Ra 2018/15/0102•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/15/0102
Ra 2018/15/0102Supreme Administrative CourtApr 3, 2019
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Linz hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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