidungen willkürlich treffen könne. Dies widerspräche den rechtsstaatlichen Grundprinzipien und werde dabei übersehen, dass die Geschäftsführung des Jagdausschusses in Anlehnung an die Bestimmungen der Bgld. Gemeindeordnung zu erfolgen habe, was sich auch aus den Erläuterungen des § 30 Bgld. JagdG 2017 zu LGBl. Nr. 24/2017 ergebe. Jedenfalls seien Grundzüge der Verfahrensgesetze einzuhalten. Gemäß § 35 Abs. 2 Bgld. Gemeindeordnung würden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates auch für Ausschüsse gelten. Der Beschluss des Jagdausschusses über die freie Vergabe sei mangelbehaftet im Sinne des § 37 Abs. 2 erster Satz Bgld. JagdG 2017 und hätte die Behörde diesen aufheben müssen. Nicht zu folgen sei der Behörde, wenn diese vermeint, dass die Beschlüsse des Jagdausschusses vom 05.07.2022 und 19.08.2022 ordnungsgemäß kundgemacht worden wären. Wie im Bescheid dargelegt, sei der Beschluss vom 05.07.2022 lediglich im Beschluss vom 19.08.2022 erwähnt worden und nur zweiter vom 23.08.2022 bis zum 21.09.2022 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen gewesen. Aus der Formulierung des Gesetzes ergebe sich aber, dass zwei „körperliche“ Beschlussausfertigungen an der Amtstafel gemeinsam anzuschlagen gewesen wären. Neu im Bgld. JagdG 2017 sei, dass der Jagdausschuss einen eigenen Beschluss über die Vergabe fassen müsse. § 32 Abs. 1 leg. cit. sehe nämlich vor, dass der Jagdausschuss einen Beschluss zu fällen habe, in welcher Form die Verpachtung zu erfolgen habe. Gemäß § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 sei zusätzlich zum Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. ein Beschluss des Jagdausschusses zu fassen, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgen soll. Die Beschlüsse gemäß § 36 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 seien gemeinsam binnen fünf Werktagen durch vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Dass ein Hinweis in der Kundmachung des Beschlusses gemäß § 36 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 auf einen Beschluss nach § 32 Abs. 1 leg. cit. ausreiche, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Bei einer ordnungsgemäßen Kundmachung wären zwei Schriftstücke gemeinsam an der Amtstafel anzuschlagen gewesen. Beide Beschlüsse seien daher nicht ordnungsgemäß entsprechend § 36 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 kundgemacht worden, weshalb ein Aufhebungsgrund vorliege. Zudem sei die Tatsachenfeststellung der Behörde, dass das Angebot der Jagdgesellschaft AA geöffnet worden sei, falsch, sondern sei dieses nicht einmal zugelassen worden. Offenkundig unrichtig sei daher die Feststellung, dass beim Öffnen des Angebotes festgestellt worden wäre, dass dieses keinen Gesellschaftsvertrag enthalten habe. Der Jagdausschuss habe somit willkürlich gehandelt.
Es wurden daher die Anträge gestellt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschluss des Jagdausschusses AA mit Aufhebungsmängeln behaftet sei, den Beschluss vom 19.08.2022 aufzuheben und dem Jagdausschuss aufzutragen, ein ordnungsgemäßes Verfahren über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes AA durchzuführen. In eventu wurde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschluss des Jagdausschusses AA mit Aufhebungsmängeln behaftet sei und der belangten Behörde aufzutragen, in diesem Sinne zu entscheiden und in weiterer Folge dem Jagdausschuss aufzutragen, ein ordnungsgemäßes Verfahren über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes AA durchzuführen oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen.
I.3. Mit Schreiben vom 19.12.2022 legte die Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.
I.4. Das Verwaltungsgericht brachte den mitbeteiligten Parteien die Beschwerde mit Schreiben vom 16.03.2023 mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zur Kenntnis.
