2013/15/0291•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0291
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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