Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0004

Ro 2015/21/0004Supreme Administrative CourtMay 19, 2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

Full text

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210004.J00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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