2013/17/0481•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0481
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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