Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0008

2013/16/0008Supreme Administrative CourtSep 25, 2013

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2013

Spruch

1. Der Antrag vom 16. Juni 2010, in Stattgabe der erhobenen Einwendungen das zur Zl. 3 E 870/10y des Bezirksgerichtes Völkermarkt geführte Exekutionsverfahren insgesamt, in eventu das erwähnte Exekutionsverfahren hinsichtlich der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf unbewegliches Vermögen einzustellen, wird

hinsichtlich der Positionen "Abfallgebühr 10/08-03/09 Abrech." von EUR 48,10, "Abfallgebühr 04/09-09/09 Abr." von EUR 48,10, "Abfallgebühr 04/08-09/08 Abr." von EUR 48,10, "Abfall-Bereitstellungsgebühr 10/08-03/" von EUR 18,00, "Abfall-Bereitstellungsgebühr 04/09-09/" von EUR 18,00 und "Abfall-Bereitstellungsgebühr 04/08-09/" von EUR 18,00 "Tierseuch.fonds" über EUR 63,00, EUR 5,00 und EUR 10,80 sowie "Künstl. Besamung Nachtrag 2008" von EUR 5,08 und "Künstl. Besamung" von EUR 48,26 des erwähnten Rückstandsausweises vom 15. Februar 2010

abgewiesen.

2. Im Übrigen, also hinsichtlich der Positionen "Mahngebühr Letzte Mahnung" vom 3. Juni 2009, "Mahngebühr Letzte Mahnung" vom 24. November 2008, "Mahngebühr Letzte Mahnung" vom 1. September 2009, "Mahngebühr Letzte Mahnung" vom 23. November 2009, "Mahnspesen Letzte Mahnung" vom 5. November 2008 und "Mahnspesen Letzte Mahnung" vom 29. Juli 2009, jeweils über EUR 1,45, sowie "Marktgebühr", Fälligkeit 19. Oktober 2009, und "Marktgebühr", Fälligkeit 15. September 2008, jeweils über EUR 45,00, wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Bindung an folgende Rechtsansicht zu erlassen:

a) bei einer Zuordnung der genannten Positionen zu Gemeindeabgaben sind die diesbezüglichen Einwendungen abzuweisen;

b) bei einer Zuordnung der genannten Positionen zu Landesabgaben (oder anderen Geldansprüchen) ist der diesbezügliche Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht wegen Unzuständigkeit des im Devolutionswege angerufenen Gemeindevorstandes der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See zurückzuweisen.

3. Die Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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