Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/12/0004

Fr 2020/12/0004Supreme Administrative CourtOct 6, 2020

Full text

Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/12/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020120004.F00

Spruch

I) den Beschluss gefasst:

Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 20. Juli 2020 über die gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin entschieden hat, wird das Verfahren eingestellt.

II) zu Recht erkannt:

Im Übrigen (betreffend die noch nicht erledigte, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin) wird dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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