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Ra 2019/04/0106•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/04/0106
Ra 2019/04/0106Supreme Administrative CourtAug 9, 2021
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 1 und 4 VwGG dahin abgeändert, dass sein Spruchpunkt A) lautet:
„Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der Teilbescheid der Datenschutzbehörde vom 6. September 2016, GZ. DSBD122.454/0010DSB/206, dahin abgeändert, dass sein Spruch lautet:
‚Die gegen das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Drittbeschwerdegegner) gerichtete Beschwerde nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.‘“
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