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Ra 2020/12/0049•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/12/0049
Ra 2020/12/0049Supreme Administrative CourtJul 18, 2023
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Im Übrigen wird die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Ruhebezüge der Mitbeteiligten für die Jahre 2016 bis einschließlich 2018 bemessen wurden und für diesen Zeitraum ausgesprochen wurde, dass es zu keinem Übergenuss gekommen sei, als unbegründet abgewiesen.
Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Bemessung der Ruhebezüge für die Jahre 2019 und 2020 erfolgte und betreffend diesen Zeitraum ausgesprochen wurde, dass es zu keinem Übergenuss gekommen sei, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
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