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Ra 2019/21/0336•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0336
Ra 2019/21/0336Supreme Administrative CourtMay 28, 2020
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Trennbarkeit gesonderter Abspruch
1. Der Revision wird Folge gegeben und das bekämpfte Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in seinen angefochtenen Spruchpunkten A.II. und A.III. dahin abgeändert, dass diese nunmehr wie folgt zu lauten haben:
„A.II.: Es wird festgestellt, dass auch die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 13. Mai bis zum 23. Mai 2019 rechtswidrig war.
A.III.: Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
2. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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