2013/12/0004•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0004
I. zu Recht erkannt:
Der erstangefochtene Bescheid wird auf Grund der zur hg. Zl. 2013/12/0004 erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die zur hg. Zl. 2013/12/0039 erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet in diesem Verfahren nicht statt.
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