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Ra 2022/02/0057•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/02/0057
Ra 2022/02/0057Supreme Administrative CourtJul 27, 2022
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
I. Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Beschwerde des Revisionswerbers das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. August 2021, BNS2V21 42705/5, aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Der Revisionswerber hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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