2013/11/0116•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0116
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die erstinstanzlichen Spruchpunkte 1.d, 1.f, 1.h, 1.i, 2.a, 2.c, 2.d und 3.a betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
II. den:
Beschluss
gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich der durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Spruchpunkte 1.a, 1.b, 1.c und 1.e) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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