Mit Eingabe per E-Mail vom 07.04.2023 erstattete der Jagdausschuss AA, vertreten durch seinen Obmann, eine Stellungnahme. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass den Darstellungen des Einschreiters BF1 widersprochen werde. Es sei unrichtig, dass er den Gesellschaftsvertrag von zu Hause holen und vorlegen hätte können. In der Vergangenheit habe er dazu mitgeteilt, dass dieser bei der Behörde zur Genehmigung aufliege und daher nicht vorgewiesen werden könne. § 35 Abs. 3 Bgld. JagdG 2017 verlange aber die Vorlage eines Gesellschaftervertrages bei Jagdgesellschaften, um in die Verhandlungen über die Verpachtung der Jagd eintreten zu können. Der Jagdleiter habe zudem die Mitglieder der neuen Jagdgesellschaft nicht benennen wollen. Bei Anwesenheit nur eines Mitgliedes hätten Vollmachten der anderen Gesellschafter vorgelegt werden müssen. Daher sei die Zurückweisung bzw. Nichtannahme dieses Angebots erfolgt. Vor der Sitzung habe der Jagdausschuss beraten und festgelegt, unter welchen Parametern die Jagd vergeben werde, weiters die Vorgangsweise und die Höhe der Jagdpacht. Bei Öffnung des Angebots von Herrn CC seien diese Voraussetzungen erfüllt gewesen und sei daher der Beschluss in der vorliegenden Form erfolgt.
II. Sachverhalt:
II.1. BF1 ist Eigentümer der Grundstücke [NR1], [NR2], [NR3], [NR4], [NR5], [NR6], [NR7] und [NR8], alle inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG ***.
BF2 ist alleiniger Eigentümer der Grundstücke [NR9], [NR10], [NR11], [NR12], [NR13], [NR14] und [NR15], alle EZ. [EZ2], der KG ***.
BF4 (mit einem ¾-Anteil) und BF3 (mit einem ¼-Anteil) sind Eigentümerinnen der Grundstücke [NR16], [NR17], [NR18], [NR19], [NR20] und [NR21], EZ. [EZ3], KG ***.
BF5 ist Eigentümer des Grundstückes [NR22], EZ. [EZ4], der KG ***.
BF6 ist Eigentümer der Grundstücke [NR23], [NR24], [NR25], [NR26], [NR27], [NR28], [NR29], [NR30] und [NR31], alle EZ. [EZ5], KG ***.
BF6 und BF7 sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes [NR32], EZ. [EZ6], der KG ***.
Diese Grundstücke liegen im Genossenschaftsjagdgebiet AA. Die Beschwerdeführer sind als Grundstückseigentümer daher Mitglieder der Jagdgenossenschaft des Genossenschaftsjagdgebietes AA.
II.2. Mit Beschluss des Jagdausschusses AA vom 19.08.2022 erfolgte die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes AA im Wege des freien Übereinkommens an die mitbeteiligte Partei CC. Die Kundmachung dieses Beschlusses an der Amtstafel der Gemeinde erfolgte vom 23.08.2022 bis zum 22.09.2022.
Dagegen erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer sowie die Jagdgesellschaft AA, vertreten durch den Jagdleiter BF1, durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.09.2022 rechtzeitig Widerspruch, welcher der Behörde vom Obmann des Jagdausschusses am 04.10.2022 vorgelegt wurde.
II.3. Der Obmann des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft AA überreichte der Behörde am 04.10.2022 folgende Unterlagen:
-Jagdpachtvertrag vom 23.09.2022 der im Wege des freien Übereinkommens vorgenommenen Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in dem das Genossenschaftsjagdgebiet AA in der Katastralgemeinde *** der Gemeinde *** umfassenden Genossenschaftsjagdgebiet zwischen der Jagdgenossenschaft, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses und den Obmann-Stellvertreter, als Verpächterin und Herrn CC, ***, ***, als Pächter in dreifacher Ausfertigung
-Protokoll der Sitzung des Jagdausschusses am 05.07.2022
-Einladung zur Sitzung am 05.07.2022
-Anbot
-Beschluss des Jagdausschusses AA vom 19.08.2022, welcher vom 23.08.2022 bis zum 22.09.2022 an der Amtstafel angeschlagen war.
Am 07.10.2022 reichte der Obmann des Jagdausschusses nach telefonischer Aufforderung durch die Behörde am 06.10.2022 folgende Dokumente nach:
-Protokoll der Jagdausschusssitzung am 19.08.2022
-Einladungskurrende zur Sitzung vom 19.08.2022 mit Unterschriftenliste.
