Ro 2016/09/0011•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/09/0011
Ro 2016/09/0011Supreme Administrative CourtMar 28, 2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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