Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0023

Ra 2018/21/0023Supreme Administrative CourtMar 15, 2018

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Full text

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210023.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 sowie gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen (Einreiseverbot) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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