Ra 2015/02/0130•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0130
Ra 2015/02/0130Supreme Administrative CourtSep 11, 2015
Der Revision wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 5. März 2015, Belegnr.: 400000209371, abgewiesen wird und der Mitbeteiligte gemäß § 52 VwGVG zusätzlich zu den im genannten Straferkenntnis bestimmten Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 10,-- zu bezahlen hat.
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