2013/13/0091•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0091
Der angefochtene Bescheid wird in Bezug auf die Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2000 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und im übrigen Umfang der Anfechtung (Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer jeweils für das Jahr 2001) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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