2013/17/0431•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0431
1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
2. a) Spruchpunkt II. wird, soweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wird, und hinsichtlich der Festsetzung der Strafsanktionsnorm zu Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
b) Der Kostenausspruch in Spruchpunkt II. wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
3. Im Übrigen, also hinsichtlich des Spruchpunktes II., soweit sich dieser auf Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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