Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/16/0181

Ra 2018/16/0181Supreme Administrative CourtFeb 28, 2019

Regest

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

Full text

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/16/0181

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160181.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 26. April 2017, Zl. VStV/917300240972/2017, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;

und

den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von zusammen 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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