Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0188

Ra 2015/21/0188Supreme Administrative CourtMay 11, 2017

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

Full text

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0188

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015210188.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das erstangefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das zweitangefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit im Spruchpunkt A.I. die zugrunde liegende Beschwerde auch in Bezug auf die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab 16. September 2015 als unbegründet abgewiesen wurde, und im Kostenpunkt (Spruchpunkte A.I., A.II. und A.III.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 11. September 2015 und Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis 15. September 2015) wird die auch insoweit gegen das zweitangefochtene Erkenntnis gerichtete Revision zurückgewiesen.

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