2013/08/0048•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0048
Die Beschwerde gegen die Bestrafung nach dem ASVG wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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