Eine Anzeige der Verpachtung gemäß § 37 Bgld. JagdG 2017 erfolgte nicht.
Daraufhin erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid, wogegen fristgerecht die vorliegende Beschwerde erhoben wurde.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt.
Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ genommen.
Daraus ergeben sich der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang und der unter II. festgestellte Sachverhalt.
III.2. Die von den Beschwerdeführern in eventu beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2022, lauten:
§ 2:
„Jagdrecht:
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht daher der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfall den berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang zu.
(2) […].
(3) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.
(4) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 9) die Jagdgenossenschaften (§ 21).
(5) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16, 36ff, 52 und 58) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (§§ 44 und 59) an dritte Personen übertragen werden.
(6) […].“
§ 9:
„Genossenschaftsjagdgebiet:
(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
(2) - (3) […].“
§ 21:
„Jagdgenossenschaft:
Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.“
§ 22:
„Jagdausschuss:
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss).
(2) - (4) […].“
§ 30:
„Geschäftsführung des Jagdausschusses:
(1) - (3) […].
(4) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besor-gen und dessen Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, sind von der Obfrau oder vom Obmann und einem Ausschussmitglied, das möglichst einer anderen wahlwerbenden Gruppe anzugehören hat, zu unterfertigen. Die Obfrau oder der Obmann wird im Falle der Verhinderung durch deren oder dessen Stellvertretung vertreten. Ist auch die Stellvertretung verhindert, hat das an Jahren älteste Mitglied des Jagdausschusses die Vertretung zu übernehmen.
(5) - (11) […].“
§ 32:
„Art der Verwertung:
(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus § 16 Abs. 7 und § 43 ergebenden Ausnahmen
1. im Wege des freien Übereinkommens (§ 36) oder
2. im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 38ff) zu verpachten.
Der Jagdausschuss hat im vorletzten Halbjahr der laufenden Jagdperiode einen Beschluss mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses zu fällen, in welcher Form die Verpachtung zu erfolgen hat. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, ist das Genossenschaftsjagdgebiet zu versteigern.
(2) Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen des § 42 Abs. 4 und § 36 Abs. 3, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
(3) […].“
§ 36:
„Beschlussfassung durch den Jagdausschuss:
(1) Eine Genossenschaftsjagd kann im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies gemäß § 32 Abs. 1 beschließt und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Interessen der Jagdgenossenschaft widerspricht.
(2) Zusätzlich zum Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 ist ein Beschluss des Jagdausschusses in der laufenden Jagdperiode zu fassen, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgt. Hiefür ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jagdausschusses und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss hat zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die Entscheidung maßgebenden Gründe zu enthalten. Der Beschluss ist binnen fünf Werktagen gemeinsam mit dem Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 durch vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und überdies binnen fünf Werktagen ortsüblich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass ein Widerspruch dagegen von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden kann. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diese Pächterin oder diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet. Der Beschluss des Jagdausschusses tritt außer Kraft und das Genossenschaftsjagdgebiet ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, wenn die Widerspruch erhebenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft über das Eigentum von mehr als der Hälfte der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundflächen verfügen. Das Außerkrafttreten des Beschlusses ist gleichfalls an der Amtstafel der Gemeinde und ortsüblich kundzumachen.
(3) Eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für die restliche Dauer der Jagdperiode ist auch dann zulässig, wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode kraft Gesetzes erloschen ist oder rechtskräftig aufgelöst wurde. Der diesbezügliche Beschluss des Jagdausschusses ist binnen acht Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit dem das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wurde, zu fassen.“
§ 37:
„Anzeige der Verpachtung:
(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 36 Abs. 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unter Vorlage der Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 binnen fünf Werktagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss oder die Beschlüsse gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn dieser oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 36 Abs. 1 und 2, entspricht oder entsprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn Widersprüche gegen den Beschluss oder die Beschlüsse erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung ist den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen.
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist die Beschlüsse nicht aufgehoben oder erklärt, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung der Beschlüsse durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde mit der Beifügung zu veranlassen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keinen Grund zur Aufhebung der Beschlüsse erkannt hat.
