2013/17/0535•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0535
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über die Berufung gegen die Punkte I, VI und VII des erstinstanzlichen Bescheides abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen, also hinsichtlich des Abspruches über die Berufung gegen die Punkte II bis V des erstinstanzlichen Bescheides, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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