Ra 2015/03/0058•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0058
Ra 2015/03/0058Supreme Administrative CourtNov 17, 2015
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 freie Beweiswürdigung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Anforderung an ein Gutachten Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gutachten rechtliche Beurteilung
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B)IV.a) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner angefochtenen Spruchpunkte B)III. und B)IV.e) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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