Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0232

2013/17/0232Supreme Administrative CourtOct 14, 2015

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

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