Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0144

2013/09/0144Supreme Administrative CourtDec 17, 2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Begründung von Ermessensentscheidungen

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0144

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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