Ro 2018/03/0014•Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/03/0014
Ro 2018/03/0014Supreme Administrative CourtApr 8, 2019
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die Spruchpunkte B und C des Bescheids des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 14. Juni 2017, VERK-2017-5629/17-Pfe, richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis, soweit damit Spruchpunkt A des Bescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 14. Juni 2017, VERK-2017-5629/17-Pfe, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
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