2013/08/0168•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0168
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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