Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0057

Ro 2014/07/0057Supreme Administrative CourtSep 29, 2016

Full text

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0057

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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