Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0116

2013/11/0116Supreme Administrative CourtSep 26, 2013

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0116

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2013

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die erstinstanzlichen Spruchpunkte 1.d, 1.f, 1.h, 1.i, 2.a, 2.c, 2.d und 3.a betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

II. den:

Beschluss

gefasst:

Im Übrigen (hinsichtlich der durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Spruchpunkte 1.a, 1.b, 1.c und 1.e) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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