Ra 2015/02/0050•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0050
Ra 2015/02/0050Supreme Administrative CourtJul 13, 2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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