(4) Der Jagdausschuss kann binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Beschluss des Jagdausschusses aufgehoben wurde, eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen. Hiebei sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Wird auch dieser Beschluss aufgehoben, ist die Jagd öffentlich zu versteigern.“
V. Rechtliche Erwägungen:
V.1. Zur Beschwerdelegitimation:
Gemäß § 21 Bgld. JagdG 2017 bilden die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, eine Jagdgenossenschaft.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet AA und somit Mitglieder der Jagdgenossenschaft des Genossenschaftsjagdgebietes AA.
Gemäß § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 kann von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft ein Widerspruch gegen Beschlüsse des Jagdausschusses erhoben werden. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diese Pächterin oder diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2022 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung rechtzeitig Widerspruch gegen den Beschluss des Jagdausschusses AA vom 19.08.2022.
Nach § 37 Abs. 2 letzter Satz Bgld. JagdG 2017 ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen. Dies ist gegenständlich erfolgt und wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Behörde vom 17.11.2022 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt. Ihr Beschwerderecht ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundesverfassungsgesetz – B-VG, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte auf gesetzmäßige Vergabe (Verpachtung) des Genossenschaftsjagdgebietes AA geltend.
V.2. Zur fehlenden Anzeige der Verpachtung:
§ 37 Bgld. JagdG 2017 regelt die Anzeige der Verpachtung. Nach dessen Abs. 1 leg. cit. hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 36 Abs. 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unter Vorlage der Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 binnen fünf Werktagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss oder die Beschlüsse gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn dieser oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 36 Abs. 1 und 2, entspricht oder entsprechen.
Nach der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (vgl. die Erkenntnisse vom 04.09.2014, Zahl: E 025/01/2014.020/002, und vom 04.09.2014, Zahl: E 025/01/2014.023/002, zur der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 43 Bgld. JagdG 2004) ist der Umstand, dass die vom Obmann des Jagdausschusses mitgebrachten Unterlagen der Behörde übergeben und von ihr zum Akt genommen wurden, keiner Anzeige gleichzuhalten. Dies stellt keine „Anzeige“ dar.
Eine „Anzeige“ über die vom Jagdausschuss vorgenommene freihändige Verpachtung muss eine an die Behörde gerichtete Erklärung bzw. Mitteilung über das Vorliegen dieser jagdrechtlich relevanten Tatsache enthalten.
Diese Rechtsprechung ergibt sich auch eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach ausdrücklich eine Anzeige der Verpachtung durch den Obmann bzw. die Obfrau des Jagdausschusses gefordert ist. Im § 37 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. wird zudem zwischen der Anzeige und „allen Unterlagen“ unterschieden. Mit der Anzeige hat die Vorlage der Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 leg. cit. zu erfolgen.
Die vom Gesetz geforderte Anzeige über die vorgenommene freihändige Verpachtung an die Behörde ist gegenständlich nicht erfolgt. Die hier erfolgte Übergabe von Unterlagen an die Behörde reicht hierfür nicht aus. Es fehlt eine an die Behörde gerichtete Erklärung bzw. Mitteilung über das Vorliegen der jagdrechtlich relevanten Tatsachen.
Die im Gesetz geforderte Anzeige erfolgt nicht durch die bloße Vorlage von Unterlagen an die Behörde. Die Entgegennahme von Dokumenten und die Bestätigung ihres Erhalts, etwa durch Anbringung eines Einlaufstempels, ersetzt die gesetzlich vorgesehene Anzeige nicht.
Eine solche Anzeige wurde vor der Behörde nicht zu Protokoll gegeben, eine „mündliche“ Anzeige ist auch sonst nicht aktenkundig (etwa durch einen Aktenvermerk).
Da mit dem angefochtenen Bescheid somit eine Anzeige des Jagdausschusses AA zur Kenntnis genommen wurde, welche nicht erfolgt ist, war die Behörde zur Erlassung dieses Bescheides nicht zuständig.
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2017/06/0247; 25.05.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt (vgl. VwGH 13.01.2023, Ra 2021/05/0222, mit Hinweis auf VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).
Das Verwaltungsgericht durfte nach der vorgenannten Judikatur des VwGH auch ohne entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es gegenständlich an einer Anzeige gemäß § 37 Bgld. JagdG 2017 fehlt, die daraus resultierende Unzuständigkeit der Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgreifen.
Es war daher der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Bei diesem Ergebnis war auf das übrige Vorbringen nicht weiter inhaltlich einzugehen.
VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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