2013/15/0280•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0280
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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