2013/09/0146•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0146
A. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des in seinem Spruchpunkt I. enthaltenen Ausspruches, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der der Berufungsbehörde erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin Frau M. K. für die Teilnahme an der Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates am 16.1.2013 von insgesamt EUR 141,90) in Höhe von EUR 70,95 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
B. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG) richtet, abgelehnt. C. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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