Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/16/0031

Ro 2014/16/0031Supreme Administrative CourtSep 9, 2015

Full text

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/16/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Erbschaftssteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen (somit soweit der angefochtene Bescheid die Grunderwerbsteuer betrifft) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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